Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen S*****, vertreten durch M*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2017, GZ 43 R 442/17v-216, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0044213). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E120677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00231.17T.0124.000Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018