Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
BBG §42Spruch
W261 2128980-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 18.05.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Am 07.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin weiters die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.04.2016 stellte er mit Gutachten vom 16.04.2016 die Funktionseinschränkungen "Wirbelsäulenabnützungen" sowie "Arterielle Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Wirbelsäulenleiden verursache zwar eine mäßige Gangstörung, es lägen jedoch keine erheblichen Einschränkungen vor, die eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung dafür, ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund von starken Schmerzen gezwungen zu sein, den Großteil des Tages im Bett liegend zu verbringen. Sie werde von ihrer Tochter mit dem Auto zu Ärzten, Ämtern, etc. von Tür zu Tür gebracht, da sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze und ein Beschwerdebegehren namhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt hatte, es sei ihr aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter nicht möglich, dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht nachzukommen, erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Abgabe eines begründeten Beschwerdeantrages bis zum 28.02.2017.
Mit Schreiben vom 16.02.2017 kam die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nach und führte zu ihrer Beschwerde begründend aus, sie sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht einverstanden und ersuche um erneute Untersuchung und Einstufung des Grades der Behinderung mit zumindest 50 v.H. Dies sei für die Beschwerdeführerin notwendig um einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu erhalten. Wenn dies möglich sei, käme ihr ein Hausbesuch sehr entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2017, dass beabsichtigt sei, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen. Ein von der Beschwerdeführerin gewünschter Hausbesuch sei nur dann möglich, wenn es ihr aufgrund ihrer Leidenszustände nicht möglich sei, einer Einladung zu einer Untersuchung außerhalb ihrer Wohnung Folge zu leisten, was mit einer ärztlichen Bestätigung nachzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin werde daher die Möglichkeit eingeräumt, bis 07.03.2017 eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Am 03.03.2017 langte eine ärztliche Bescheinigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher die Hausärztin der Beschwerdeführerin festhielt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden zur Zeit nicht möglich sei, bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen, weshalb ein Hausbesuch indiziert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag und ersuchte um persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Hausbesuches.
Mit formloser Mitteilung im Rahmen eines Aktenvermerkes vom 04.09.2017 teilte der Leiter des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice dem Bundesverwaltungsgericht mit, die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde würden die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Hausbesuches nicht rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.09.2017 die Möglichkeit, hierzu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich nunmehr folgende Möglichkeiten für sie ergeben würden: Die Beschwerdeführerin könne entweder bis zum 29.09.2017 einen ausführlich begründeten fachärztlichen Befund vorlegen, der bescheinige, dass ihr eine Untersuchung außer Haus nicht zumutbar sei, oder sie habe sich für eine persönliche Untersuchung beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice einzufinden. Unentschuldigtes Fernbleiben bei dieser Untersuchung hätte die Konsequenz, dass das Verfahren eingestellt würde. Sollten sich die Leiden der Beschwerdeführerin mittlerweile verschlechtert haben, stehe es ihr als dritte Möglichkeit frei, den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses formlos zurückzuziehen, was insofern sinnvoll wäre, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aktuelle Befunde, die nach dem 29.06.2016 erstellt worden seien, aufgrund der geltenden Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden könnten.
Telefonisch teilte die Beschwerdeführerin am 12.09.2017 mit, sie ersuche um Vorladung zu einer persönlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst vor der belangten Behörde.
Nach Aufforderung, sich am 17.10.2017 zu einer fachärztlichen Untersuchung vor der belangten Behörde einzufinden, sagte die Beschwerdeführerin diesen Termin ab und wurde ein letztmaliger Termin am 16.01.2018 vereinbart.
Die Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 telefonisch bekannt, dass es ihr sehr schlecht gehe und sie noch nicht wisse, ob sie im Jänner zur Untersuchung kommen könne. Nach Hinweis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach ein Abschluss des bereits über einem Jahr anhängigen Verfahrens angestrebt werde, kündigte die Beschwerdeführerin an, ihre Beschwerde in den nächsten Tagen schriftlich zurückzuziehen und bei Bedarf einen neuen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen.
Mit Schreiben vom 18.12.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.12.2017 ihre Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 13.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.
Mit der mit Schreiben vom 18.12.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 13.05.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2128980.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018