TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W247 2017018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2017018-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, welche aus der Stadt Huizhou in der Provinz Guangdong stammte und von 1992 bis 1997 die Grundschule besuchte, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 21.11.2014 von der LPD NÖ erstbefragt und am 17.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Ihren Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, wie folgt: Sie habe ihren Ehemann im Alter von 18 Jahren nach traditionellem Ritus geheiratet. Er sei fünfzehn Jahre älter gewesen. Bereits ein Jahr nach ihrer Eheschließung habe er zu Trinken begonnen. Wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie geschlagen. Er habe sie sogar umbringen wollen. Sie habe jeden Tag in großer Angst gelebt. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Vor dem BFA gab sie an, dass sie noch zwei Jahre nach der Hochzeit mit ihm gelebt habe. Danach habe sie woanders gelebt. Endgültig habe sie sich von ihm getrennt, als er gewalttätig und alkoholsüchtig geworden sei. Die Trennung habe drei Jahre nach der Hochzeit stattgefunden. Auf die Frage, ob sie nunmehr seit sieben Jahre von ihrem Ehemann getrennt sei, gab sie an, dass dies ungefähr zutreffe. In diesen sieben Jahren habe ihr Ehemann sie häufig gefunden. Dann habe er sie geschlagen. Das letzte Mal sei dies kurz vor dem Neujahrsfest 2014 passiert. Sie wolle nicht darüber reden.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl.: XXXX , wurde der Asylantrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder ihren Familienstand glaubhaft, noch auch nur ansatzweise nachvollziehbare, präzise Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise habe machen können. Sie habe auch auf mehrmaliges Nachfragen weder angeben können, wann sie geheiratet noch wie die Hochzeit abgelaufen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet gewesen sei.

Es sei auch nicht möglich gewesen, den letzten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu rekonstruieren. Sie sei nämlich nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zu tätigen. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung anführt, wegen ihres gewalttätigen Ehemannes China verlassen zu haben, so ist keinesfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet gewesen sei. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin derart substanzlos seien, dass ihr Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft gewertet werden müsse.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handle, der es zumutbar sei, sich im Fall ihrer Rückkehr eine Existenz aufzubauen und ihr keinesfalls der völlige Entzug der Existenzgrundlage drohe. Darüber hinaus verfüge sie im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte.

Zu Spruchpunkt III hat das Bundesamt erwogen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 1. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem um fünfzehn Jahre älteren Mann verheiratet worden sei, der sich zum gewalttätigen Alkoholiker entwickelt habe. Nach drei Ehejahren habe sie sich zwar von ihrem Ehemann trennen können, dieser habe sie jedoch immer wieder ausgeforscht. Die Beschwerdeführerin habe durch die ungünstigen Lebensumstände in den Jahren der Flucht vor ihrem Ehemann körperlichen und psychischen Schaden genommen. Es würden sich zur Situation alleinstehender Frauen bzw Frauen, die ihren Ehemann verlassen hätten, keine Feststellungen im Bescheid finden.

Es wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.4. Nach Vorlage der Beschwerde beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 02.03.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, aus der Stadt Huizhou, Kreisstadt Longmen in der Provinz Guangdong zu stammen. Ihr Vater lebe dort. Sie habe zwar Verwandte, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Zu ihrem Ehemann befragt, führte sie aus, dass dieser fünfzehn Jahre älter sei und sie ihn auf dem Land geheiratet habe. Auf die Frage nach der konkreten Örtlichkeit, gab sie an, in der Stadt Huizhou. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt von einem Dorf gesprochen habe, gab sie an, ohne Heiratsurkunde geheiratet zu haben, sie meine damit, dass sie auf dem Land ohne Trauschein geheiratet habe. Ihr Ehemann stamme aus dem Nachbardorf Xichang. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, ihr Ehemann stamme aus dem Dorf Pingling, gab sie an, dass das Dorf Xichang Pingling geheißen habe. Sie selbst stamme auch aus einem Dorf. Zum Namen des Dorfes befragt, gab sie an, Xilin. Auf Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, aus der Stadt Huizhou zu stammen, gab sie an, zuvor gesagt zu haben, dass Huizhou die übergeordnete Stadt sei, dann folge die Kreisstadt Longmen, dann die Straße Xilinlu. Auf nochmaligem Vorhalt, dass sie zuvor nichts von einem Dorf erwähnt habe, gab sie an, das Dorf genannt zu haben. Sie habe ihren Ehemann über Vermittlung von Freunden kennengelernt und ihn in seinem Haus geheiratet. Die Verwandten ihres Ehemannes seien anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass ihre Tante und ihr Onkel anwesend gewesen seien, gab sie an, dass sie dies nicht behauptet habe. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht. Zu ihrem Beruf befragt, gab sie an, Verkäuferin gewesen zu sein, sie habe Kleider verkauft. Sie habe auch andere Jobs gehabt, nämlich in einer Fabrik. Auf die Frage, ob auch ihr Ehemann erwerbstätig gewesen sei, gab sie an, dass er auch Jobs ausgeübt habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass dieser nach der Eheschließung fast nie gearbeitet habe, gab sie an, dass er Gelegenheitsjobs gehabt habe. Auf die Frage, warum sie die VR China verlassen habe, gab sie an, wegen der ihr von ihrem Ehemann zugefügten häuslichen Gewalt. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, nach Europa wegen des Geldes gekommen zu sein, entgegnete sie, China verlassen zu haben. Nunmehr befinde sie sich in Europa und müsse arbeiten, um Geld zu verdienen.

Ihr Ehemann habe oft Alkohol getrunken. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe er sie geschlagen. Auf die Frage, ob sie auch in den letzten sieben Jahren nach der Trennung von ihrem Ehemann auch Probleme mit diesem gehabt habe, gab sie an, dass er sie aufgespürt habe, sobald sie woanders gearbeitet habe. Sie sei an vielen Orten gewesen. Auf die Frage, wie sie ihr Ehemann habe aufspüren können, gab sie an, dass Freunde ihm erzählt hätten, wo sie sich aufhalte. Es habe sich um Leute aus dem Heimatdorf gehandelt, aus Pingling. Auf die Frage, wie die Dorfbewohner von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort Bescheid hätten wissen können, gab sie an, dass er sich erkundigt haben müsse. Sie wisse aber nicht bei wem. Sie könne keine Namen von Personen nennen, die sie verraten hätten. Auf die Frage, dass sie beim Bundesamt erklärt habe, dass sie von ihrem Ehemann in der Stadt Shenzhen nicht gesucht worden zu sein, gab sie an, dass dies stimme, er aber gewusst habe, dass sie sich dort aufhalte. Dies habe ihm eine Freundin erzählt, die es von anderen erfahren habe. In anderen Städten habe sie bei Freundinnen oder bei ihren Dienstgebern gewohnt. Weiters gab sie an, dass ihr Ehemann und sie die gleiche Schule besucht hätten. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, dass ihr Ehemann nie die Schule besucht habe, antwortete sie, dass sie dies nie behauptet habe.

Sie spreche ein bisschen Deutsch, habe jedoch keinen Deutschkurs besucht. Sie arbeite in einer Bar und verdiene 1.600,- Euro im Monat. Sie legte einen Ausweis vor, wonach sie als Sexarbeiterin tätig sei. Sie führe in Österreich kein Familienleben. Sie habe österreichische Freunde.

Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage und zur Situation der Frauen in China übersetzt und ihr die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der VR China übergeben. Ihr wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht ein.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, Zl. W119 2017018-1/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Der Entscheidung wurden umfassende Feststellungen zur Situation in VR China zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 07 bis 29 der angeführten Erledigung). Zur Person der Beschwerdeführerin wurden die folgenden Feststellungen getroffen:

"Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie stammt aus der Provinz Guangdong. Am 19. 11. 2014 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit einem fünfzehn Jahre älterem Mann geschlossen hatte und dabei Opfer häuslicher Gewalt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war vor ihrer Ausreise in China als Verkäuferin und als Fabrikarbeiterin erwerbstätig. Der Vater der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte leben in der VR China. Sie steht mit ihrem Vater in Kontakt. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Sie ist in einer Bar beschäftigt und verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse.

Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht der angeführten Entscheidung im Wesentlichen die folgenden näheren Erwägungen zugrunde:

"[ ]Die Feststellung, dass sie weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf dem Umstand, dass sie solch schwere Erkrankungen nicht behauptet hat.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der VR China und zum Umstand, dass ihr Vater und Verwandte dort leben, beruhen auf ihren eigenen insofern glaubhaften Angaben im Verfahren. Ebenso die Feststellung, dass sie in Österreich keine Verwandten hat. Die äußerst mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zeigten sich bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2. 3. 2016, indem sie lediglich in der Lage war, auf sehr einfach formulierte Fragen zu antworten.

Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis sind nicht glaubwürdig:

Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ausgesprochen vage und widersprüchlich waren.

Es ist – dem Bundesamt folgend – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ehe mit einem fünfzehn Jahre älteren Mann geschlossen hat. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Heimatort ihres Ehemannes gleichbleibend zu nennen. So gab sie anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht an, dass er aus dem Dorf Xichang stamme. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt das Heimatdorf ihres Ehemannes mit Ping Ling benannt habe, gab sie nunmehr an, dass das Dorf Xichang Pingling geheißen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin behauptete, es würde sich beim Heimatdorf ihres vermeintlichen Ehemannes um ein Nachbardorf ihres Dorfes handeln, sodass eine solch mangelhafte Kenntnis über die Namen der benachbarten Dörfer unwahrscheinlich ist, zumal sie ihre Ehe auch im Heimatdorf ihres (vermeintlichen) Ehemannes geschlossen und auch dort gelebt haben soll.

Weiters führte sie in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen habe, aus, dass Verwandte ihres Ehemannes anwesend gewesen seien. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt auch ihre dort aufhältige Tante und ihren Onkels erwähnt habe, gab sie lediglich an, dies nicht gesagt zu haben. Eine weitere Begründung für diese unterschiedlichen Ausführungen blieb sie schuldig.

Als ebenso widersprüchlich erfolgte auch die Beantwortung der Frage zur Schulausbildung des vermeintlichen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab bei der Verhandlung an, dass ihr Ehemann dieselbe Schule wie sie selbst besucht habe. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, beim Bundesamt angegeben zu haben, dass dieser niemals eine Schule besucht und Analphabet sei (AS 90 des Verwaltungsaktes), erklärte sie dies nie behauptet zu haben. Dabei blieb sie ebenfalls eine Erklärung der widersprüchlichen Angaben schuldig.

Weiters führte sie aus, sich nach der von ihr behaupteten drei Jahre dauernden Ehe von ihrem Ehemann wegen dessen Alkoholproblemen und den damit einher gehenden ihr gegenüber gesetzten Misshandlungen getrennt zu haben. Sie habe sich danach noch sieben Jahre in der VR China aufgehalten, bis sie den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. Obwohl sie nach der Trennung von ihrem Ehemann an anderen Orten gelebt und gearbeitet habe, habe ihr Ehemann ihren Aufenthaltsort immer wieder in Erfahrung bringen können. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht plausibel darlegen, wie er sie immer wieder habe aufspüren können. Die Beschwerdeführerin wich beim Bundesamt einer konkreten Beantwortung ständig aus und reduzierte ihre Antwort darauf, dass er sie jedes Jahr bzw. jedes Mal gefunden habe. Als sie in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde darzulegen, wie ihr vermeintlicher Ehemann sie gefunden haben soll, gab sie an, dass Freunde ihm über ihren Aufenthaltsort erzählt hätten, um kurz darauf anzuführen, dass es sich um Dorfbewohner gehandelt habe. Sie wisse aber nicht, wer sie verraten habe. In der Stadt Shenzhen habe ihr Ehemann sie zwar nicht gesucht, aber eine Freundin habe ihr gesagt, dass er über ihren Aufenthalt Bescheid wisse. Diese Freundin habe es wiederum von anderen Personen erfahren. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Suche durch ihren vermeintlichen Ehemann gestalteten sich äußerst vage. Zudem reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung auf sehr allgemein gehaltene Aussagen, ohne auch nur annähernd eine konkrete Antwort zu geben.

Bei Betrachtung dieses in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen zu einer Bedrohung durch ihren vermeintlichen Ehemann nicht den Tatsachen entspricht, da aufgrund der völlig abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin zu den Modalitäten der Eheschließung und den persönlichen Verhältnissen ihres vermeintlichen Ehemannes von keiner Eheschließung auszugehen ist, sodass auch die von ihr behaupteten Misshandlungen durch ihren Ehemann während der aufrechten Ehe nicht den Tatsachen entsprechen. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Suche ihres Ehemannes nach der bereits erfolgten Trennung.

Damit geht auch der Antrag des bevollmächtigten Vertreters auf Einholung eines psychologischen Gutachtens wegen der der Beschwerdeführerin widerfahrenden traumatisierenden Ereignisse, ins Leere.

[ ]

1.6. Das dargestellte Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt und dadurch Teil des Rechtsbestandes. Die BF hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 21.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen erstbefragt wurde und hat im Wesentlichen Folgendes angegeben:

"Ihr Verfahren wurde am 8917756 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Weil mir gestern von der Polizei im Rahmen einer Bordellkontrolle in Grenznähe zu Italien die AB-Karte abgenommen wurde und ich deshalb nicht kann China ausreisen kann, stelle ich einen Antrag auf Asyl. Ich habe mich an das Leben in Österreich gewöhnt und möchte nicht nach China zurückkehren. Kurz nach meiner Einreise, habe ich meinen Freund kennengelernt. Ich bin in Österreich krankenversichert und bin nicht auf die Unterstützung des Staates angewiesen.

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Ich habe keine Ahnung, was mir bei einer Rückkehr passiert.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

Nein [ ]"

Am 21.12.2017 wurde die BF im Beisein einer geeigneten Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 111 bis 121), dass sie bislang kein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert habe und wurde belehrt den Beratungsgesprächstermin wahrzunehmen. Sie in Österreich früher als Prostituierte gearbeitet, arbeite aber zur Zeit nicht und lebe derzeit von der Firma ihres Freundes. Sie lebe zur Zeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund, sei aber nicht verlobt. Zur ihrem rechtskräftig abgewiesenen Asylantrag und dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab die BF an:

"Jetzt gibt es keine Möglichkeit für eine Rückkehr mehr. Ich habe hier als Prostituierte gearbeitet. Meine Familie weiß, dass und die würden dadurch ihr Gesicht verlieren. Ich wäre auch nicht in der Lage die Schulden in China zu begleichen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit Familie meinen Vater meine. Seit meiner Einreise habe ich keinen Kontakt zu meinem Vater gehabt. Ich gehe davon, dass die Schlepper von meiner Tätigkeit in Österreich erzählt haben". Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, meinte sie: "Ich wäre auch nicht in der Lage die Schulden in China zu begleichen. Ich kann keine genaueren Angaben machen[ ]". Die Vertrauensperson der BF gab vor dem BFA auf Seite 5 des Einvernahmeprotokolls im Wesentlichen an: "Ich habe meine Freundin damals im Lokal Vienna Night Club kennen gelernt. Ich war damals Kunde. Der Asylantrag wurde gestellt damit meine Freundin noch länger in Österreich bleiben kann. Die Lebensbedingungen in China sind sehr schlecht. [ ]. Ich möchte, dass sie eine Chance in Österreich bekommt. [ ] Ich kann sie nicht heiraten, da ich bereits verheiratet bin".

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 21.11.2016 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.

Dem angeführten Bescheid wurden Länderfeststellungen zur Lage in der VR China (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand August 2015) zugrunde gelegt.

Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass dem nunmehr erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein neuer entscheidungs-, asyl-, nonrefoulement- relevanter Sachverhalt zu entnehmen wäre. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19.12.2014, Zahl: XXXX , dem neuerlichen Antrag der BF entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.

Sonstige Gründe, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung indizieren würden, seien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig hervorgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange sohin zum Schluss, dass der objektive und entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert sei und sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliege. Eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung habe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet geführt, zumal keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person ersichtlich sei.

2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses mit Eingabe vom 05.02.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher zusammenfassend geltend gemacht wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 229 bis 233), die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung verlassen, was sie zum Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention machen würde. Die BF habe in China große Schulden, die sie nicht mehr begleichen könne. Weiters gibt die BF an, dass für sie eine Rückkehr nach China – aufgrund ihrer Tätigkeit in Österreich – nicht möglich wäre. Die BF habe nämlich als Prostituierte gearbeitet, was für den Vater der BF nicht akzeptabel sei. Im Falle einer Rückkehr könne die BF eine Unterstützung seitens ihres Vaters nicht erwarten. Darüber hinaus habe sich die BF bemüht sich ständig in Österreich zu integrierten. Sie haben sich für einen Deutschkurs gemeldet. Außerdem habe sie einen Freund, namens XXXX mit dem sie eine Beziehung unterhalten würde und der sie auch unterstützen würde.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 langte am 08.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

1.5.1. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des neuerlichen Antrages der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG im Wesentlichen damit, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungs-, asyl-, und nonrefoulement-relevanten Sachverhalt vorgebracht hat.

1.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

1.5.3. Die Beschwerdeführerin behauptete im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, sie habe in Angst vor ihrem fünfzehn Jahre älteren Ehemann gehabt, welcher ein Jahr nach ihrer Eheschließung begonnen habe zu trinken, sie geschlagen habe und sie sogar umbringen habe wollen. Sie habe noch zwei Jahre mit ihm zusammen und danach sieben Jahre von ihm getrennt gelebt, wobei er sie immer wieder gesucht und gefunden habe. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund.

1.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.04.2016, Zl. W119 2017018-1/16E, umfassend mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgrund auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Genannten ins Treffen geführten Fluchtgründen aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten, sowie insbesondere vor dem Hintergrund der überaus vage und detailarm gehaltenen Aussagen der BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

1.5.5. Im Zuge des nunmehrigen, zweiten, Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich als Prostituierte gearbeitet habe und ihr aufgrund dieser Tätigkeit die Rückkehr nach China nicht möglich sei, da ihr Vater von dieser Tätigkeit wüsste und er dadurch das Gesicht verlieren würde (AS 119). Gleichzeitig habe sie aber keinen Kontakt zu ihrem Vater (AS 117) und wüsste auch nichts über seinen Aufenthalt. Darüber hinaus wäre sie nicht in der Lage die Schulden in China zu begleichen, zu denen die BF – weder vor dem BFA (AS 119), noch im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 05.02.2018 (229-233) - substantiierbare Angaben machen konnte.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Freund kurz nach ihrer Einreise nach Österreich im XXXX kennen gelernt (AS 117, 118), in welchem der Freund als Kunde unterwegs gewesen ist. Nach Aussage der BF vor dem BFA (AS 119) gehe sie davon aus, dass ihr Schlepper dem Vater von der Prostitutionstätigkeit der BF in Österreich berichtet haben könnte. Auch die Aussage der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 02.03.2016, dass sie in einer Bar arbeite und als Sexarbeiterin tätig sei, unterstreicht, dass die BF bereits seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich - und somit bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz - in Österreich als Prostituierte gearbeitet hat. Dieser Umstand - samt beschwerdeseitig behauptete Reaktion des Vaters auf diesen Lebenswandel - ist somit kein neuer Sachverhaltsaspekt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens entstanden ist, auch wenn von der BF erst im gegenständlichen Verfahren die ablehnende Haltung des Vaters gegenüber dem Lebenswandel der Tochter als Nachfluchtgrund ins Treffen geführt worden ist. Das beschwerdeseitige Vorbringen zu den behaupteten Schulden der BF in China sind so vage und unbestimmt, sei es von der Höhe der behaupteten Schulden bis zum Zeitpunkt und zum Grund der Entstehung derselben, dass dieses Vorbringen vom erkennenden Gericht als nicht glaubhaft angenommen werden kann. Selbst bei Wahrannahme der von Beschwerdeseite behaupteten Schulden in China, wäre davon auszugehen - da sich die BF seit ihrer Einreise nach Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat -, dass diese Schulden nur aus einer Zeit vor der Einreise der BF nach Österreich stammen und wären somit auch kein neuer Sachverhaltsaspekt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens entstanden ist.

1.5.6. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen hg. Erkenntnis vom 13.04.2016, Zl. W119 2017018-1/16E, abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin die VR China nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und diesem auch im Falle einer Rückkehr keine individuelle Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Motive droht.

Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ausreichend substantiiert ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

1.5.7. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder dieser jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

1.5.8. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur VR China (diesbezüglich darf auf die Seiten 9 bis 30 des angefochtenen Bescheides verwiesen werden), dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge an keinen schwerwiegenden Krankheiten auch wurden im Verfahrensverlauf keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, aus welchen sich allenfalls ein Hinweis auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben würde. Insofern kann auch vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Partei kein potentielles Rückkehrhindernis erkannt werden.

Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.

Weshalb der Beschwerdeführerin, welche über eine fünfjährige Schulbildung verfügt und in der Vergangenheit als Fabrikarbeiterin tätig gewesen ist, in der Heimat eine (neuerliche) Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht (mehr) möglich sein sollte und diese aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

1.5.9. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

1.6. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Mit Erkenntnis vom 19.11.2015, Zln. Ra 2015/20/0082 bis 0087, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 10 Abs 1 Z 3 AsylG dahingehend zu interpretieren sei, dass dieser Tatbestand auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasse.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich spätestens seit November 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

1.6.1. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

1.6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbrachte, in Österreich einen Freund zu haben, ist festzuhalten, dass sie mit dem Genannten nach eigenen Angaben zwar in einem gemeinsamen Haushalt lebt und auch von ihm lebt, dieser allerdings mit jemand anderem verheiratet ist, weswegen er eine Ehe mit der BF ausschließt. Somit scheidet eine Subsumption unter den Begriff des Familienlebens vor diesem Hintergrund aus. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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