Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 16 Nc 5/12z anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 86a Abs 1 und Abs 2 ZPO sind Schriftsätze mit beleidigenden Äußerungen oder solche, die das Begehren nicht erkennen lassen, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen, sofern die betreffende Partei bereits in einem früheren Fall auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl nur RIS-Justiz RS0129051).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Antragsteller gegeben. Seine mit 12 2 11 (richtig wohl: 12. 2. 2012) datierte Eingabe enthält überwiegend Beschimpfungen eines Senatsvorsitzenden des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und „seiner Komplizen“, aber keine verständlichen Ausführungen zum Begehren des Klägers, das sich auf die Worte beschränkt, es werde „Delegierung der Ablehnungsverfahren beantragt, Rekurs erhoben.“. Eine solche Eingabe ist zur meritorischen Behandlung nicht geeignet.
Die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist oder dieser bereits in früheren Fällen ausreichend auf die Rechtsfolgen derartiger Schriftsätze hingewiesen wurde (vgl etwa 1 Nc 98/13x), obliegt dem vorlegenden Gericht. Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen beleidigender oder unverständlicher Eingaben belehrt, ist von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen (1 Nc 25/15i).
Schlagworte
none;Textnummer
E120627European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00065.17Z.0109.000Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018