TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W118 2178723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2178723-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5352036010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2002 zeigten die Ehegemeinschaft

XXXX als Übergeberin sowie die Personengemeinschaft XXXX (letzterer ident mit dem Beschwerdeführer, im Folgenden: BF) als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an. Als Vertretungsbefugter wurde der BF angegeben.

2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2008 zeigten die Personengemeinschaft XXXX und der BF als Übergeberin sowie XXXX als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an.

3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2015 zeigten Frau XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an.

4. Mit Datum vom 28.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Der Antrag des BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

5. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5352036010, gewährte AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.169,76. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Art. 50 VO 1307/2013).

6. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 26.01.2017 verwies der BF im Wesentlichen auf seinen Facharbeiterbrief vom 21.10.2016, den er der Beschwerde anschloss.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Top-up-Zahlung habe nicht gewährt werden können, da die Ausbildung zu spät abgeschlossen worden sei. Laut AMA-Datenbestand sei der BF bereits im Zeitraum vom 01.03.2002 bis 31.03.2008 an der Personengemeinschaft XXXX als Vertretungsbefugter beteiligt gewesen. Seit 01.01.2015 führe der BF den Betrieb als Alleinbewirtschafter. Als Voraussetzung für einen Junglandwirt gelte, dass dieser, ausgehend vom Antragsjahr 2016, vor dem frühestmöglichen Bewirtschaftungsbeginn (01.01.2011) nicht landwirtschaftlich tätig gewesen sein dürfe.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 07.12.2017 wurde der BF darauf hingewiesen, dass er nach den im Akt erliegenden Unterlagen seinen Betrieb bereits von 2002 bis 2008 als Teil einer Personengemeinschaft bewirtschaftet habe. Das BVwG habe bereits den Standpunkt vertreten, dass es bei Personengemeinschaften bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sich ein Junglandwirt erstmalig niedergelassen hat, auf jenen Zeitpunkt ankommt, zu dem er die Personengemeinschaft i.S.d. Art. 49 Abs. 1 lit. b) erstmalig wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung sowie zu den Gewinnen und zu den finanziellen Risiken kontrolliert hat. Nach Maßgabe der bis dato vorliegenden Unterlagen gehe das BVwG davon aus, dass der BF sich bereits im Jahr 2002 i.S.d. angeführten Bestimmung niedergelassen habe, zumal er seinen Betrieb ab dem Jahr 2002 gemeinsam mit Frau XXXX bewirtschaftet habe und zudem als Vertretungsbefugter der Personengemeinschaft aufgetreten sei.

Das angeführte Schreiben wurde dem BF nachweislich am 13.12.2017 zugestellt. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bewirtschaftete seinen Betrieb bereits ab dem 01.03.2002 bis zum 01.04.2008 gemeinsam mit Frau XXXX im Rahmen einer Personengemeinschaft. In diesem Zeitraum fungierte der BF als Vertretungsbefugter der Personengemeinschaft.

Seit 01.01.2015 bewirtschaftet der BF seinen Betrieb allein.

Mit Datum vom 28.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Dieser Antrag umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

Mit Datum vom 21.10.2016 wurde dem BF ein Facharbeiterbrief ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

[...].

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;

b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;

c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 stellt eine dieser Zahlungen dar.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.

Im vorliegenden Fall war der BF ab 01.01.2015 alleiniger Bewirtschafter seines Betriebs. Zuvor war er allerdings bereits von 2002 bis 2008 Teil einer den Betrieb bewirtschaftenden Personengemeinschaft, bestehend aus zwei Personen.

Das BVwG hat diesbezüglich bereits den Standpunkt vertreten, dass es bei Personengemeinschaften bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sich ein Junglandwirt erstmalig niedergelassen hat, auf jenen Zeitpunkt ankommt, zu dem er die Personengemeinschaft i.S.d. Art. 49 Abs. 1 lit. b) erstmalig wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung sowie zu den Gewinnen und zu den finanziellen Risiken kontrolliert hat; vgl. in diesem Sinn zu einem ähnlich gelagerten Fall BVwG 22.12.2016, W104 2136245-1/7E. Dies ergibt sich auch aus Art. 49 Abs. 3 lit. c) VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013.

Im vorliegenden Fall ist auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der BF bereits ab dem Jahr 2002 dazu in der Lage war, die Personengemeinschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund ist als Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 im vorliegenden Fall der 01.03.2002 und nicht erst der 01.01.2015 heranzuziehen. Somit wurde die in der angeführten Bestimmung festgelegte Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung ab erstmaliger Niederlassung überschritten.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Junglandwirt, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Niederlassung, Personengesellschaft, Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2178723.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten