Index
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BAO §227 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1.) des G und 2.) der E, beide vertreten durch Dr. H und Dr. B, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. August 1995, Zl. II/1-BE-156-2-95, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit der Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1994 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 6 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930, in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung (in der Folge: NÖ GemeindewasserleitungsG) und der geltenden Wasserabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für die Liegenschaft W eine Wasseranschlussabgabe in Höhe von S 12.290,20 (hierin enthalten 10 % USt im Betrag von S 1.117,29) vorgeschrieben. Dieser Abgabenbescheid wurde den Beschwerdeführern am 26. April 1994 zugestellt und blieb - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - unbekämpft, sodass er spätestens am 27. Mai 1994 in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2. Da die Beschwerdeführer die rechtskräftig vorgeschriebene Wasseranschlussabgabe nicht entrichtet haben, wurden sie mit "Abgaben-Mahnung" vom 9. September 1994 erstmals gemahnt; es wurde ihnen für einen dreimonatigen Zahlungsverzug Verzugszinsen, Säumniszuschlag und Mahngebühr vorgeschrieben. Infolge anhaltenden Zahlungsverzuges wurden sie mit "Zweiter Abgaben-Mahnung" vom 23. Jänner 1995 erneut gemahnt; wiederum wurden ihnen Verzugszinsen (nunmehr für acht Monate), Säumniszuschlag und Mahngebühr vorgeschrieben.
1.3. Gegen die "Zweite Abgaben-Mahnung" richteten die Beschwerdeführer ein Schreiben an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, welches sie im Betreff als "Einspruch gegen Zwangseinbringung vom 23.1.1995" bezeichneten. Im Text des Schreibens wendeten sie sich gegen den "Bescheid" der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Jänner 1995. Der "Einspruch" wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde den Vorschlag gemacht hätten, die Wasserzuleitung zum Haus der Beschwerdeführer über den bestehenden Anschluss der M. M. durchzuführen, um ihnen die Anschlussgebühren zu ersparen. Es sei von ihnen bis zum Wasserzähler der Nachbarin mit erheblichem Aufwand ein Schacht gegraben worden. Wäre der Vorschlag nicht gemacht worden, wären den Beschwerdeführern zusätzlich anfallende Kosten für die Durchführung der "Wasserverbindung" zum Nachbargrundstück vollkommen erspart geblieben, weshalb sich die Beschwerdeführer außer Stande sähen, den geforderten Betrag in Höhe von S 13.386,13 zu entrichten, da seitens der Gemeinde kein direkter Wasseranschluss zum Grundstück durchgeführt worden sei.
1.4. Mit Bescheid vom 8. Juni 1995 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde "die Berufung" der Beschwerdeführer als "unzulänglich" zurück. Die Begründung lautete: "Gemäß dem LGBl. 3400 und dem LGBl. 6930 in der derzeit geltenden Fassung ist die Wasseranschlussabgabe pro Liegenschaft zu entrichten und somit wäre diese Abgabe auch für Ihr Grundstück zu bezahlen. Die entstandenen Mehrkosten wie Mahngebühr und Verzugszinsen sind dadurch entstanden, dass Sie die Abgabe nicht zeitgerecht zur Einzahlung gebracht haben."
Daraufhin erhoben die (nunmehr rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer ausdrücklich "gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22. April 1994 (ohne Geschäftszahl, gerichtet an die Einschreiter, eine Wasseranschlussabgabe betreffend)" Vorstellung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid als "gesetzlich nicht gedeckt zur Gänze ersatzlos aufzuheben". Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe persönlich mitgeteilt, dass eine Wasseranschlussabgabe nicht anfallen werde. Das den Abgabenbescheid betreffende Grundstück sei bereits seit langer Zeit Bauplatz. Es sei zwar (auf der Liegenschaft) mit dem Bau eines neuen Hauses begonnen, jedoch kein Wasseranschluss "neu installiert" worden. Auf Grundlage des § 6 NÖ GemeindewasserleitungsG hätte keine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht führen die Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Die belangte Behörde meint offensichtlich, dass nach § 6 Abs. 8 leg. cit. eine Anschlussgebühr vorzuschreiben wäre, eine in einem anderen Absatz des § 6 kann ganz offensichtlich nicht zur Anwendung kommen. Aber auch diese Gesetzesstelle bietet keine Grundlage zur Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr, da ja der Anschluss bereits seit langer Zeit bestand und das Grundstück nicht 'durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist'.
Es ergibt sich vielmehr aus dieser Gesetzesstelle, dass nur in einem Ausnahmsfall, nämlich wenn durch eine Grundabteilung Bauplätze neu geschaffen werden, entgegen der allgemeinen Regel für einen ursprünglich einheitlichen Grund keine neuerliche Anschlussabgabe vorgeschrieben werden kann. Ausnahmen sind einschränkend auszulegen.
Der im angefochtenen Bescheid dargelegte Grundsatz, dass Wasseranschlussabgaben immer pro Liegenschaft zu entrichten wären, kann dem Gesetz in keiner Weise entnommen werden."
1.6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 3. August 1995 (dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1994 als unzulässig zurück, weil der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, mit dem für die Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 6 NÖ GemeindewasserleitungsG eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben wurde, im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erlassen und von der Möglichkeit der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, nämlich an den Gemeinderat, von den Beschwerdeführern innerhalb der Berufungsfrist kein Gebrauch gemacht worden sei. Daher sei der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde nicht ausgeschöpft und die Vorstellung unzulässig.
1.7. Am 23. August 1995 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine "Letzte Abgaben-Mahnung" und am 28. September 1995 hinsichtlich des nunmehr einschließlich Verzugszinsen, Säumniszuschlag und Mahngebühren aushaftenden Betrages in Höhe von S 14.070,30 einen vollstreckbaren Rückstandsausweis.
1.8. Gegen den Vorstellungsbescheid vom 3. August 1995 wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, "mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 NÖ Gemeindeordnung eine Wasseranschlussabgabe nicht vorgeschrieben zu erhalten".
1.9. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Die hier relevanten Bestimmungen des § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0 idF LGBl. 1000-3 (in der Folge: NÖ GdO 1973), lauten:
"(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit dem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Auf diese Möglichkeit ist in den letztinstanzlichen Bescheiden der Gemeindeorgane hinzuweisen.
(2) Für das Vorstellungsverfahren gilt:
...
b) unzulässige oder verspätete Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen;
..."
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt hat, ordnet § 18 des NÖ GemeindewasserleitungsG an, dass die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Da, wie von der belangten Behörde ebenfalls richtig erkannt wurde, gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ GdO 1973 die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz dem Bürgermeister obliegt und der Instanzenzug in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben vom Bürgermeister an den Gemeinderat geht (§ 48 NÖ AO 1977 idF vor der Novelle LGBl. 3400-7), haftet dem angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtswidrigkeit an, da eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorstellung die Behauptung ist, durch einen letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde verletzt zu sein (Neuhofer, Gemeinderecht2, 343 mwH). Diese Prozessvoraussetzung für eine aufsichtsbehördliche Bescheidprüfung wurde von den Beschwerdeführern im Abgabenverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters vom 22. April 1994 weder behauptet, noch lag sie tatsächlich vor.
2.2. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1994 wurde den Beschwerdeführern unbestrittenermaßen am 26. April 1994 zugestellt und erwuchs, da eine Berufung nicht erhoben wurde, in Rechtskraft. Die am 23. Juni 1995 ausdrücklich gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung, welche sich auch ihrem Inhalt nach zweifelsfrei ausschließlich gegen diesen Bescheid richtet, war daher - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - von der belangten Behörde wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. (Die Eingabe wäre selbst dann, wenn das eingebrachte Rechtsmittel als Berufung aufzufassen gewesen sein sollte, jedenfalls verspätet eingebracht worden. Auch im letzten Fall wäre die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht denkbar.)
2.3. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, die Vorstellung der Beschwerdeführer habe sich gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 1995 gerichtet, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Die "Zweite Abgaben-Mahnung" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Jänner 1995 stellt die in § 175 Niederösterreichische Landesabgabenordnung 1977 - NÖ AO 1977, LGBl. 3400-0, vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 175 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Mahnung dar. Einer solchen Mahnung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu und kann daher auch nicht angefochten werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 2372, zum vergleichbaren § 227 BAO). Der von den (unvertretenen) Beschwerdeführern dagegen eingebrachte (und vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde richtigerweise als Berufung qualifizierte) Einspruch wurde daher zu Recht mit Bescheid des Gemeinderates vom 8. Juni 1995 zurückgewiesen.
Es lässt sich infolgedessen der von den Beschwerdeführern dargestellte Sachverhalt mit der Aktenlage nicht in Einklang bringen, zumal der Bescheid des Gemeinderates vom 8. Juni 1995 nicht - wie behauptet - die Zurückweisung der Berufung gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid vom 22. April 1994, sondern die Zurückweisung der unzulässigen Berufung gegen die "Zweite Abgaben-Mahnung" zum Inhalt hatte.
In Verkennung der Verfahrensrechtslage wird in der Beschwerde die Rechtsauffassung vertreten, die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr sei durch den Bescheid vom 8. Juni 1995 erfolgt. Dies zeigt auch die Formulierung des Beschwerdepunktes vor dem Verwaltungsgerichtshof, in dem sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, "mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 NÖ Gemeindeordnung eine Wasseranschlussabgabe nicht vorgeschrieben zu erhalten". Da aber die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe weder durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid noch durch den Bescheid des Gemeinderates vom 8. Juni 1995, der seinerseits nur die Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels zum Inhalt hatte, erfolgte, erweist sich die Beschwerde auch aus diesem Grund unter Berücksichtigung des klar definierten Beschwerdepunktes als unberechtigt (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 mwH).
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170458.X00Im RIS seit
28.11.2000