RS Lvwg 2017/12/1 LVwG-AV-1130/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

ApG 1907 §29 Abs1
StVO 1960 §76b Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung - gemessen nach der Luftlinie - abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt, zu Grunde liegt.

Schlagworte

Apotheke; Erreichbarkeit; Hausapotheke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1130.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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