Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs1Rechtssatz
Eine Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs 2 erster Satz AWG 2002 ist vom Verweis in § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 auf „Anordnungen oder Aufträge gemäß § 62 Abs 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10“ nicht erfasst. Erst ein Bescheid gemäß § 62 Abs 2 zweiter Satz AWG 2002, der als zweiter Verfahrensschritt auf eine Verfahrensanordnung folgt, enthält eine verbindliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands, weshalb nur eine Zuwiderhandlung gegen einen solchen Bescheid nach § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 sanktioniert werden kann.
Zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO 1994 und des § 62 Abs 2 AWG 2002 liegt eine Vergleichbarkeit vor, sodass die zu § 360 Abs 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs 2 AWG 2002 übertragbar erscheint.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensanordnung iS des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ist auch in Bezug auf die Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs 2 erster Satz AWG 2002 davon auszugehen, dass diese eine nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands darstellt, ihr kein Bescheidcharakter zukommt und sie nur den Gang des Verfahrens zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands regelt.
Schlagworte
Abfallwirtschaftsgesetz, Verfahrensanordnung, Verstoß, keine StrafbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.426.2017.R5Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018