Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W267 2148915-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zahl XXXX , wie folgt beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: "BF") auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF – gemäß der nunmehrigen Gesetzeslage – fristgerecht Beschwerde. Unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsmittelfristen langte die Beschwerde verspätet ein, sodass der BF mit gleichem Schriftsatz einen Wiedereinsetzungsantrag stellte. Das diesbezügliche Verfahren wird dg unter der Geschäftszahl W267 2148915-2 geführt.
Am 01.04.2017 fand bezüglich des vom BF gestellten Wiedereinsetzungsantrages eine Verhandlung statt. Seinen Aufenthalt gab der BF zu diesem Zeitpunkt mit 2320 Schwechat, XXXX , an. Die vor der Tagsatzung amtswegig erhobene Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wies die dortige Meldung des BF aus.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 wurde vom BF bekanntgegeben, dass er um Verlegung auf einen Sonderbetreuungsplatz angesucht hätte.
Eine am 18.05.2017 durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab, dass der BF in Österreich über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt. Über Nachfrage durch das Gericht wurde diesem von der ARGE Rechtsberatung am 23.05.2017 mitgeteilt, dass der BF sich seit zumindest 13.05.2017 nicht mehr an seinem oben erwähnten Wohnsitz aufgehalten hätte.
Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 20.12.2017 wurde der BF am 17.05.2017 von seiner letzten bekannten Adresse in 2320 Schwechat, XXXX , abgemeldet. Eine aktuelle Meldung des BF in Österreich liegt nicht vor. Eine am selben Tage vom Gericht unternommene Nachfrage bei der den BF nach wie vor vertretenden ARGE Rechtsberatung ergab, dass auch dort nichts über den Aufenthalt des BF bekannt ist. Eine telefonisch kontaktierte Betreuerin der an der oben erwähnten Adresse in Schwechat angesiedelten Einrichtung wusste auch nichts vom Verbleib des BF. Der letzte Stand der Mobilien Flüchtlingsbetreuung NÖ wäre, dass der BF ins "Paul Weiland Haus" in Baden ziehen hätte sollen. Über telefonische Nachfrage wurde mitgeteilt, dass der BF sich dort nie aufgehalten hätte. Über seinen derzeitigen Aufenthaltsort habe man keinerlei Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am 17.05.2017 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in 2320 Schwechat, XXXX , abgemeldet und ist dort seit zumindest 13.05.2017 nicht mehr aufhältig. Der BF ist seither in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet. Weder die für seine damalige Unterkunft in Schwechat zuständigen Betreuer, noch die Mobilie Flüchtlingsbetreuung NÖ oder seine ausgewiesene Vertreterin ARGE Rechtsberatung haben seit Mitte Mai 2017 Kenntnis vom Aufenthaltsort des BF.
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der Sachverhalt, um über die verfahrensgegenständliche Beschwerde entscheiden zu können, ist noch nicht so hinreichend geklärt, als dass nicht eine persönliche Einvernahme des BF durch das Gericht notwendig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Dies getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus jenen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen W267 2148915-1 und W267 2148915-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall hat der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des BF nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W267.2148915.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018