TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W118 2176457-1

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2176457-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5273546010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 21.04.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Ergänzend beantragte der BF mit dem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve" vom 09.06.2016 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber".

Die formularmäßige Frage "Wurde in den letzten 5 Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt?" wurde vom BF mit "Nein" beantwortet.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5273546010, wies die AMA dem BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm auch keine Direktzahlungen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen (Art. 28 Z. 4 VO 639/2014). Da keine Basisprämie gewährt worden sei, habe auch keine Greeningprämie gewährt werden können.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 06.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, nach dem angefochtenen Bescheid weise er laut Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Jahr 2013 auf. Laut ablehnendem Bescheid vom 28.04.2015 sei er in diesem Zeitraum nicht sozialversichert gewesen. Dabei habe der BF durchgehend seit seinem 16. Lebensjahr bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beiträge geleistet. Der BF ersuche um Kontrolle der Anträge betreffend Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Antrag des BF auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2014 landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Der Antragsteller habe keine Unterlagen übermittelt, aus denen konkret hervorgehe, seit wann er bei der SVB gemeldet ist und eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Um im Rahmen der Neuzuteilung der Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve im Antragsjahr 2016 Zahlungsansprüche zu erhalten, dürfe man als Neuer Betriebsinhaber frühestens ab dem 01.01.2014 mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit begonnen haben. In den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn dürfe keine Kontrolle über einen Betrieb ausgeübt worden sein. Die Neuanlage des gegenständlichen Betriebes sei allerdings bereits im Kalenderjahr 1995 erfolgt. Der BF scheine seither laufend als Betriebsinhaber auf.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 16.11.2017 wurde die AMA zum besseren Verständnis um ergänzende Stellungnahme zum Antragsjahr 2015 ersucht.

7. Mit Schreiben vom 29.11.2017 nahm die AMA wie gewünscht Stellung.

8. Mit E-Mail vom 30.11.2017 ersuchte das BVwG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) um Mitteilung, ob der BF ab 2010 gemeldet gewesen sei und wenn ja, von wann bis wann und mit welchen Flächen.

9. Mit Datum vom 11.12.2017 übermittelte die SVB eine entsprechende Aufstellung.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 12.12.2017 wurde dem BF mitgeteilt, es erscheine nachvollziehbar, dass seitens der AMA der Antrag des BF für das Antragsjahr 2015 mangels Vorlage entsprechender Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum 15.05.2013 abgewiesen wurde. Eine formelle Prüfung sei dem BVwG jedoch verwehrt, da die entsprechende Beschwerdevorentscheidung der AMA in Rechtskraft erwachsen und das Antragsjahr 2015 nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei.

Im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Neubeginner-Antrag teilte das BVwG mit, aus dem seitens der SVB übermittelten Versicherungsdatenauszug folge insbesondere, dass er vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 als selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebsführer gemeldet gewesen sei. Damit finde die Annahme der AMA eine Bestätigung, wonach er bereits vor dem Jahr 2014 landwirtschaftlich tätig gewesen sei.

In der Beilage wurden dem BF die seitens der AMA übermittelten Unterlagen sowie die Bestätigung der SVB übermittelt.

11. Mit E-Mail vom 09.01.2018 teilte der BF im Wesentlichen mit, dass er alle Anträge über die zuständige Bezirksbauernkammer gestellt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Unterlagen nicht vollständig seien und er zur Antragstellung/Fristwahrung einen Rechtsbeistand benötige. Der BF wolle darauf hinweisen, dass er seit 1975 Sozialversicherungsbeträge geleistet und den Betrieb geführt habe. Durch seine krankheitsbedingte Pensionierung 2013 wäre dem BF die ihm zustehende Direktzahlung sehr hilfreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 21.04.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Ergänzend beantragte der BF mit dem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve" vom 09.06.2016 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber".

Tatsächlich war der BF bis zum 31.12.2012 landwirtschaftlich tätig.

Der Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie wurde von der AMA mit Bescheid zum Antragsjahr 2015 rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Ermittlungsverfahren vor dem BVwG und wurden seitens des BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...].

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...].

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.

Art. 24 VO (EU) 1307/2013 und § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sahen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen eine Reihe von Varianten vor (insb. Bezug von Direktzahlungen im Antragsjahr 2013 oder Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2013 durch fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums, durch Vorlage einer Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013, durch Vorlage von Belegen für eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten oder durch Nachweis der erfolgten Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013).

Der Antrag des BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 wurde von der AMA rechtskräftig abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe nicht die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2013 erbracht.

Dementsprechend beantragte der BF im Antragsjahr 2016 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber".

Voraussetzung für eine solche Zuweisung ist zum einen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b) VO (EU) 1307/2013, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Zum anderen ist gemäß Art. 28 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 Voraussetzung für eine solche Zuweisung, dass der Antragsteller seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen hat. Darüber hinaus muss die Antragstellung spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde.

Bereits aus der zuletzt angeführten Bestimmung ergibt sich, dass der BF bei Antragsstellung im Antragsjahr 2016 erst ab dem Antragsjahr 2014 hätte landwirtschaftlich tätig sein dürfen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, macht die AMA dem BF zum Vorwurf. Wie oben in den Feststellungen festgehalten, ist die AMA damit im Recht. Wie sich gezeigt hat, war der BF bereits in den Jahren 2010 bis 2012 landwirtschaftlich tätig.

Soweit der BF auf die Entscheidung der AMA zum Antragsjahr 2015 verweist, verlässt er den Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Argumente, die eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 gerechtfertigt hätten, wären im Rahmen einer Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2015 geltend zu machen gewesen. Dem BVwG ist mangels Vorliegens einer entsprechenden Beschwerde für das Antragsjahr 2015 das Aufgreifen dieser Argumente verwehrt. Letztlich erweist sich auf Basis der Bestätigung der SVB jedoch auch die Entscheidung zum Antragsjahr 2015 als schlüssig.

Auf die Förderungsvoraussetzungen und die Antragserfordernisse in Zusammenhang mit der Basisprämie wurden die Antragsteller u.a. im Bezug habenden Merkblatt der AMA hingewiesen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachweismangel, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2176457.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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