TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/3 KLVwG-308/2/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2017
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten