Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. W*****, 2. Dr. J*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 90.620,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2017, GZ 2 R 137/17f-74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz
RS0118651 [T1]). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger aufgrund des ihm seinerzeit zugekommenen Arztbriefs ursprünglich davon ausging, dass nur ein minimal-invasiver Eingriff erfolgen werde, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am Vortag der Operation erfolgte Aufklärung ausreichend und rechtzeitig war, nicht korrekturbedürftig. Wie der Kläger in der außerordentlichen Revision zugesteht, war ihm nämlich aufgrund des Aufklärungsgesprächs am Tag vor der Operation bewusst, dass ein größerer Eingriff als zunächst von ihm erwartet vorgenommen werde.
2. Die behaupteten Verfahrensmängel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E120678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00229.17Y.0124.000Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019