Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.01.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z12Rechtssatz
Dem Verwaltungsgericht Wien kommt keine Zuständigkeit zur Abführung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG zu, zumal sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 NAG die Zuständigkeit der „Behörde“ ergibt. Die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 NAG der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt eine Verbalinterpretation des § 25 Abs. 1 Nag zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Führung dieses Verfahrens.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, ZuständigkeitAnmerkung
VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019