Entscheidungsdatum
01.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. Y., Wien, T.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum …, vom 05.05.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum … - SH/2017/1580940-001, mit welchem gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung der Antrag vom 20.04.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 abgewiesen wurde,
nachstehenden
B e s c h l u s s
g e f a s s t:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 5. Mai 2017, wurde der Antrag der nunmehr Beschwerde führenden Bedarfsgemeinschaft vom 20. April 2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum … - SH/2017/01580940-001 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, zwei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügten lediglich über befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte plus“, womit sie jedoch nicht dem anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen seien. Auf Grund seines Einkommens sei der Lebensstandard des verbleibenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, welches über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge, gedeckt.
Am 2. Juni 2017 wurde im gegebenen Zusammenhang ein Schriftstück nachstehenden Inhaltes bei der belangten Behörde eingebracht:
„Betrifft: Beschwerde gegen Abweisung der Mindestsicherung
Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 05.05.2017 (zugestellt am 10.05.2017) mit dem die uns zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 abgewiesen wurde, fristgerecht das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Magistratsabteilung 40 begründet ihre Entscheidung damit, dass meine Tochter, A. Y., und ich auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichts (siehe VWG-141/023/1505/2016) keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hätten, da wir österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt seien. Und für meinen Gatten, Herrn Ab. Y., der Mindeststandard (Lebensunterhalt und Grundbetrag Wohnbedarf) aufgrund seines Einkommens gedeckt ist.
Dem möchte ich entgegenhalten, dass Ich, mein Gatte, der über einen Daueraufenthalt-EU verfügt, und unsere 3 Kinder (davon 1 ist minderjährig) sind türkische Staatsbürger und sind alle gemeinsam seit mehr als 6 Jahren in Österreich rechtmäßig niedergelassen und im gemeinsamen Haushalt leben.
Gemäß § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetztes stehen Leistungen nur österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. diesen gleichgestellten Personen zu. Mein Gatte, der über einen
Somit haben EWR Bürger und ihre Familienangehörigen, unabhängig davon welchen Aufenthaltstitel diese besitzen, solange sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten, Anspruch auf Leistung aus der Mindestsicherung. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz stellt aber österreichische Staatsbürger und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige schlechter als drittstaatsangehörige Familienangehörige von EWR Staatsbürgern, wenn es österreichischen Staatsbürgern für ihre Familienangehörigen, die noch keinen Daueraufenthalt EU innehaben, keine Leistungen der Mindestsicherung zuerkennt.
Der Wegfall der Unterstützung des österreichischen Staatsbürgers für seine unterhaltsabhängige Ehegattin hat eine Beeinträchtigung der Lebensführung zur Folge.
Es käme dadurch zu einer Diskriminierung von österreichischen Staatsbürgern und ihren Angehörigen gegenüber EU-Bürgern und ihren Angehörigen (§ 5 WMG Absatz 2), was vom Verfassungsgerichtshof mehrfach für unzulässig erkannt wurde (vgl. dazu z.B. VfGH G5/01 vom 20.06.2001).
Es gibt keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der drittstaatsangehörigen Ehepartner von Österreichern einerseits und von anderen EWR- Bürgern andererseits bezüglich der Zuerkennungen von Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Abweisung der Leistung für drittstaatsagenhörige Ehepartner von Österreichern stellt somit eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die dadurch bewirkte Diskriminierung der aus Drittstaaten stammenden Angehörigen von Österreichern gegenüber solchen von anderen EWR-Bürgern dar.
Ebenso haben langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ein Recht auf Gleichbehandlung mit österreichischen Staatsbürgern was ihren Zugang zu sozialen Leistungen betrifft. Österreich hat die Richtlinie 2003/109/EG korrekt umzusetzen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 lit d der Richtlinie 2003/109/EG werden langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf den Gebieten der soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts wie Staatsangehörige behandelt.
Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.
Ich betone noch ein mal: Somit hat mein Ehemann Anspruch auf Mindestsicherung für mich und die Familienangehörigen für die ich und er unterhaltspflichtig sind und mit denen er eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Es sei denn diese würden sich im Asylverfahren befinden.
Die Einstellung der Mindestsicherung, stellt für uns eine außerordentliche Härte dar. Durch Ihre Zuweisung (Beraterin: Frau F.) wurde ich an der Sigmund Freud Universität […] habe ein arbeitsmedizinisches Gutachten — unter Berücksichtigung sonstiger
Grundprinzip der Mindestsicherung ist die Verhinderung einer Notlage. Die Abweisung der Mindestsicherung drängt meine Familie in eine dauerhafte Notlage, aus der wir uns selbst nie befreien können.
Aus den oben genannten Gründen stelle ich den
Antrag
den Bescheid zu beheben, den Sachverhalt erneut zu überprüfen und mir und meinen Familienmitglieder in Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zu gewähren.“
Auf Grund des Umstandes, dass teilweise einzelne Zeilen im unteren Seitenbereich dieser Eingabe nicht leserlich waren und auch – vermutlich auf Grund der Auslassung einzelner ganzer Seiten beim Kopiervorgang – ein inhaltlich zusammenhängender Text dieser Eingabe nicht entnehmbar war, richtete das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 29. Juni 2017 einen Auftrag zur Behebung eines Mangels an die Einschreiterin. Hierin wurde ihr zusammengefasst vorgehalten, dass die wie dargelegt eingebrachte Eingabe insofern als unvollständig erscheint, als offensichtlich Textbestandteile fehlten. Es wurde ihr ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, ihr Anbringen entweder vollständig einzubringen oder dieses entsprechend zu vervollständigen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens dieser Frist das Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sein wird.
Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. Juli 2017 und Hinterlassung einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabevorrichtung der Beschwerdeführerin beim Postamt ... hinterlegt und seit dem 4. Juli 2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verbesserung des Anbringens wie aufgetragen oder irgendeine Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte jedoch innerhalb der gesetzten Frist und bis dato nicht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 17 VwGVG normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen
Die dem Verfahren zu Grunde liegende Eingabe erweist sich insofern als mangelhaft, als zwar ein Begehren dem Schriftsatz zweifelsfrei zu entnehmen ist, allerdings wurde offensichtlich durch ein Versehen beim Kopiervorgang die Eingabe derart verstümmelt eingebracht, dass abgebildete Seiten teilweise im unteren Bereich unleserlich sind und mangels inhaltlichem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass der Eingabe ganze Seiten fehlen.
Hat ein Anbringen wie etwa eine Beschwerde einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, oder ist ein derartiges Anbringen nicht vollständig erkennbar (vgl. insbesondere zu diesem Fall Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, S. 111) so hat das Gericht den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht hat, wenn eine Beschwerde mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen, wobei es dem Gericht untersagt ist, dem unklaren Anbringen einen bestimmten Inhalt oder Sinn zu unterstellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar oder offensichtlich unvollständig ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde. Die Behörde hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren. Die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat zur Zurückweisung des Antrages zu führen (vgl. dazu VwGH, 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, weiters zu Detailfragen VwGH, 27. Jänner 2010, 2008/03/0129, VwGH, 28. Juli 2010, Zl. 2008/10/0002).
Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass der Begründung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein maßgebliches Gewicht zukommt. Die Gründe nämlich, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet, so etwa erfolgte Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder gar Unzuständigkeit der Behörde. Besondere Bedeutung kommt den Beschwerdegründen und dem Beschwerdebegehren zu, da dadurch nach § 27 VwGVG der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des so vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfumfangs kommt dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Prüfbefugnis zu (vgl. Eder/Martschin/ Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 10 bis 13 zu § 9). Somit ist es dem Verwaltungsgericht ohne Erstattung eines begründeten Beschwerdebegehrens nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen und eine diesbezügliche Sachentscheidung zu treffen.
Mit anderen Worten ist es dem Gericht nur dann möglich, eine Beschwerde in Verhandlung zu nehmen, wenn sich aus dieser ein klares Begehren – ein solches liegt im vorliegenden Falle zweifellos vor - sowie auch eine nachvollziehbare Begründung ergibt, wird so doch der Prozessgegenstand und somit letztlich auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes umgrenzt. Nicht zulässig ist es, der Eingabe trotz vorliegender Unvollständigkeit und damit einhergehend Unklarheit einen wie auch immer gearteten Inhalt zu unterstellen und die Beschwerde so einer Entscheidung zuzuführen. Ein derartiges Erkenntnis wäre unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017, zugestellt am 4. Juli 2017, wurde die Einschreiterin daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Ergänzung im Sinne einer Vervollständigung der Beschwerde vorzunehmen. Dieser auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gestützten Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien kam die Einschreiterin jedoch weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis dato nach.
Da dem Mängelbehebungsauftrag vom 29. Juni 2017 somit zur Gänze nicht entsprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Eingabe nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien darüber hinaus festzuhalten, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden kann. Vielmehr hat die belangte Behörde richtig im Einklang mit den klaren gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtes Wien festgestellt, dass Personen, welche lediglich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ verfügen, nicht dem berechtigten Personenkreis nach § 5 dieses Gesetzes zuzuzählen sind. Dies gilt jedenfalls für volljährige Familienangehörige eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, aber auch für minderjährige Personen, welche trotz fehlenden eigenen Anspruchs auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl. dazu § 7 Abs. 1 leg.cit.) Teil der Bedarfsgemeinschaft darstellen und damit die persönlichen Voraussetzungen insbesondere im Sinne des § 5 dieses Gesetzes zu erfüllen haben. Angehörige einer Hilfe suchenden Person mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sind – unabhängig von Verwandtschaftsgrad oder Alter – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher ausdrücklich aussprach, dass für eine Gleichstellung eines Fremden mit österreichischen Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") erforderlich ist (vgl. VwGH, 9. November 2016, Ro 2014/10/0094), wird ebenso hingewiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mangel; Mängelbehebungsauftrag; Parteienerklärung; Vollständigkeit; Mitwirkungspflicht; Bedarfsgemeinschaft; Rot-Weiss-Rot Karte plusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.8727.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018