TE Bvwg Beschluss 2018/2/7 L525 2137395-2

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Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L525 2137395-2/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 8.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 1.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 3.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit dem hg Erkenntnis vom 24.4.2017, Zl. L525 2137395-1/7E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Festnahmeauftrag vom 4.12.2017 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festzunehmen sei, da ein gültiges pakistanisches HRZ aufliege.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2018 einen neuerlichen – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Mit Schreiben vom 24.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 22.1.2018 die Festnahme ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.1.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 31.1.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, datiert mit 2.2.2018, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.

Die Verwaltungsakten langten am 6.2.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 8.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Pakistan gäbe es keinen Strom und keine Arbeit. Als Werkzeugmacher sei er vom Strom abhängig. Das Leben sei nur sehr schwer zu finanzieren. Der Schlepper habe ihm versprochen, dass er in der Türkei mindestens €

700,- verdienen werde, weshalb er nach Istanbul wollte. Weil der Verdienst und die Arbeit viel weniger gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen nach Österreich zu gehen. Er wisse nicht, von was seine Familie momentan lebe. Sonst habe er keinen Grund.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 1.10.2016 führte der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, aus, er hätte Pakistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen und außerdem sei die Sicherheitslage in Pakistan sehr schlecht, die ständigen Terroranschläge und Explosionen seien auch ein Grund warum er Pakistan verlassen hätte. Es sei ihm finanziell sehr schlecht gegangen und er habe für seine Familie nicht genug verdienen können. Es sei sehr schwer mit den Arbeitgebern auszukommen, man bekomme den Lohn nicht pünktlich ausbezahlt und es würden Diebe und Verbrecher auf der Straße warten. Er sei sehr oft überfallen worden, er wisse nicht genau wie oft. Sein Wunsch sei gewesen nach Europa zu kommen und hier ein anständiges Leben zu führen und seinen Kindern zu ermöglichen eine gute Schule zu besuchen. Er hätte sich einmal ein Motorrad gekauft und hätte er die Raten nicht bezahlen können, deshalb sei der Händler hinter ihm her gewesen. Das sei ca. August 2014 gewesen. Die Händler hätten gedroht ihn anzuzeigen. Körperlich sei er nicht bedroht worden, aber sie hätten ihn anzeigen wollen. Er sei nie im Sinne der GFK verfolgt worden, er hätte nur Angst, dass er die Schulden nicht zurückbezahlen könne. Seine Familie hätte sich auch sehr viel Geld ausgeborgt damit er nach Europa gehen könne. Er habe nur Angst vor den Schulden, die jeden Tag mehr würden. Er habe Pakistan aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, es gäbe ständig Terroranschläge und Explosionen. Das sei auch ein Grund, warum er Pakistan verlassen habe.

Mit Bescheid vom 3.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.4.2017, Zl. L525 2137395-1/7E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aus den vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde getätigten – und im angeführten Erkenntnis wortwörtlich dargelegten – Aussagen, bestünde überhaupt kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Mal eine Verfolgung iSd § 3 AsylG behauptet. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mehrmals über seine Fluchtgründe befragt und habe der Beschwerdeführer jedes Mal gleichlautend wirtschaftliche Erwägungen angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund von Schulden mit einer Anzeige bedroht, und erkannte das Bundesverwaltungsgericht darin keine Verfolgung iSd § 3 AsylG. Vielmehr sei es nachvollziehbar, dass jemand angezeigt werde, wenn er einen vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlen würde. Fluchtgründe iSd GFK oder Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen oder Freunde in Österreich. Er gehe keiner Arbeit nach und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht hervorgekommen. Die Abschiebung würde nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.1.2018 den nunmehr gegenständlichen Folgeantrag und führte der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe (offenbar gemeint: die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe) blieben aufrecht. Außerdem lebe er in Pakistan an der Grenze zwischen Pakistan und Indien und gäbe es dort immer Konflikte zwischen den Ländern. Es werde dort immer wieder geschossen und er habe sich nicht sicher gefühlt. Er könne nicht mehr nach Pakistan zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Vor vier Monaten sei sein Haus durch einen Bombenanschlag zerstört worden. Er habe vor drei Monaten den letzten Kontakt mit seiner Familie gehabt. Er wisse nicht wo seine Familie zurzeit sei. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, führte der Beschwerdeführer abermals aus, er fürchte um sein Leben, da er von seinen Gläubigern verfolgt werde. Seit vier Monaten seien ihm die Änderungen seiner Situation bekannt.

Mit Schreiben vom 24.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.1.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sich einer Rechtsberatung unterzogen zu haben. Er habe keine nahen Angehörigen in Europa. Er sei belästigt worden und es sei Geld verlangt worden. Es seien Sachen gestohlen worden. Diese Personen, von denen es gestohlen worden sei, hätten Geld von ihm verlangt. Über Vorhalt, dies hätte er während der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren nicht angegeben, meinte der Beschwerdeführer, er habe das in jeder Befragung angegeben. Über nochmaligen Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung und im ersten Asylverfahren, führte der Beschwerdeführer aus, dies stehe alles nicht drauf. Er habe gesagt, dass er ein Geschäft gehabt hätte und seine Waren nicht bezahlt worden seien und diese Leute hinter ihm her seien. Befragt, ob er sich gegenüber anderen Mitglieder seiner Volksgruppe benachteiligt fühle, meinte der Beschwerdeführer, seine Brüder seien belästigt worden und seine Familie. Er habe auch eine Anzeige, er wisse aber nicht wo diese sei. Wegen der Volksgruppe oder der Religion sei er nie benachteiligt worden. Aber es sei wegen der Politik, seine Brüder seien für die Muslim Nun League tätig. Ihre Gegner seien von der Gegenpartei. Über Vorhalt, diese Sachen nie angegeben zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte diese Sachen immer gesagt. Der Referent hätte gesagt, er solle auf die Fragen antworten, welche ihm gestellt worden seien. Auf nochmaligen Vorhalt, er hätte nie angegeben, er werde aus Gründen der GFK verfolgt, habe der Beschwerdeführer mit den Schultern gezuckt und geschwiegen. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche, hätte der Beschwerdeführer den Kopf geschüttelt. Auf die Frage, was er seit 2015 unternommen hätte sich zu integrieren, meinte der Beschwerdeführer, er sei sehr lange in einem Lager aufhältig gewesen, danach sei er hierhergekommen und die Polizei hätte ihn geschnappt. Er hätte mit Politik nichts zu tun, aber seine Brüder. Auf die Frage, ob er Kontakt zu seiner Familie hätte, meinte der Beschwerdeführer früher schon, aber seit vier bis fünf Monate nicht mehr. Er lebe im Grenzgebiet und gäbe es dort immer wieder Bombenangriffe. Auf die Frage, was er damit erzählen wolle, meinte der Beschwerdeführer wiederum, er wisse gar nichts über sie, ob sie leben, was sie machen würden. Auf die Frage, warum er nicht schon früher um Asyl angesucht hätte, sondern erst als er in Schubhaft genommen worden sei, meinte der Beschwerdeführer er suche ja um Asyl seit zwei oder drei Jahren an. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung ausgeführt, er hätte seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte auch in der Erstbefragung ausgeführt, er hätte seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr. Über Vorhalt der Angaben im Zuge der Erstbefragung, führte der Beschwerdeführer aus, er könne nichts dafür, er könne das ja nicht lesen. Er habe gesagt, er (gemeint wohl: der Dolmetsch) solle fünf Monate hinschreiben, aber das habe er nicht gemacht. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, er habe auch vor neun Tagen gesagt, wenn seine Probleme gelöst werden würden, dann würde er selbständig zurückkehren. Aber zurzeit sei die Situation sehr schwierig. Er habe keinen Kontakt mit der Familie und seien sie wegen dem Geld hinter ihm her. Auf die Frage, wem er Geld schulde und warum führte der Beschwerdeführer aus, er habe Waren im Wert von € 14.000 bis € 15.000,- eingekauft. Dieses Geld würde nun zurückverlangt. Über weiteren Vorhalt, wenn er aus finanziellen Gründen sein Heimatland verlassen habe um sich hier eine bessere Zukunft aufzubauen, er Schulden in Höhe von € 15.000,- aufnehmen habe können und von diesen Schulden bis dato keine Rede gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Er habe ein eigenes Geschäft gehabt. Über Vorhalt, er sei im ersten Asylverfahren acht Seiten lang einvernommen worden und dabei sei es nur um wirtschaftliche Gründe gegangen, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse auch nicht warum dies nicht vermerkt worden sei. Er könne kein Deutsch. Die Gläubiger würden XXXX und XXXX heißen. Er hätte ein Geschäft für Werkzeuge gehabt und hätte medizinische Mittel wie zB Spritzen und Scheren hergestellt. Er wolle nicht zurückkehren. Befragt, ob er wolle, dass die Länderberichte auszugsweise übersetzt werden sollen, meinte der Beschwerdeführer der Dolmetsch und die Referentin würden wissen, wie schlecht die Situation sei. Er habe nie jemanden belästigt und er würde kein Geld verlangen. Er wolle nur in Sicherheit leben.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 31.1.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht integriert. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Sachverhalt sei zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte und er sich auf die bereits behandelten Fluchtgründe stützen würde. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.4.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf die gleichen Gründe wie im ersten inhaltlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte im ersten Verfahren zunächst ausschließlich die wirtschaftliche Situation in Pakistan vor und führte vor der belangte Behörde dann zusätzlich aus, er werde aufgrund von Schulden, die er durch den Kauf eines Motorrades gemacht hätte, gesucht. Nun führte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe sich ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen des Beschwerdeführers beziehen und die Verfolgung durch Schuldner, denen der Beschwerdeführer Geld schulden würde, keine Verfolgung iSd § 3 AsylG bedeuten. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch, dass er mit einer Anzeige bedroht worden sei, wenn er seine Schulden nicht bezahlen würde und folgerte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang, dass damit eben keine Verfolgung iSd § 3 AsylG behauptet wird. Dass der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben fürchte ist nicht nachvollziehbar, da dies bereits auch im ersten Verfahren vorgebracht werde hätte können und kein Grund ersichtlich ist, warum dies nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht wurde. Soweit die belangte Behörde nunmehr folgert, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin auf die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren stützt, ist dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2.2.2018 dieser Einschätzung nicht entgegentritt. Soweit der Beschwerdeführer einen nicht näher definierten Bombenanschlag auf sein Haus gelten macht, ist dazu bereits anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen angeblichen Anschlag nicht näher konkretisiert und dieses Vorbringen nichts an der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nämlich keinen neuen Sachverhalt behauptete, ändert. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Folgeantrag aus Verzögerungsabsicht gestellt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darlegt, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen und damit nur gemeint sein kann, dass schon bei einer Grobprüfung die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/21/0451). Da die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufhob geht sie erkennbar davon aus, dass der gegenständliche Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal ja nicht jeder Folgeantrag zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, im Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht anhängig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Festnahmeauftrag vorlag und eine Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinweist, dass die Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG unionsrechtskonform auszulegen gewesen wäre und sich auf die oben angeführte höchstgerichtliche Entscheidung bezieht, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich in der zitierten Entscheidung mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 BFA-VG auseinander setzte, eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 12a Abs. 2 AsylG allerdings nicht für notwendig erachtete.

3.2 Verletzung der EMRK:

Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und ein aufrechtes Heimreisezertifikat beseht.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2137395.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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