RS Lvwg 2018/1/25 VGW-151/081/9880/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs3
NAG §24 Abs1
NAG §25 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
NAG-DV §8 Z7 litb
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgericht Wien kommt keine Zuständigkeit zur Abführung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG zu, zumal sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 NAG die Zuständigkeit der „Behörde“ ergibt. Die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 NAG der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt eine Verbalinterpretation des § 25 Abs. 1 Nag zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Führung dieses Verfahrens.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verbalinterpretation, systematische Interpretation, Zuständigkeit

Anmerkung

VwGH v. 28.5.2019, Ra 2018/22/0065; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.9880.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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