Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AußStrG §125Spruch
W114 2183010-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch RA XXXX, XXXX, XXXX, als Sachwalter, vom 30.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-RP/12-7537776010, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 2010 über eine Mutterkuhquote von 5 Stück. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119410552, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX, bestehend aus der Mutterkuhprämie für 4 Mutterkühe und eine Kalbin, gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 12.12.2016 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Die Vor-Ort-Kontrolle wurde abgebrochen, weil der BF den Prüforganen den Zutritt zum Stallgebäude verweigerte. Da somit die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Rinder und die Meldungen an die Rinderdatenbank nicht (vollständig) kontrolliert werden konnten, wurde mit Einstweiliger Anordnung vom 14.12.2016 eine Betriebssperre gemäß § 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 verhängt.
4. Am 07.04.2017 fand auf dem Betrieb des BF abermals eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Dabei wurden bei einer Mehrzahl von Rindern Verstöße bei der Führung des Bestandverzeichnisses festgestellt. Da die beanstandeten Mängel im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle behoben werden konnten, wurde mit Bescheid der AMA vom 11.04.2017, AZ II/4-RKZ/AEA-6688978010, die mit Einstweiliger Anordnung vom 14.12.2016 verhängte Betriebssperre aufgehoben.
5. Mit Schreiben vom 26.04.2017, GZ 17 P 163/15k - 168, wurde der AMA vom Bezirksgericht Deutschlandsberg mitgeteilt, dass RA XXXX nunmehr rechtskräftig zum Sachwalter des BF bestellt worden sei, wobei der Sachwalter die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu besorgen habe.
6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 11.05.2017, GZ 17 P 163/15k - 171, wurde RA XXXX seines Amtes als Sachwalter enthoben und XXXX zum neuen Sachwalter des BF bestellt und mit der Besorgung desselben Kreises von Angelegenheiten (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) betraut. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-RP/12-7537776010, wurde der Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119410552, betreffend Rinderprämien 2012 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt wurden.
Aus der Begründung ist ersichtlich, dass zwei beantragte Kalbinnen abgelehnt worden sind, da die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt worden sei und laut Meldung an die Rinderdatenbank auch keine Ersatztiere zur Verfügung gestanden seien, weshalb der Antrag bezüglich dieser Rinder als zurückgenommen gelte.
Aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstöße wurde der Auszahlungsbetrag aufgrund sanktionsrelevanter Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 65 Abs. 3 VO 1122/2009 um 100 % gekürzt. Dabei wurde von drei beantragten Kühen mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten sowie von insgesamt zwei beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, ausgegangen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nunmehrigen Sachwalter RA XXXX, mit Schriftsatz vom 30.11.2017 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichsten ausgeführt, dass der BF aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit zu den Zeitpunkten der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (12.12.2016 und 07.04.2017) – zu welchen für den BF bereits ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis "Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt gewesen sei – nicht in der Lage gewesen sei, die für die Gewährung der Rinderprämien erforderlichen Aufzeichnungen zu führen bzw. bei den Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen.
Darüber hinaus wären angesichts der nach der VOK am 07.04.2017 erfolgten Aufhebung der Betriebssperre bei jener offenbar keine so gravierenden Mängel festgestellt worden, die die Aberkennung der Rinderprämien rechtfertigen würden. Auch sei bei der VOK nicht beanstandet worden, dass die sechsmonatige Haltefrist für ein Rind nicht eigehalten worden wäre. Im Übrigen wären tatsächlich vorhandene Mängel vom Sachwalter des BF, wäre er der VOK beigezogen oder zur Mängelbehebung aufgefordert worden, leicht behebbar gewesen.
Der BF beantrage daher:
1. die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass dem BF für das Antragsjahr 2012 die Rinderprämien im beantragten Umfang gewährt werden, andernfalls
2. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu
3. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die AMA zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hielt im Antragsjahr 2012 an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 4 Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Er verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 5 Stück.
1.2. Am 12.12.2016 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Die Vor-Ort-Kontrolle wurde abgebrochen, weil der BF den Prüforganen den Zutritt zum Stallgebäude verweigerte. Da somit die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Rinder und die Meldungen an die Rinderdatenbank nicht (vollständig) kontrolliert werden konnten, wurde mit Einstweiliger Anordnung vom 14.12.2016 eine Betriebssperre gemäß § 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 verhängt.
1.3. Am 07.04.2017 fand auf dem Betrieb des BF abermals eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Dabei wurden – wie schon zuvor bei der VOK am 12.12.2016 – bei drei Kühen mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX und XXXX Verstöße bei der Führung des Bestandverzeichnisses festgestellt. Die beanstandeten Mängel wurden vom BF im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle behoben, indem die fehlenden Einträge anhand der Belege und Meldungen an die Rinderdatenbank vor Ort nachgeholt wurden. Die mit Einstweiliger Anordnung vom 14.12.2016 verhängte Betriebssperre wurde aufgehoben.
1.4. Am 26.04.2017 wurde die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer mit dem Wirkungskreis "Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern" rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen, deren Inhalt vom BF nicht substanziiert bestritten wurde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
Hinsichtlich der festgestellten Verstöße bei der Führung des Bestandverzeichnisses im Bereich Rinderkennzeichnung und -registrierung vermochte der BF nicht, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an diesen Verstößen kein Verschulden trifft. Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass die von der AMA festgestellten Verstöße nicht vorliegen könnten, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Vorliegen aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 111 und 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
"Artikel 117
Gemeinsame Bestimmungen für Prämien
Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß Art. 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 16, 25, 42, 54, 63 bis 65 und 73 der VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
[ ]"
"Artikel 42
Elemente der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob alle Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind; sie erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, einschließlich Tiere, die gemäß Artikel 64 während des Haltungszeitraums ersetzt wurden und sich noch im Betrieb befinden. Bei Beihilferegelungen für Rinder werden für den Fall, dass der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch macht, auch die potenziell beihilfefähigen Rinder überprüft.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und — im Fall von Rindern — der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht.
(2) In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen
a) der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
b) der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank für Rinder und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
d) der Tatsache, dass die Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen können durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
[ ]."
"Artikel 54
Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort- Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 51 ausgewählt wurde, ob er im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 50 Absatz 1a vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen handelt, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
[ ];
c) einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
[ ]."
"Artikel 63
Berechnungsgrundlage
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[ ]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Artikel 21 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
[ ]"
"Artikel 64
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
[ ]"
"Artikel 65
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
[ ]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[ ]"
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]."
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:
"Artikel 61
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-VO lautet auszugsweise:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
[ ]"
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
-
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
-
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, im Folgenden RKZ-VO 2008, lautet auszugsweise:
"Bestandsverzeichnis (Register)
§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Kennzeichnung nach § 3,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Rasse,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
9. Kontrollvermerke,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
"Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
[ ]"
"Verfahren bei Sperren
§ 9. (1) Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.
(2) Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind."
"Kostenverrechnung von Kontrollen
§ 13. (1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
(2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
[ ]"
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.
Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a) INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II die AMA zuständig.
§§ 43, 44 und 125 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, lauten auszugsweise:
"Beschlusswirkungen
§ 43. (1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein.
[ ]"
"Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit
§ 44. (1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. [ ]"
"Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
§ 125. Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung der Rinderprämien 2012 aufgrund von Beanstandungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung und -registrierung. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung und -registrierung wurde im Rahmen der Rinderprämien gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 als Förderungsvoraussetzung (im Hinblick auf beantragte Tiere) verankert.
Bei den am 12.12.2016 und 07.04.2017 am Betrieb des BF durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden bei drei Rindern Verstöße im Bereich der Rinderkennzeichnung und -registrierung, und zwar bei der Führung des Bestandverzeichnisses, festgestellt. Der Auszahlungsbetrag ist daher gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen. Da zwei beantragten Rindern, bei denen keine sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, drei Rinder gegenüberstehen, bei denen sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten vorlagen, ist der Auszahlungsbetrag um 100 % zu kürzen. Gründe für eine Abstandnahme von dieser Kürzung gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 konnten vom BF nicht nachgewiesen werden.
Dem Einwand des Sachwalters, der BF sei zum Zeitpunkt der beiden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (12.12.2016 sowie 07.04.2017) beschränkt geschäftsfähig und daher nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen bzw. vorzulegen, ist entgegenzuhalten, dass die Bestellung des Sachwalters für den hier interessierenden Wirkungsbereich (Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) am 26.04.2017 rechtskräftig wurde und somit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des BF erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgestaltend für die Zukunft wirkte (vgl. Zankl/Mondel in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz2 (2012), § 125 AußStrG Rz 1). Davon abgesehen hat der BF durch die Vorlage entsprechender Belege bei der VOK am 07.04.2017 – aufgrund welcher schließlich auch die Betriebssperre aufgehoben wurde – unter Beweis gestellt, dass er in der Tat in der Lage war, Rinderhaltungsaufzeichnungen zu führen und diese vorzulegen.
Wenn der Sachwalter nun vermeint, die Tatsache, dass die Betriebssperre nach der VOK am 07.04.2017 aufgehoben worden sei, zeige auf, dass die bei der VOK festgestellten Mängel nicht so gravierend seien, um die Aberkennung der Rinderprämien zu rechtfertigen, so übersieht er, dass die Aufhebung der Betriebssperre mit der Sanktionierung von ursprünglich festgestellten Mängeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht. Denn die Aufhebung der Betriebssperre gemäß § 9 Abs. 2 iVm. § 13 Abs. 1 RKZ-VO 2008 erfolgte im konkreten Fall, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen durch die (nunmehr ermöglichte) Durchführung einer VOK am Betrieb des BF und durch die Behebung der beanstandeten Mängel vor Ort weggefallen sind. Eine allfällige (nachtägliche) Behebung bereits festgestellter sanktionsrelevanter Unregelmäßigkeiten stellt jedoch keine Ausnahme von deren Sanktionierung dar.
Hinsichtlich des Vorbringens, bei der VOK am 07.04.2017 sei die Nichteinhaltung der sechsmonatigen Haltefrist nicht beanstandet worden, ist auf Art. 25 iVm. 64 der VO (EG) 1122/2009 zu verweisen. Diese sehen bei Nichteinhaltung der Haltefrist nicht die Rechtsfolge einer Sanktionierung vor, sondern es gilt das betroffene Tier – wenn es nicht ordnungsgemäß ersetzt wurde – als nicht beantragt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Bescheidabänderung, Bestandsverzeichnis, Betriebssperre, CrossEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2183010.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018