Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.01.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z12Rechtssatz
§ 25 Abs. 2 NAG sieht vor, dass das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht eine formlose Einstellung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten jedoch nicht vor, sondern ergibt sich aus den §§ 31 Abs. 1 iVm. 28 Abs. 1 VwGVG, dass die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu erfolgen hat. Die in § 25 Abs. 2 NAG normierte formlose Einstellung kann sich daher nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, welcher die Möglichkeit hat, ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einzustellen. Jede andere Interpretation dieser Bestimmung würde deren mangelnde Vollziehbarkeit mit sich bringen, zumal § 25 Abs. 2 2. Satz NAG normiert, dass das infolge rechtskräftiger Aufenthaltsbeendigung formlos eingestellte Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist. Eine solche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens kommt jedoch nach Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht auf Grund dessen Rechtskraftwirkung nicht in Betracht.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019