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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffenddas Erfordernis einer Unterschrift auf Schriftsätzen an das Gericht;Vorliegen eines zumutbaren Umwegs durch Anregung einesGesetzesprüfungsantrags des Landesgerichts im Rahmen der - mittelsTelefax - eingebrachten RekurseSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schloss der Antragsteller den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 15. März 2007, mit dem Rekurse des Antragstellers zurückgewiesen wurden, weil er diese mittels Telefax eingebracht hätte und den Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen wäre, an.
2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in seinen Rechten verletzt worden zu sein und andererseits, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.
3. Im Rahmen der Einbringung der Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, über die das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 15. März 2007 entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Rekursgericht einen Antrag auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Landesgericht für ZRS Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.
4. Sofern der Antragsteller beabsichtigen sollte, im Wege eines Individualantrages nach Art140 B-VG den genannten Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu bekämpfen, wäre der Antrag schon deshalb offenbar aussichtslos, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).
5. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, ZivilprozeßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G166.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009