RS Vfgh 2017/12/1 G103/2017 ua, V51/2017 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1, §2, §1a idF LGBl 58/2016
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 §1 ff, §3
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016 §1 ff

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen des Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 wegen entschiedener Sache; Zurück- bzw Abweisung der Anträge auf Aufhebung bzw Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnungen der Stadtgemeinde Traun; Festlegung des Inhabers eines Spielapparates als Abgabenschuldner nicht gesetzwidrig

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Teilen des §1 und §2 des Oö LustbarkeitsabgabeG 2015, LGBl 114/2015, (Oö LAbgG 2015) bis zum Inkrafttreten der Oö LAbgG-Novelle 2016, LGBl 58/2016, sowie auf Aufhebung derselben Bestimmungen als verfassungswidrig.

Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits mit E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017, abgesprochen hat, sind die Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Teilen der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016.

Die unter anderem angefochtene Wortfolge ("Spielapparaten bzw.") findet sich nicht in §3 Abs1 der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016. Ebenso wenig findet sich in der Verordnung der angefochtene §3 Abs3.

Zur Beseitigung der angenommenen Gesetzwidrigkeit wäre es überdies auch notwendig gewesen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gesamten §3 Abs1 der Verordnung, der nähere Bestimmungen über den Abgabenschuldner für den Betrieb von Spielapparaten vorsieht, mit anficht. Der Anfechtungsumfang ist damit zu eng gewählt.

Unzulässigkeit auch der Eventualanträge auf Aufhebung des §1 Satz 3 der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 16.12.2016 bzw der darin enthaltene Wortfolge ", das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen".

Die angefochtenen Verordnungsstellen nehmen bestimmte Unterhaltungsgeräte vom Begriff des Spielapparates aus. Für diese Geräte wird daher - auf Grund der Ausnahmebestimmung des §1 Satz 3 - keine Lustbarkeitsabgabe erhoben.

Bei jenen Rechtsvorschriften, die aus einer Regel und Ausnahmen bestehen, ist auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Regel und der Ausnahme die gesamte Rechtsvorschrift - also sowohl die Regel als auch die Ausnahmen - in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls die gesamte Bestimmung in Prüfung zu ziehen bzw anzufechten.

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber mit seinen Eventualanträgen nur die Ausnahmebestimmungen angefochten hat, die bestimmte Unterhaltungsgeräte von der Besteuerung als Spielapparat ausnimmt, erweisen sich auch diese wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.

Abweisung der hinsichtlich der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 zulässigen Anträge.

Mit E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017, wurde ein Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen des Oö LAbgG 2015, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die gesetzliche Grundlage für die LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 bilden, abgewiesen. Diese Bestimmungen gehören daher weiterhin der Rechtsordnung an. Folglich gehen die Bedenken des antragstellenden Gerichts hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage ins Leere.

Kein Widerspruch der in §3 der LustbarkeitsabgabeO vom 25.02.2016 festgelegten Definition des Abgabenschuldners zum Oö LAbgG 2015.

Die Festlegung der Steuerschuldnerschaft erfolgt in der LustbarkeitsabgabeO derart, dass die Verordnung in §3 Abs1 den Inhaber des Spielapparates als Abgabepflichtigen bestimmt; §3 Abs2 der Verordnung ordnet sodann an, dass als Inhaber im Sinne der Verordnung der Eigentümer, Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte anzusehen ist. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht hat nicht behauptet (und der VfGH kann auch nicht erkennen), dass diese Definition des Abgabenschuldners außerhalb jenes Rahmens liegt, der für die Festlegung des Abgabenschuldners für den Betrieb von Spielapparaten gilt.

Auch aus der Einführung einer Legaldefinition des Abgabenschuldners durch die Novelle LGBl 58/2016 zum Oö LAbgG 2015 kann nicht abgeleitet werden, dass die angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig waren.

Für den VfGH ist nicht zweifelhaft, dass der Begriff des Betreibers iSd §1a Oö LAbgG jenem des sonstigen Verfügungsberechtigten in §3 Abs2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadtgemeinde Traun vom 25.02.2016 entspricht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Bedenken, res iudicata, VfGH / Prüfungsumfang, Ausnahmeregelung - Regel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G103.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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