Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
GewO 1994 §94Rechtssatz
Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen (vgl. VwGH Ra 2016/02/0179, Ra 2014/02/0148, 2009/11/0250). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist – unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist – die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH Ra 2016/02/0179; 2000/09/0147).
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Arbeitskräfteüberlassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1270.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018