RS Lvwg 2018/1/25 VGW-151/081/9880/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs3
NAG §24 Abs1
NAG §25 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
NAG-DV §8 Z7 litb
EMRK Art. 8

Rechtssatz

§ 25 Abs. 2 NAG sieht vor, dass das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht eine formlose Einstellung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten jedoch nicht vor, sondern ergibt sich aus den §§ 31 Abs. 1 iVm. 28 Abs. 1 VwGVG, dass die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu erfolgen hat. Die in § 25 Abs. 2 NAG normierte formlose Einstellung kann sich daher nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, welcher die Möglichkeit hat, ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einzustellen. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung würde deren mangelnde Vollziehbarkeit mit sich bringen, zumal § 25 Abs. 2 2. Satz NAG normiert, dass das infolge rechtskräftiger Aufenthaltsbeendigung formlos eingestellte Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist. Eine solche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens kommt jedoch nach Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht auf Grund dessen Rechtskraftwirkung nicht in Betracht.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, Zuständigkeit

Anmerkung

VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten