RS Vfgh 2017/12/13 G186/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

78/01 Sport

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Anti-Doping-BundesG 2007 §22a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einzelner Wortfolgen der gerichtlichen Strafbestimmungen im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 iZm verbotenen Wirkstoffen als zu eng gefasst

Rechtssatz

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Eine allfällige Aufhebung des §22a Anti-Doping-BundesG 2007 im beantragten Umfang würde einen derart veränderten Norminhalt bewirken, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist und einem positiven Akt der Gesetzgebung gleichkäme, der dem VfGH nicht zukommt.

Wenn die Norm aber im Falle ihrer bloß teilweisen Aufhebung einen Inhalt erhielte, der dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar ist, müsste sie für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufgehoben und daher - wegen der Bindung des VfGH an den gestellten Antrag - auch zur Gänze angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • G186/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2017 G186/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sport, Doping

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G186.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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