Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
B-VG Art44 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Dr. G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 1999, Zl. UVS-05/K/03/164/99, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des bekämpften Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Strafbemessung (und des Kostenersatzes) wird jedoch der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 begehrte der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber, wem die Beschwerdeführerin das dem Kennzeichen nach bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug, welches am 7. Juli 1998 an einem näher umschriebenen Ort zu einer näher angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1 abgestellt gewesen war, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe, da eine Übertretung des Parkometergesetzes vorliege. Diese Lenkererhebung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen des Beschwerdevertreters am 19. Oktober 1998 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin gab hierauf, vertreten durch ihren Rechtsfreund, mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 folgende Antwort:
"Zu Handen meines ausgewiesenen Vertreters haben Sie mir ein Formular zur Lenkererhebung zugesandt.
Die an mich gestellte Auskunft stützt sich auf ein Landesgesetz, das verfassungsgesetzliche Grundsätze nicht aufheben kann. Analog zu § 103 Abs. 2 KFG und dessen Geschichte zur Einführung einer Verfassungsbestimmung wird nun die Lenkerauskunft wie folgt erteilt:
Diese Auskunft darf in keinem Falle für Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens verwendet werden. Anlass der Anfrage ist "eine Übertretung des Parkometergesetzes". Gemäß diesem Vorwurf kann davon ausgegangen werden, dass vom Meldungsleger niemand im Auto angetroffen worden ist, woraus sich ergibt, dass dieses Fahrzeug am 7.7.1998 um 10.20 Uhr, ohne dass es jemand noch überlassen wäre, allenfalls an angegebener Stelle gestanden haben kann.
Jedenfalls bin ich nicht in der Lage, die Lenkerauskunft zu erteilen, ohne mich oder einen nahen Angehörigen der Straftat zu beschuldigen."
Hieraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien eine (der Beschwerdeführerin persönlich zugestellte) Strafverfügung; in dieser wurde ihr vorgeworfen, sie hätte im Zusammenhang mit der Abstellung des dem behördlichen Kennzeichen nach näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges am 7. Juli 1998 zu einer näher umschriebenen Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien 1 als Zulassungsbesitzerin dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 6. Oktober 1998 nicht entsprochen, da die erteile Auskunft unrichtig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 1a iVm § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes verstoßen, weshalb über sie gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt werde.
In ihrem dagegen durch ihren Rechtsfreund erhobenen Einspruch führte die Beschwerdeführerin aus, dass der gegen sie erhobene Vorwurf unrichtig sei; sie habe den wahren Sachverhalt in ihrer Auskunft vom 30. Oktober 1998 offen gelegt. Im Übrigen bleibe die Rechtfertigung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.
In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin (rechtsfreundlich vertreten) über Aufforderung des Magistrats der Stadt Wien eine mit 4. Februar 1999 datierte "Rechtfertigung". In dieser heißt es u.a.:
"Diese zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens erfolgte Lenkererhebung ist von der Ermächtigung des Artikel II BG vom 26.6.1986, BGBl. 384/1986, welche ausschließlich die Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen erfasst, nicht gedeckt. Dem gemäß ist die gegenständliche Anfrage bundesverfassungsgesetzlich nicht zugelassen, wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch die landesgesetzliche Vorschrift des § 1a Parkometergesetz nicht gestattet. Die gegenständliche Lenkererhebung der Behörde beruht auf einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, wäre eine Verweigerung der Auskunft erfolgt, wäre sie nicht strafbar."
Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf ihre schriftliche Bekanntgabe vom 30. Oktober 1998; dadurch sei eine richtige, vollständige und fristgerechte Lenkerauskunft erteilt worden.
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 22. Februar 1999 wurde die Beschwerdeführerin der Verwaltungsübertretung nach § 1a Wiener Parkometergesetz schuldig erkannt; über sie wurde gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sich die aus Art. II der FAG-Novelle 1986 verfassungsrechtlich abzuleitende Auskunftspflicht ausschließlich auf die Feststellung des Abgabepflichtigen beschränke; es sei daher zulässig, die erteilte Auskunft dahin zu beschränken, dass diese für Zwecke des Strafverfahrens nicht verwendet werden dürfe. Es gebe keine bundesgesetzliche und "in diesem Umfange" auch bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die es zulasse, dass für Zwecke des Strafverfahrens das Verbot der Selbstbeschuldigung oder Beschuldigung naher Angehöriger oder sonstige völkerrechtlich, verfassungsrechtlich, bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Aussageverweigerungsrechte unbeachtlich wären. Die vorliegende "Auskunftsanfrage" sei nicht im Zusammenhang mit der Erhebung der Parkometerabgabe sondern im Zusammenhang mit der Durchführung eines Strafverfahrens nach dem Parkometergesetz eingeholt worden; die Verweigerung der Selbstbelastung sei daher zu Recht erfolgt. Für den Fall, dass die erteilte Lenkerauskunft ungenügend sei, verwirkliche sich sohin kein strafbarer Tatbestand nach einem verfassungsrechtlich "und völkerrechtlich rechtsbeständigen Gesetz".
Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre erteilte Lenkerauskunft; sie habe diese dahin beantwortet, dass sie dieses Fahrzeug an diesem Tage niemandem überlassen habe. Weiters sei die Strafbemessung ein Hinweis darauf, dass die Auskunftserteilung nicht für die Zwecke der Erhebung der Abgabe durchgeführt worden sei; unbegründet sei in Wahrheit die Verhängung der Höchststrafe.
Mit ihrem Bescheid vom 15. April 1999 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Februar 1999.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1099/99-3, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrer - ergänzten - Beschwerde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1999 in ihrem Recht verletzt, "durch Strafsanktion nicht zur Selbstbezichtigung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens mit dem sachverhaltsmäßigen Hintergrund eines gerichtlichen Strafverfahrens verhalten zu werden und deswegen sowie wegen der von der belangten Behörde angenommenen Weigerung der Lenkerauskunft bestraft zu werden; ebenso in ihrem Recht nicht bestraft zu werden, weil an sie eine Aufforderung zur Lenkerauskunft wirksam nicht ergangen ist, dennoch aber eine ausreichende Auskunft erteilt wurde; schließlich in ihrem Recht auf mündliche Verhandlung vor dem UVS, die ausdrücklich beantragt war, sowie auf Darstellung der Strafzumessungsgründe". Sie bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1a (Wiener) Parkometergesetz lautet wie folgt:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen".
Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes (worunter auch die Übertretung des § 1a leg. cit. fällt) als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 1.000,-- S zu bestrafen.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde selbst vor, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu Recht an ihren rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt wurde; dieser hat in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschwerdeführerin die "Bekanntgabe" vom 30. Oktober 1998 erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das gegenständliche Auskunftsverlangen zu Recht der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters übermittelt wurde (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425, gestützt auf § 9 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz).
Die Beschwerdeführerin unterscheidet weiters zwischen einer Auskunftserteilung zu Zwecken des Strafverfahrens und einer solchen zu Zwecken der Feststellung des Abgabepflichtigen; eine verfassungsgesetzliche Grundlage für die Auskunftserteilung (unter Durchbrechung allfälliger Auskunftsverweigerungsrechte) sei nur für das Abgabenverfahren normiert worden. Eine derartige Unterscheidung kann jedoch der Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl Nr. 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beruft, nicht entnommen werden. Diese lautet nämlich:
"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
Zum Abgabenverfahren gehören in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die dazu dienen, den abgabenrechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, gleichgültig ob administrativrechtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur (also auch Verfahren zur Erzwingung der Lenkerauskunft und Verwaltungsstrafverfahren). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der (Verfassungs)gesetzgeber eine sanktionslose Verpflichtung zur Auskunftserteilung normieren wollte.
Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 27. Oktober 1997 ausführlich zur verfassungsrechtlichen Lage betreffend das - auch im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig allein in Betracht kommende - aus dem Verbot der Selbstbezichtigung abgeleitete Recht auf Aussageverweigerung Stellung genommen. Er hat darin ausgeführt, dass eine Auslegung der erwähnten Verfassungsbestimmung (und damit des § 1a des Wiener Parkometergesetzes) dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in den Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, weder der Wortlaut noch der Zweck der Bestimmung zulasse. Es ist daher auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer aus § 1a Wiener Parkometergesetz abzuleitenden Auskunftspflicht nicht durch den Hinweis auf ein ihr zustehendes Aussageverweigerungsrecht aus dem Grunde des Verbotes der Selbstbezichtigung berufen konnte.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin dahin, dass eine "Unzahl von Durchbrechungen der Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere der Rechte, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, eine so große Anzahl von Vorgängen" betreffe, "dass bereits eine Gesamtänderung der Bundesverfassung eingetreten" sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 6. Oktober 1999 - nicht zu teilen; eine "Unzahl von Durchbrechungen der Auskunftsverweigerungsrechte" ist jedenfalls im Hinblick auf den Beschwerdefall nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor dem Gerichtshof vor, die von ihr erteilte Lenkerauskunft habe die gestellte Frage wahrheitsgemäß beantwortet. Diese Ansicht kann der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom oben wiedergegebenen Wortlaut der Antwort - schon im Hinblick auf Abs. 2 des § 1a Wiener Parkometergesetz nicht teilen; eine bestimmte Person im Sinne dieser Bestimmung lässt sich der erteilten Antwort jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber auch nicht davon auszugehen, dass sie eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ausgeschlossen habe, ist doch der Auskunft eindeutig nur zu entnehmen, dass das Auto leer abgestellt, also zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht überlassen, nicht aber, dass es niemandem überlassen war. Dazu kommt die Aussage, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sehe, die Lenkerauskunft zu erteilen, ohne sich oder einen nahen Angehörigen der Straftat zu beschuldigen. Damit aber durften die Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtslage zutreffend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft nicht erteilt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, dem Spruch des bekämpften Bescheides sei nicht zu entnehmen, in welcher Funktion die Beschwerdeführerin, nämlich als Zulassungsbesitzerin oder "sonstigem Dritten" bestraft worden sei, ist dies nicht zutreffend. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Erkenntnis abgewiesen; mit diesem war aber die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Zulassungsbesitzerin der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden. Dass die Anfrage vom 6. Oktober 1998 an die Beschwerdeführerin als "Sehr geehrter Fahrzeugbesitzer!" gerichtet wurde, vermag schon durch den in der Anfrage enthaltenen Hinweis auf § 1a (Wiener) Parkometergesetz keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu begründen.
Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, dass trotz ihres Antrages eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erfolgte. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat; die belangte Behörde hätte daher auch nach § 51e Abs. 3 VStG eine Berufungsverhandlung durchzuführen gehabt. Die Beschwerdeführerin legt indes - soweit es den Schuldspruch betrifft - nicht dar, was sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels vorgebracht hätte, sodass der Verwaltungsgerichtshof insoweit die Relevanz der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen vermag.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich noch gegen die Begründung der Strafbemessung im bekämpften Bescheid.
Dem ist aber - ausgehend von der Formulierung ihres Beschwerdepunktes - entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde für die Strafbemessung mehrere Gründe angeführt hat; so sei das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Feststellung eines abgabepflichtigen Lenkers erheblich gefährdet. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 ging die belangte Behörde - wie schon die Erstbehörde - davon aus, dass die Beschwerdeführerin die sie treffende Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt habe und wertete diesen Umstand als erschwerend, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hingegen als mildernd. Darüber hinaus legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde, dass sich die Beschwerdeführerin (im Laufe des Verfahrens) nicht einsichtig gezeigt habe und somit keine günstige Prognose für ihr weiteres Wohlverhalten zulasse. Die Verhängung einer geringeren Strafe scheine auch nicht geeignet, andere Zulassungsbesitzer wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.
Die belangte Behörde hat somit unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Beschwerdefalles Erschwerungs- und Milderungsgründe angeführt und abgewogen; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei gemäß ihrem Beschwerdepunkt in ihrem Recht auf "Darstellung der Strafzumessungsgründe" verletzt wurde.
Zu Recht rügt aber die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung gekommen wäre, wenn sie der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hätte, Gründe vorzubringen, die bei der Strafbemessung zu ihren Gunsten gesprochen hätten, wie dies der Beschwerde zu entnehmen ist. Überdies hätte auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin die belangte Behörde möglicherweise davon überzeugen können, dass aus in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen die Verhängung der Höchststrafe nicht geboten erscheint.
Der angefochtene Bescheid war daher aus den oben dargelegten Erwägungen hinsichtlich des Schuldspruches zu bestätigen, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe (und die Kosten) jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden, zumal Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993, Jacobsson Nr. 2). Eine mündliche Verhandlung betreffend die nach dem gesamten Beschwerdevorbringen - ein weiteres war nicht zu erwarten - relevante Frage der Strafbemessung wird vor der belangten Behörde nachzuholen sein.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170431.X00Im RIS seit
26.11.2001