Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.01.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z12Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 letzter Satz normiert, dass während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist. Da es sich dabei um die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht handelt, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der örtlich zuständige Landeshauptmann das Verfahren nach § 25 NAG zu führen hat. Andernfalls würde sich die Bestimmung als unvollständig erweisen und somit eine Gesetzeslücke aufweisen, ist doch eine Hemmung der Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen, zumal die Frist zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG von der Bestimmung des § 25 NAG nicht erfasst ist. Da der Gesetzgeber explizit auf die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG Bedacht genommen hat, § 38 VwGG im letzten Satz des § 25 Abs. 1 NAG nicht angeführt hat, ist daraus zu schließen, dass er auch dadurch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Führung eines solchen Verfahrens normiert hat.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019