RS Lvwg Beschluss 2017/11/9 LVwG-AV-375/001-2015

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Veröffentlicht am 09.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

GewO 1994 §11 Abs5

Rechtssatz

Hat die ursprüngliche Gewerbeinhabern die Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) erfüllt, genügt die fristgerechte Anzeige der Umgründung, damit die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer übergeht. Dieser Übergang der ursprünglichen Berechtigung zur Gewerbeausübung umfasst auch die Eignung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umgründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.375.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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