RS Vfgh 2017/3/7 V68/2016 (V68/2016-12)

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Veröffentlicht am 07.03.2017
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18, Art81c Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art17
UniversitätsG 2002 §51 Abs1
V des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, 10.07.2013 (Unkostenbeitrags-VO 2013)

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der in einer Verordnung des Rektorats der Universität Salzburg angeordneten Einhebung eines Unkostenbeitrags für - im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelstudium stehende - Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10.07.2013, 75. Stück, Nr 160 (Unkostenbeitrags-VO 2013) wegen Verstoßes gegen Art81c Abs1 B-VG iVm Art18 B-VG.

Zulässigkeit des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes; angefochtene Unkostenbeitrags-VO 2013 vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art81c Abs1 B-VG und §51 Abs1 UniversitätsG 2002 (UG 2002) im Anlassverfahren präjudiziell.

Denkmögliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es auf Grund der zulässigen Säumnisbeschwerde über den Feststellungsantrag betr das Wintersemester 2013/2014 in der Sache zu entscheiden und dabei die (angefochtene Wortfolge der) Unkostenbeitrags-VO 2013 anzuwenden hat (Inkrafttreten der Unkostenbeitrags-VO 2014 mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015).

Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt.

Der VfGH versteht die Unkostenbeitrags-VO 2013 so, dass der Verordnungsgeber - nach einer Präambel im ersten Teil des Verordnungstexts - im zweiten normativen Teil des Punktes 1. der Unkostenbeitrags-VO 2013 grundsätzlich jene Lehrveranstaltungen aufzählt, für die ein Unkostenbeitrag im Sinne des Punktes 3. dieser Verordnung zu entrichten ist. Dabei macht die Systematik des Punktes 1. deutlich, dass die im zweiten Teil dieses Punktes erfolgende Aufzählung von unter die Unkostenbeitragspflicht fallenden Lehrveranstaltungen die allgemeine, präambelhafte Umschreibung im ersten Satz des Punktes 1. erst konkretisiert.

Vor diesem Hintergrund führte die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge (und gleichzeitig im Regelungssystem des Punktes 1. der Unkostenbeitrags-VO 2013 der Kategorie-Überschrift) "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" dazu, dass mangels konkretisierender, auch nur kategorialer Erwähnung derartiger Lehrveranstaltungen im zweiten Teil des Punktes 1. für Repetitorien im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften auf Grund der Unkostenbeitrags-VO 2013 kein Unkostenbeitrag nach Punkt 3. dieser Verordnung eingehoben werden dürfte.

Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat wegen Art81c Abs1 B-VG und Art18 B-VG im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung des Staates für die Regelstudien an öffentlichen Universitäten der Gesetzgeber zu treffen (vgl VfSlg 19775/2013).

Im Lichte des Art81c Abs1 B-VG zählt das hier einschlägige Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg zu den Regelstudien. Art81c Abs1 B-VG schließt es damit aus, dass die öffentliche Universität ohne gesetzliche Ermächtigung Beiträge der Studierenden für die Finanzierung dieses Regelstudiums einhebt. In diesem Sinn als Studienbeitrag, der zwingend der gesetzlichen Regelung bedarf, ist jede Festlegung eines Entgelts anzusehen, das Studierende für die Zulassung zu und für die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen.

Schon vor dem Hintergrund des die Gewährleistung des Art81c Abs1 B-VG wesentlich mitbestimmenden Art17 StGG erfasst ein Regelstudium nicht nur jene im konkreten Studienplan für die Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sondern darüber hinaus auch jene Lehrveranstaltungen, die - vertiefend, ergänzend oder wiederholend - zum in den Studienplänen (Curricula) verpflichtend vorgegebenen Lehrangebot hinzutreten. Auch sie sind Bestandteil des Regelstudiums und unterliegen damit den dargestellten Anforderungen, was ihre Finanzierung anlangt.

Die angefochtene Wortfolge in der Unkostenbeitrags-VO 2013 bewirkt, dass Studierende für Repetitorien, die von ihrer Funktion her inhaltlich unmittelbar im Zusammenhang mit dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg stehen, einen Unkostenbeitrag zu leisten haben, der der Finanzierung dieses Lehrveranstaltungsangebots (und nicht etwa nur besonderer Anforderungen im Rahmen einer Lehrveranstaltung wie der Abgeltung für Kopierkosten für umfangreiche Unterlagen oder Unkosten im Zusammenhang mit Exkursionen) dient. Die hier einschlägigen Repetitorien unterscheiden sich damit auch grundsätzlich von den sonstigen in der Unkostenbeitrags-VO 2013 erfassten Lehrveranstaltungen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einhebung eines solchen Unkostenbeitrags für Repetitorien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Regelstudium stehen, ist weder im UG 2002 noch sonst in einer gesetzlichen Regelung enthalten (Vgl VfSlg 19786/2013).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V68.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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