TE Vwgh Beschluss 2018/2/9 Ra 2018/08/0010

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §14 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S-C-GmbH in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, 2. Hof, Top MT44, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017, Zl. W178 2170435-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Beitragsangelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2017 bestätigt, mit der die belangte Behörde eine trotz Verbesserungsauftrags mangelhaft gebliebene Beschwerde gegen ihren Beitragsbescheid vom 19. April 2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hatte. Inhaltlich hatte die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2017 lediglich ausgeführt:

"Die Begründung wird gesamthaft nachgereicht". 5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die Beschwerdevorentscheidung sei nicht wirksam zugestellt worden. Der Adressat Mag. Gerhard S., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, sei nicht als Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesen gewesen.

6 Dem ist zu erwidern, dass sich Mag. S. ausweislich des Aktes in dem Schriftsatz der revisionswerbenden Partei vom 18. Mai 2017 an die belangte Behörde darauf berufen hat, dass "Vollmacht samt Zustellvollmacht" erteilt worden seien. Daran hatte sich die belangte Behörde bei nachfolgenden Zustellungen zu halten.

7 Mit dem weiteren Vorbringen, die Beschwerde vom 18. Mai 2017 würde "sehr wohl eine Begründung enthalten" wirft die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Es handelt sich um eine Auslegungsfrage in einem Einzelfall, die jedenfalls nicht unvertretbar gelöst wurde.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080010.L00

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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