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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Dezember 1996, Zl. UVS-08/12/00980/94, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug, das am 10. Februar 1992 um 9,22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Der Beschwerdeführer gab als Person, der er das Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, eine Person unter einer näher bezeichneten Anschrift in Florida (USA) an.
Ein mit 23. Oktober 1992 datiertes Schreiben an diese Person kam mit dem Vermerk "addressee unknown" (Adressat unbekannt) an den anfragenden Magistrat der Stadt Wien zurück.
Mit Strafverfügung vom 19. Jänner 1993 wurde hierauf dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe dem Auskunftsverlangen des Magistrates der Stadt Wien nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft falsch gewesen sei. Er habe dadurch § 1a des Parkometergesetzes verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung einen nicht näher begründeten Einspruch. Zu der für den 3. November 1993 angesetzten Einvernahme erschien der Beschwerdeführer nicht und unterließ es - trotz eines entsprechenden Hinweises in der Ladung - sich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Nach einem in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk vom 18. Oktober 1993 wurde eine Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer infolge dessen ausfälligen Verhaltens abgebrochen.
Mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz zur Last gelegt; die von ihm erteilte Auskunft sei insofern unrichtig gewesen, als der Lenker an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse laut postamtlichen Vermerk unbekannt sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt.
In seiner dagegen am 16. August 1994 eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der von ihm angegebene Lenker von der Behörde erster Instanz bereits mehrmals "angeschrieben" worden sei und auf diese Schreiben bereits zwei Mal schriftlich reagiert habe. Damit sei erwiesen, dass die erteilte Anschrift des Lenkers "richtig" gewesen sei und er daher keine Verwaltungsübertretung begangen habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 24. Februar 1995 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es der erstinstanzlichen Behörde in vier anderen Verfahren offensichtlich möglich gewesen sei, den von ihm angegebenen (jeweils identen) Lenker in Florida zu erreichen; er sei somit seiner Auskunftspflicht nachgekommen.
Über Vorhalt in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1995, wonach die in den anderen Verfahren angegebene Adresse "vollständiger" erscheine als die Adresse, die im gegenständlichen Verfahren bekannt gegeben worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem zusätzlichen Adressenbestandteil "Unit 2202" nur um die genaue Bezeichnung des Stockwerkes und der Türnummer handle; er habe im gegenständlichen Verfahren keine so genauen Angaben gemacht, da dies ihm unerheblich erschienen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1995 wurde hieraufhin der Berufungsbescheid mit dem Inhalt verkündet, dass der Berufung keine Folge gegeben werde; der letzte Teil des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses habe zu lauten: "... da die bekannt gegebene Adresse unvollständig war".
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen am 19. Dezember 1996 ausgefertigten Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich erkennbar in seinem Recht, nicht entgegen den Vorschriften des Wiener Parkometergesetzes bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1a des Wiener Parkometergesetzes lautet wie folgt:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind die sonstigen (nicht zu einer Abgabenverkürzung führenden) Übertretungen der Gebote und Verbote des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen.
Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkometergesetz ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 99/17/0026 zur entsprechenden Regelung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg).
Da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wiener Parkometergesetz zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zlen. 96/17/0332, 0408).
Im Beschwerdefall unbestritten ist, dass in der im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer erteilten Auskunft - im Gegensatz zu den Auskünften in Parallelverfahren - der Adressenbestandteil "Unit 2202" fehlte. Damit aber war die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Anschrift - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 8. Mai 1995 zugegeben hat - nicht vollständig. Dass dem Beschwerdeführer aber eine vollständige bzw. eindeutige und fristgerechte Anfragebeantwortung ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Dass er die Beifügung des entsprechenden Adressenbestandteiles als überflüssig angesehen hat, vermag jedenfalls Fahrlässigkeit nicht auszuschließen.
Die Verwaltungsstrafbehörde war im Übrigen im Hinblick auf den erwähnten Sinn der Bestimmungen über die Lenkerauskunft nicht verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Beschwerdeführers mit derjenigen in Parallelverfahren zu vergleichen, um sie allenfalls zu ergänzen; sie durfte ohne zusätzliche Erhebungen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft ausgehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997170493.X00Im RIS seit
26.11.2001