TE OGH 2018/1/24 3Ob231/17t

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen S*****, vertreten durch M*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2017, GZ 43 R 442/17v-216, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0044213). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]).

Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E120677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00231.17T.0124.000

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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