Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
GewO 1994 §11 Abs5Rechtssatz
Hat die ursprüngliche Gewerbeinhabern die Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) erfüllt, genügt die fristgerechte Anzeige der Umgründung, damit die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer übergeht. Dieser Übergang der ursprünglichen Berechtigung zur Gewerbeausübung umfasst auch die Eignung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Umgründung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.375.001.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018