Entscheidungsdatum
13.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W234 1262055-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. 740355706-170268876:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.03.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22.06.2005 für die Gewährung internationalen wie subsidiären Schutzes abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011 hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen; die Ausweisung wurde ersatzlos behoben. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufweise und legte diese der Entscheidung als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.
3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 20.05.2011 wurde festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Integration in Österreich auf Dauer unzulässig sei. Am selben Tag wurde ihm der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" mit einer Gültigkeit bis zum 13.06.2017 erteilt.
4. In weiterer Folge wurde dieser Aufenthaltstitel – zuletzt bis zum 14.06.2018 – verlängert.
5. Am 02.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 88 Abs. 2 FPG 2005. Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm die Ausstellung eines Passes durch die Russische Föderation verweigert werde. Denn in der Russischen Föderation werde er zu Unrecht eines Verbrechens beschuldigt, weswegen ihm die Konsularabteilung der Russischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Reisepasses verweigert habe. Zum Beleg legte er ein Schreiben dieser Konsularabteilung vom 15.02.2017 vor, wonach die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert werde, weil der Beschwerdeführer zur Bundesfahndung in der Russischen Föderation ausgeschrieben sei.
6. Mit Bescheid vom 24.04.2017 – durch Hinterlegung am 26.04.2017 zugestellt - wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 ab. Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation und nicht staatenlos sei. Daher scheide für ihn die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG 2005 aus; nur § 88 Abs. 1 leg cit komme hier als Grundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht. Diese Bestimmung setze jedoch ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses voraus. Bei der Beurteilung, ob ein solches Interesse der Republik Österreich vorliege, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Denn mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eröffne Österreich dessen Inhaber die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernehme damit eine Verpflichtung gegenüber Gastgeberländern. Da der Beschwerdeführer weder staatenlos sei, noch ein Interesse der Republik Österreich daran vorliege, dass ihm ein österreichischer Fremdenpass ausgestellt werde, sei sein Antrag abzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde, die zunächst direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, welches dieselbe gemäß § 6 AVG an das Bundesamt weiterleitete, wo sie am 10.05.2017 per Telefax einlangte.
Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 12.05.2017 hier ein.
8. Am 05.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin als Zeugin und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 24.04.2017 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2018 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus seiner ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2018; diese Erklärung ist in der Niederschrift dokumentiert, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Einwendungen erhoben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W234.1262055.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018