Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2017Norm
ApG 1907 §29 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat nicht auf die Entfernung - gemessen nach der Luftlinie - abgestellt, weil es bei der primär der Wohnbevölkerung dienenden Versorgung mit Heilmitteln auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Heilmittelabgabestelle bei einem vertretbaren Zeitaufwand ankommt. Dabei wurde der Terminus "Straßenkilometer" und nicht etwa "Wegstrecke" gewählt, dem die Vorstellung einer für Straßen typischen Benützbarkeit, die den Kraftfahrverkehr mit einschließt, zu Grunde liegt.
Schlagworte
Apotheke; Erreichbarkeit; Hausapotheke;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1130.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018