Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2176128-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, II/4-DZ/15-2829164010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4173773010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 17.3.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" zeigten Herr XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin (eine Personengemeinschaft) als Übernehmerin am 30.3.2015 die Übertragung von 2,75 Zahlungsansprüchen im Rahmen der Pacht an.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR 9.351,97 gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung mit der lfd. Nr. UE3850K15 wurde seitens der AMA abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet worden seien (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).
4. Mit online gestellter Beschwerde führte die Beschwerdeführerin folgendes aus:
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Der Beschwerde lag ein Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" bei, in dem erklärt wird, mit Meldung des Bewirtschafterwechsels sei mit Wirksamkeit vom 23.9.2014 von XXXX geb. 7.8.1938, der gesamte Betrieb Nr. XXXX mit Übernahme aller Verpflichtungen in vollem Umfang an dessen Sohn XXXX , geb. 13.7.1968, auf Grundlage eines Einantwortungsbeschlusses übergegangen. Aus dem der Beschwerde beigefügten Einantwortungsbeschluss geht hervor, dass die Verlassenschaft nach XXXX sen. dessen Witwe XXXX eingeantwortet wurde.
Der Beschwerde wurde auch eine von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) am 2.7.2016 gefaxte "Aufstellung der Bewirtschaftung" für den Zeitraum Jänner 2015 beigefügt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wurde der zuerkannte Betrag an Direktzahlungen nur im Centbereich verändert. Der Übertragungsantrag wurde neuerlich abgewiesen, diesmal mit der Begründung, die Unterschrift des Übergebers fehle.
6. Mit Vorlageantrag vom 20.9.2016 reichte die Beschwerdeführerin die Unterschrift der gesetzlichen Erbin XXXX auf dem Formular zur Übertragung von Prämienrechten nach. Im Einantwortungsbeschluss sei ersichtlich, dass die gesetzliche Erbin den geerbten Anteil an ihren Sohn XXXX jun. übertrage und dieser somit als alleiniger Bewirtschafter anzuführen sei.
Auf dem beifügten korrigierten Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" findet sich bei übergebenden Bewirtschafter außer der Unterschrift von XXXX jun. nun auch die Unterschrift der XXXX .
7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, die Bestätigung der SVB könne positiv beurteilt werden, im Zuge der Beschwerde seien Nachweise nachgereicht worden, aus denen hervorgehe, dass die Erbin Frau XXXX im Kalenderjahr 2015 eine Fläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet habe. Im Zuge des Vorlageantrages sein nun auch die fehlende Unterschrift der Erbin
XXXX nachgereicht worden. Der Übertragung sei nunmehr stattzugeben.
8. Mit Schreiben vom 26.1.2018 teilte die SVB mit, dass Herr XXXX jun. im Jahr 2015 bis 31.1.2015 gemeinsam mit der Verlassenschaft nach seinem Vater landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 4,2352 ha, ab 1.2.2015 im Ausmaß von 0,4552 ha landwirtschaftlicher bewirtschaftet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis zum 23.9.2014 von der Personengemeinschaft XXXX sen. und XXXX jun. bewirtschaftet. Mit dem angeführten Datum erfolgte ein Wechsel in der Person des Bewirtschafters auf XXXX jun. als alleinigem Bewirtschafter. Grund für den Bewirtschafterwechsel war der Tod von Herrn XXXX sen. Mit 30.3.2015 wurde dieser Bewirtschafterwechsel der AMA angezeigt.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten 2015" zeigten Herr XXXX jun. und seine Mutter XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin eine Übertragung von Ansprüchen im Ausmaß von 2,75 ha aus der Basisprämie an.
Herr XXXX jun. hat im Jahr 2015 bis 31.1.2015 landwirtschaftlicher Fläche im Ausmaß von 4,2352 ha, ab 1.2.2015 im Ausmaß von 0,4552 ha bewirtschaftet.
Mit Datum vom 17.3.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ].
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[ ]."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[ ].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[ ].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
3.2. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.
Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts daran, dass sich der Übergeber mit seiner Unterschrift mit der Durchführung der Vorabübertragung einverstanden erklären muss. Die entsprechende Unterschrift wurde aber ursprünglich von einer Person geleistet, die nicht (allein) für den Übergeber verfügungsberechtigt war. Der Übergeber war nämlich (ursprünglich) eine Personengemeinschaft, von der ein Mitglied im September 2014 verstarb. Wurden die Zahlungsansprüche einer Personengemeinschaft zugewiesen, stehen die Zahlungsansprüche aber der Personengemeinschaft als solcher zu. Stirbt ein Mitglied der Personengemeinschaft, ist zur Übertragung der Zahlungsansprüche die Zustimmung der Erben einzuholen.
Seitens der AMA wurde der strittige Übertragungs-Antrag abgewiesen, da eine Zustimmung der weiteren Erben zur Übertragung der Zahlungsansprüche der Personengemeinschaft auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgt war. Die Zustimmung zur Übertragung wurde jedoch im Zuge des Vorlageantrages durch die Unterschrift der Erbin auf dem Übertragungsformular nachgeholt. Somit konnten die Zahlungsansprüche samt Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an die Beschwerdeführerin übertragen werden.
2. Allerdings scheiterte die Übertragung nach den Angaben der AMA auch am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch den Übergeber der Flächen. Dass die übergebende Personengemeinschaft bzw. ihr Rechtsnachfolger im Jahr 2015 diese Mindestbewirtschaftungsschwelle erreicht haben, konnte im Beschwerdeverfahren nachgewiesen werden.
3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2176128.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018