TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 L515 2179053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2179047-1/7E

L515 2179056-1/2E

L515 2179053-1/2E

L515 2179050-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

I.2.1. bP1 brachte zusammengefasst vor, im XXXX 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zum Militär eingezogen worden zu sein, um anschließend 20 Tage in Berg Karabach kämpfen zu müssen.

Weiters hätte sie im Juli 2016 an Demonstrationen teilgenommen, wäre deswegen festgenommen und im Anschuss gesucht worden, weshalb sie Armenien verlassen hätte.

I.2.2. In Bezug auf das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

" - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX 2016 gaben Sie folgendes an:

- (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)

[ ]

11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Meinen Wehrdienst leistete ich zwischen 2001 und 2003 in Armenien ab. Im XXXX 2016 wurde ich im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und um unfreiwillig wieder mobilisiert. ( In meinen Wehrdienstbuch ist die Mobilisierung mit einem Anhang sichtbar). Im XXXX 2016 wurde ich nach Berg Karabach geschickt wo ich zwanzig Tage lang kämpfen musste. Danach schickte man mich zwar wieder zurück aber mit der Bedingung, dass ich jederzeit wieder einrücken muss. Das ist mein erster Fluchtgrund.

Am 17.07.2016 haben in Jerewan Unruhen begonnen, das Volk hat tagelang anhaltende Demonstrationen veranstaltet um gegen die regierende Macht zu Protestieren. Ich habe vom ersten Tag an bis zum XXXX 2016 an allen Demos teilgenommen. Am XXXX 2016 wurde ich mit vielen anderen zusammen von der Polizei mitgenommen und zu einer Kaserne gebracht. Das ist ein Verstoß gegen die Gesetze weil normalerweise die Polizei die Festgenommenen zur Polizeizentrale bringt und nicht zur Militärbehörde. Dort wurde ich zwei Tage lang geschlagen und misshandelt, nach der Freilassung wurde ich von Männer in Zivilkleidung ständig verfolgt. Sie waren viermal bei uns zu Hause und fragten nach mir. Ich war während dieser Zeit bei Freunden und bekannte untergetaucht und ich kam in diesen Zeiten sehr selten nach Hause. Aus diesen Gründen habe ich entschlossen, gemeinsam mit meiner Familie aus Armenien auszureisen.

11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Erstens möchte ich an keinen Krieg teilnehmen, zweitens bin ich dem Staat als Oppositioneller ein Dorn im Auge. Ich habe Angst um mein Leben und das meiner Familie.

-

Bei der niederschriftlichen Einvernahme [ ] gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an: (Rechtschreibfehler berichtigt)

LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.

LA: Wie geht es Ihren Angehörigen(Gattin und Töchter)?

VP: Ihnen geht es auch gut. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

LA: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Gibt es Angehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wann traten Sie Ihre Reise an und von wo aus traten Sie die Reise an?

VP: Aus JEREWAN am 25.08.2016 nach Georgien. Von TIFLIS nach ISTANBUL mit dem Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach THESALONIKI, Griechenland. Von Griechenland mit dem Flugzeug nach BUDAPEST, Ungarn und dann am Landweg nach WIEN. Dann fuhren wir nach XXXX , um die Asylanträge zu stellen.

LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Armenien?

VP: Ich fand einen Schlepper namens XXXX .

LA: Sind Sie "legal" ausgereist?

VP: Ja, mit Visum für Griechenland (Schengen – Visum).

LA: Hatten Ihre Familienangehörige auch Reisepässe mit Sichtvermerken?

VP: Ja.

LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte?

VP: Beginn der freien Erzählung:

Ich hatte mehrere Probleme mit dem Staat. Mein erster Fluchtgrund ist, dass ich gezwungen wurde, zu kämpfen. Das wollte ich aber nicht. Ich bin Offizier, aber ich wollte das gar nicht.

In unserem Staat wird alles gemacht, was die Regierung möchte. Es gibt keine Gesetze. Wir wollten das alles ändern, deshalb beteiligte ich mich aktiv bei diesen Demonstrationen. Meine Teilnahme an diesen Demonstrationen ist der Polizei aufgefallen. Ich wurde festgenommen von den Polizeibeamten und wurde in eine Kaserne gebracht. In der Kaserne war ich zwei Tage. Dort waren viele Demonstranten, etwa 1.000 Personen. Wir wurden auch geschlagen und erniedrigt. Dann kamen die NGOs und wir konnten freigelassen werden mit Hilfe dieser Organisationen. Ich war von XXXX 2016 bis XXXX 2016 in dieser Kaserne. Ich habe mich dann entschieden zu fliehen, ich war nicht zu Hause, ich habe mich versteckt Meine Familie war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Sie hatten Angst, das Haus, nachgefragt Eigentumshaus zu verlassen. Als Beweis könnte ich einen Ausschutt aus der Zeitschrift "Armenische Zeit" vorlegen.

Ende der freien Erzählung.

LA: Wie kann es sein, dass Sie Zeitungsausschnitte vom 16.07.2016 vorlegen und behaupten, diese Vorfälle waren am XXXX 2016?

VP: Vielleicht war es ein Tippfehler.

Anmerkung:

Die Zeitungsausschnitte werden kopiert und die Originale dem AW zurückgestellt.

LA: Sie behaupten, dass Sie auf dem Foto auf der zweiten Seite dieses Zeitungsausschnittes zu sehen sind. Wann war dieser Vorfall?

VP: Am XXXX 2016, als ich in Haft genommen wurde. Ich wurde festgehalten und in die Kaserne gebracht.

Anmerkung: Wie kann es sein, dass der Zeitungsartikel vom 16.07.2016 ein Ereignis vom XXXX 2016 dokumentiert?

LA: Über welche militärische Ausbildung verfügen Sie?

VP: Mir wurde aufgrund meiner Universitätsausbildung (zivil) ein Offiziersdienstgrad im XXXX 2016 (im Wehrdienstbuch eingetragen)verliehen. Der Dienstgrad heißt PROPORSHVK (Unterleutnant). Das wurde vom Staat bewusst gemacht, damit ich mich nicht weigern konnte, an den Einsätzen teilzunehmen.

LA: Erging es anderen Zivilingenieuren ähnlich?

VP: Es waren viele, alle wurden wir gezwungen.

LA: Waren Sie früher einmal beim Militär länger verpflichtet?

VP: Ich leistete nur meinen 24 monatigen Wehrdienst ab. Ich war ein Fernmelder. Ich musste Feldkabel verlegen und Telefonverbindungen errichten. Auch musste ich Funkverbindungen herstellen.

LA: Auf welchen Frequenzen wurde gesendet?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wann haben Sie Ihren Einberufungsbefehl erhalten?

VP: Ich habe keinen EB bekommen, ein Militärkommandant kam und forderte mich mit Militärbeamten auf, einzurücken. Das wollte ich nicht und hatte mich um meine Familie zu kümmern.

LA: Sind Sie dann eingerückt?

VP: Ja, ich wurde gezwungen.

LA: Beschreiben Sie diesen Militäreinsatz?

VP: Am XXXX 2016 musste ich nach BERG KARABACH einrücken. Ich wurde gezwungen, das freiwillig zu machen. Mir wurde auch eine Waffe an den Kopf gehalten. Ich hatte Angst. In musste in BERG KARABACH. Ich war an der Frontlinie (vordere Frontlinie) eingesetzt. Mein Freund wurde vor meinen Augen von aserbaidschanischen Soldaten getötet. Ich hatte solche Angst, dass sich meine Haare in kürzester Zeit vergrauten. Ich war dort 20 Tage eingesetzt. Zwei Mal stand ich kurz vor meinem Tod. Nach 20 Tagen flüchtete ich aus BERG KARABACH. Ich stand unter Stress. Ich nutzte die Gelegenheit, ein Bekannter half mir, indem er mich mit dem Auto nach Armenien in die Stadt XXXX brachte (Grenze zu Aserbaidschan). Dann fuhr ich mit dem Bus nach

JEREWAN.

LA: Nahmen Sie dann Ihre Tätigkeit als Zollbeamter wieder auf?

VP: Ich lebte versteckt und arbeitete dann nicht mehr.

LA: Wie können Sie dann erklären, dass Sie öffentlich an Demonstrationen teilnehmen?

VP: Es waren so viele Menschen dabei und ich mischte mich unter diese Menschenmenge.

LA: Warum haben Sie sich an den Demonstrationen bis zum XXXX 2017 teilgenommen?

VP: Unsere armenischen Helden (30 Personen) haben die Gesetzwidrigkeiten der armenischen Regierung nicht mehr geduldet und sind in eine Polizeistation als Protest eingedrungen. Sie verlangten den Rücktritt des Präsidenten. Die Polizeibeamten haben versucht, diese Helden umzubringen. Um diesen Helden Beistand zu leisten gingen viele Menschen aus Solidarität auf die Straße.

LA: Wie viele Armenier haben an dieser Demonstration teilgenommen?

VP: Über 100.000 Personen.

LA: Was wissen Sie bezüglich des Ausganges dieser Besetzung?

VP: Die Polizeibeamten schossen, fünf Personen wurden verletzt, drei wurden getötet. Dann haben die Helden aufgegeben, denn sie haben gesehen, dass es zu keinen Erfolg führt.

LA: Wie viele wurden zu dieser Militärbehörde (Kaserne) gebracht?

VP: Fast 1.000.- Es waren sehr viele.

LA: Ist es allen Personen in dieser Kaserne gleich ergangen?

VP: Ja, alle wurden wir gleich behandelt.

LA: War die Militärbehörde nicht ein "Ausweich – Stützpunkt", weil an den Polizeistationen kein Platz mehr war?

VP: Nein, das wurde extra so gemacht, um die Demonstration aufzulösen und die Menschen auseinanderzubringen.

LA: Was passierte in dieser Kaserne in JEREWAN?

VP: Wir mussten auf den Boden sitzen und warten.

LA: Wurden Sie in dieser Kaserne geschlagen?

VP: Wir wurden geschlagen und erniedrigt.

LA: Wie geht das, dass 1000 Personen gleichzeitig geschlagen werden?

VP: Drei bis vierhundert Polizisten waren vor Ort.

LA: Gehören Sie einer Oppositionspartei an?

VP: Ich war ein Mitglied bei der Partei Armenischer Nationalkongress bis Juli 2016.

LA: Haben Sie die Ereignisse in Armenien weiter verfolgt?

VP: Es wurden Strafverfahren gegen diese Helden eingeleitet und diese werden verurteilt.

LA: Ein Beamter arbeitet doch für seinen Staat und ist für die Einhaltung bzw. den Vollzug der Gesetze zuständig. Sie behaupten auch, als Zollbeamter tätig gewesen zu sein. Wie können Sie mir Ihre oppositionelle Einstellung beschreiben?

VP: Das stimmt, ich war gegen die Regierung und mir wurde immer wieder vorgehalten, dass ich gegen die Regierung bin.

LA: Werden so wie Sie es bezeichnen diese "Helden" auch als "Gründungsparlament" bezeichnet?

VP: Ja, von der Regierung.

LA: Sind Sie ein Mitglied der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" oder sympathisierten Sie mit den Besetzern dieser Polizeistation?

VP: Das sind auch für mich Helden, sie haben für Armenien gekämpft und waren bis zu diesem Vorfall Nationalhelden. Ich habe lediglich sympatiert mit diesen Helden.

LA: Wie viele Sympathisanten hatten diese "Helden"

VP: Sämtliche Teilnehmer dieser Demonstrationen.

LA: Wie haben Sie demonstriert – sind Sie lediglich mit der Menschenmasse mitgezogen?

VP: Ja, ich habe mich angeschlossen.

LA: Wie können Sie dies mit Ihrem Beruf als Zollbeamter rechtfertigen bzw. vereinbaren – Sie verdienten doch Ihr Geld vom armenischen Staat?

VP: Ich habe mein Geld nicht vom Staat sondern von meinen Firmen bezahlt.

LA: Arbeiteten Sie gar nicht als Beamter Waren Ihre Arbeitsverhältnisse privatrechtlich?

VP: Ja, ich war XXXX , die Firmen. Diese Firmen bekamen vom Staat eine Lizenz (Einfuhrberechtigung) Meine Aufgabe war es, die Einfuhr und die Ausfuhr zu prüfen.

LA: Zoll ist doch eine Hohheitsaufgabe – Sie arbeiteten somit nicht als Beamter sondern in privatrechtlichen Dienstverhältnissen – ist das korrekt?

VP: Ja.

LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?

VP: Ja. Ich konnte alles schildern.

LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft in [ ]. Stimmt das?

VP: Ja.

LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?

VP: Ich lerne Deutsch, Ich habe Freunde gefunden.

LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen?

VP: Nein.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Armenien politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

VP: Nein, früher war ich ein einfaches Parteimitglied am Armenischen Nationalkongress.

LA: Hat sich jemand in Ihrer Familie politisch engagiert?

VP: Nein.

"

bP2 – bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Weiters brachte bP2 vor, dass sie und die Kinder gesund sind.

bP2 brachte vor, dass sie an ihrem Wohnort in Österreich Freunde hätten und die Kinder mit einheimischen Kindern spielen würden. Sie spreche bereits "ein bisschen" deutsch

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –zum Teil unter Vermengung der Elemente einer rechtlichen Beurteilung Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

"Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, im XXXX 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen worden zu sein und dass Sie sich an den Kämpfen in Berg Karabach beteiligen mussten. Danach hätte man sie mit der Bedingung, jederzeit wieder einrücken zu müssen, wieder zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als ihren ersten Fluchtgrund.

Als zweiten Fluchtgrund gaben Sie am XXXX 2016 an, dass Sie sich in JEREWAN an Demonstrationen beteiligt hätten und deshalb von der Polizei in eine Kaserne gebracht wurden, wo Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden, sowie nach Ihrer Freilassung von Männern in Zivilkleidung verfolgt worden wären. Diese Vorbringen werden der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen sind. Nachdem Sie bei Ihrer Einvernahme angaben, dass es Ihnen gut gehen würde, Sie gesund wären und nicht auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wären, ist diese Frage zu verneinen.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Armenien Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie bis nach Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonstige Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Armenien, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist.

Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie, befragt zu Ihrem Fluchtgrund an, dass Sie Ihren Wehrdienst in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleistet hätten. Im XXXX 2016 wären Sie im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und "unfreiwillig" mobilisiert worden. Sie wiesen damals auf einen Eintrag in Ihrem Militärdienstbuch hin, wo diese Mobilisierung in einem Anhang eingetragen wäre. Sie wären im XXXX 2016 nach BERG KARABACH geschickt worden und Sie hätten dort 20 Tage lang kämpfen müssen. Danach hätte man Sie wieder mit der Bedingung, jederzeit einrücken zu müssen, zurückgeschickt. Dies bezeichneten Sie als Ihren ersten Fluchtgrund.

Zu Ihrem zweiten Fluchtgrund gaben Sie unter Punkt 11 Ihrer Erstbefragung an, dass am 17.07.2016 in JEREWAN Unruhen begonnen hätten. Das Volk hätte tagelang gegen die regierende Macht protestiert. Sie hätten vom ersten Tag an bis zum XXXX 2016 an den Demonstrationen teilgenommen und wären gemeinsam mit anderen am XXXX 2016 von der Polizei mitgenommen und in eine Kaserne gebracht worden. Sie bezeichneten dies als Verstoß gegen die Gesetze und rechtfertigten dies damit, dass "normalerweise" Festgenommene zur Polizeizentrale und nicht zur Militärbehörde gebracht werden. In dieser Kaserne wären Sie zwei Tage lang geschlagen und misshandelt worden. Nach Ihrer Freilassung wären Sie von Männern in Zivilkleidung ständig verfolgt worden. Viermal hätten diese Männer Ihr Zuhause aufgesucht und nach Ihnen gefragt. Aus diesem Grund wären Sie "untergetaucht" und hätten sich entschlossen, gemeinsam mit Ihrer Familie Armenien zu verlassen.

Bei Ihrer Einvernahme am 14.09.2017 wurde noch, bevor Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt wurden, auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie wurden am XXXX in JEREWAN geboren und hätten sich immer in der Hauptstadt Ihres Herkunftsstaates aufgehalten. Sie gaben an, bis zum XXXX 2016 beim XXXX in JEREWAN als XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Sie sind mit Frau XXXX , geb. XXXX verheiratet und hätten mit Ihr zwei gemeinsame XXXX , nämlich XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX .

Im Rahmen einer "Freien Erzählung" bekamen Sie ausreichend Zeit, die genauen zeitlich aktuellen Gründe zu schildern, welche Sie einst motivierten, Armenien zu verlassen. Sie gaben an, mehrere Probleme mit dem Staat zu haben. Ihr erster Fluchtgrund wäre, dass Sie gezwungen worden wären, zu kämpfen. Sie hätten dies, wie Sie es beschreiben, nicht wollen. Sie gaben weiter an, dass in Armenien das gemacht werde, was die Regierung möchte, so hätten Sie sich an Demonstrationen beteiligt, was der Polizei aufgefallen wäre. Von Polizisten wären Sie festgenommen und gemeinsam mit etwa 1.000 weiteren Demonstranten zu einer Kaserne verbracht worden, wo Sie geschlagen und erniedrigt worden wären. Durch die Hilfe von NGOs wären Sie freigelassen worden und hätten sich dann entschlossen, Armenien zu verlassen. Sie schlossen Ihre "Freie Erzählung" mit der Vorlage eines Zeitungsausschnittes der Zeitschrift " XXXX " vom 16.07.2016 ab.

Da Sie Ihren bei Ihrer Erstbefragung erwähnten Fluchtgrund, nämlich den Einsatz in BERG KARABACH nur nebenbei erwähnten, wurden Sie bei den Fragen, welche Ihnen im Anschluss an Ihre "Freie Erzählung" gestellt wurden, aufgefordert, diesen Militäreinsatz zu beschreiben. Sie wären gezwungen worden, sich freiwillig an den Kämpfen in BERG KARABACH zu beteiligen, sie gaben sogar an, dass Ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten worden wäre und Sie nach 20 Tagen durch die Hilfe eines Freundes von BERG KARABACH flüchten konnten.

Bei genauerer Betrachtung dieses Sachverhaltes fallen mehrere Ungereimtheiten auf. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie im XXXX 2016 nach BERG KARABACH geschickt wurden und dort 20 Tage gekämpft hätten. Bei Ihrer Fragebeantwortung am 14.09.2017 wurde Ihnen eine Waffe an Ihren Kopf gehalten und von Ihnen wäre gefordert worden, sich "freiwillig" an den Kämpfen zu beteiligen. Dies deutet darauf hin, dass Ihre Erlebnisse in BERG KARABACH frei erfunden sind, denn zwischen einer Entsendung – bzw. "Soldaten wohin schicken" und einer Rekrutierung, wo jemand mit einer Waffe am Kopf gezwungen wird, sich an einem Konflikt, genauer an einem "eingefrorenen Konflikt" militärisch zu beteiligen, ist ein riesiger Unterschied.

Es wird also ein gravierender Widerspruch zwischen Ihrer Erstbefragung ( dann schickte man mich zwar wieder zurück ) und Ihrer Einvernahme ( nach 20 Tagen flüchtete ich aus BERG KARABACH. Ich stand unter Stress. Ich nutzte die Gelegenheit ) gesehen, was sich nachteilig auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirkt.

Sie gaben selbst zu Protokoll, dass Sie Ihren Wehrdienst zwischen den Jahren 2001 und 2003 abgeleistet hätten. Dies ist auch mit den landeskundlichen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat vereinbar. Laut landeskundlichen Feststellungen sind in Armenien Männer zwischen 18 und 27 wehrpflichtig. Es würde auch eine Rückstellung aus sozialen Gründen möglich sein. Sie wurden jedoch im Jahr 1981 geboren und waren laut Zeitrechnung im XXXX , bzw. XXXX 2016 fast 35 Jahre alt gewesen. Alleine dies zeigt der Behörde, dass sich dieser Sachverhalt niemals so ereignet haben kann, wie von Ihnen geschildert wurde. Sie waren laut Ihren Angaben ein einfacher Fernmeldesoldat, legten Feldkabel aus und betrieben Funkstationen. Ihre Militärzeit ist also schon über 13 Jahre vorbei. Man muss sich die Frage stellen, was diese Militärbehörde von Ihnen erwartet hätte. Naheliegend ist es doch, ehemalige Soldaten, welche in den letzten Jahren ihren Wehrdienst abgeleistet haben, einzuziehen. Auf die Frage, über welche militärische Ausbildung Sie verfügen, antworteten Sie, dass Ihnen etwa 13 Jahre nach Ihrem "Abrüsten" aufgrund Ihrer absolvierten Universitätsausbildung ein Offiziersdienstgrad verliehen wurde, Sie sozusagen so ganz ohne Ausbildung von heute auf morgen von einem Mannschaftssoldaten in den Offiziersstand befördert wurden. Auch dies ist in keiner Weise glaubhaft. Ein Zettel in einem Militärdienstbuch wird auch nicht als geeignetes Beweismittel angesehen, da dieser über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt, welche urkundentechnisch überprüfbar wären. Es entstanden also vielerlei Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ereignet haben könnte, wie von Ihnen behauptet wurde.

Da diese Einberufung nach vorheriger Beförderung in den Offiziersstand in keiner Weise nachvollziehbar war, stellte das Bundesamt speziell für Ihren Fall am 14.09.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es sollte in Armenien erhoben werden, ob es möglich ist, dass ein 35jähriger im Berufsleben stehender Familienvater nach einer Beförderung in den Offiziersstand gezwungen werden kann, sich militärisch am BERG KARABACH – Konflikt zu beteiligen.

Am 20.09.2017 antwortete die Staatendokumentation auf die Anfrage vom 14.09.2017. Eine Zwangsrekrutierung ist in Armenien nur dann möglich, wenn eine Voll- oder Teilmobilisierung verhängt wird. Dies ist seit der Unabhängigkeit Armeniens niemals eingetreten. Selbst wenn eine Voll- oder Teilmobilisierung eintreten würde, wäre eine Zwangsrekrutierung nicht von Nöten. Auch äußerte sich die armenische Nichtregierungsorganisation (NGO) "Peace Dialogue", welche sich insbesondere mit den menschenrechtlichen Zuständen der Armee auseinandersetzt, dass gemäß armenischer Verfassung nur im Falle des Kriegsrechts und bei Mobilmachung Zwangsrekrutierungen erlaubt sind. Angesichts der Rechtslage im vorliegenden Fall wird eine Zwangsrekrutierung als "unwahrscheinlich" erachtet.

Auch wird in der Anfragebeantwortung vom 30.01.2017 "Armenien – Fragen zum Wehrdienst" bestätigt, dass es keinen Präzedenzfall einer Voll- oder Teilmobilmachung in Armenien gibt. Gemäß der armenischen Verfassung ist der Präsident zur Mobilmachung berechtigt. Weiter wird in dieser Anfragebeantwortung beschrieben, dass alle Personen, welche den Grundwehrdienst absolviert haben, bis zum 45. Lebensjahr dem Reservestand angehören.

Wiederholt wird auf die Anfragebeantwortung vom 20.09.2017 hingewiesen:

Eine teilweise oder vollständige Mobilisierung der armenischen Streitkräfte ist seit der Unabhängigkeit Armeniens trotz des bewaffneten Konfliktes mit Aserbaidschan bislang nicht vorgekommen.

Eine Zwangsbeförderung ist ebenfalls unwahrscheinlich, insbesondere mit der Intention einer Zwangsrekrutierung.

Auch im Punkt "Wehrdienst und Rekrutierungen" der landeskundlichen Feststellungen wird beschrieben, dass in Armenien ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen bestehen würde, damit Rechte des Armeepersonals, inklusive der Rekruten in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, welche sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Concil" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt.

Aus diesem Grunde ist Ihre behauptete Beförderung mit einer nachfolgenden zwangsweisen Beteiligung am BERG KARABACH – Konflikt völlig haltlos, in keiner Weise glaubhaft oder nachvollziehbar. Es scheint sogar, als wären Ihre dahingehenden Behauptungen "aus der Luft gegriffen".

Auch in den landeskundlichen Feststellungen wird auf die Problemzone BERG KARABACH eingegangen:

BERG KARABACH ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan.

BERG KARABACH wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng.

Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region BERG KARABACH, halten die armenischen Separatisten mit Unterstützung der Republik Armenien den größten Teil BERG KARABACHS sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle.

Es ist somit auch nicht nachvollziehbar, dass Sie von JEREWAN in Armenien aus sozusagen als "Kombattant" oder als offizieller Kriegsbeteiligter (Soldat) für den Militärdienst herangezogen werden.

Zu Ihrem in Ihrer Erstbefragung als zweiten Fluchtgrund angegebenen Sachverhalt, nämlich Ihrer Beteiligung an Demonstrationen "gegen die regierende Macht" muss angemerkt werden, dass Sie sich, sollten Sie sich tatsächlich an diesen Demonstrationen beteiligt haben, diesen aus Solidarität angeschlossen haben. Sie gaben zu Protokoll, dass Sie sich unter die Menschenmasse gemischt hätten und so wie die anderen Beteiligten, sich einfach angeschlossen haben.

In den landeskundlichen Feststellungen wird auf diese Demonstrationen im Punkt "Sicherheitslage" eingegangen:

Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).

Sie gaben an, dass Sie sich unter die Menschenmenge mischten und bezifferten diese Menschenmenge mit 100.000 Personen. Etwa 1.000 Personen wären so wie Sie von Polizisten in diese Kaserne gebracht worden. Dazu gaben Sie an, dass Sie in dieser Kaserne am Boden sitzen und warten haben müssen. Nachdem Sie in Ihrer Erstbefragung angaben, dass Sie in dieser Kaserne zwei Tage lang geschlagen und misshandelt wurden, wurde Ihnen im Anschluss auf Ihre Antwort "Wir mussten auf den Boden sitzen und warten" die Frage gestellt, ob Sie in dieser Kaserne auch geschlagen wurden. Erst dann gaben Sie zu Protokoll, dass Sie "geschlagen und erniedrigt" wurden. Sollten Sie nämlich tatsächlich derartiges erlebt haben, hätten Sie entsprechend geantwortet, bzw. nicht erst nach Aufforderungen dies angegeben.

Während Ihrer "Freien Erzählung" legten Sie einen Zeitungsausschnitt der armenischen Zeitung " XXXX " vor. Sie behaupteten, dass Sie auf dem Bild der zweiten Seite dieses Artikels zu sehen sind. Dieser Zeitungsausschnitt wurde zu den Beweismitteln genommen. Nachdem Sie behaupteten, dass Sie vom XXXX XXXX bis XXXX XXXX in dieser Kaserne von Polizisten festgehalten wurden, Ihr vorgelegter Zeitungsartikel jedoch mit 16.07.2016 datiert ist, wurden Sie auf diese Ungereimtheit mit dem Datum angesprochen. Sie rechtfertigten sich, dass dies ein Tippfehler wäre. Das ist jedoch aus Sicht der Behörde auszuschließen, da dieses Datum vor dem Artikel "alleine stehend" angeführt ist und den armenischen Redakteuren zuzutrauen ist, dass ihnen ein falsches Datum für so ein einschneidendes sicherheitspolitisches Ereignis aufgefallen wäre und dieses richtiggestellt worden wäre. Auch kann bei Betrachtung des angesprochenen Fotos keinerlei Ähnlichkeit mit Ihrer Person festgestellt werden.

Man erkennt auf diesem Bild nur, dass ein Mann festgehalten wird. Es wird also in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass Sie sich möglicherweise an diesen Demonstrationen angeschlossen haben. Sie haben sich so wie Sie angegeben haben, "unter die Menschenmasse gemischt". Auch muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass Sie am 21.07.2016 an einer offiziellen Behörde, nämlich am griechischen Konsulat in JEREWAN für sich und Ihre Familie ein Visum Typ "C" beantragt haben. Über Erteilung dieser Sichtvermerke wurde am XXXX 2017 entschieden. Diese Sichtvermerke galten vom 15.08.2016 bis zum 10.09.2016. Es ist demnach auch nicht nachvollziehbar, dass Sie derartiger Verfolgung ausgesetzt waren, denn immerhin wurde Ihnen eine legale Ausreise aus Armenien ermöglicht. Bezüglich Ihrer Angabe bei Ihrer Erstbefragung, dass Sie nämlich nach der Freilassung aus dieser Kaserne tatsächlich von Männern in Zivilkleidung verfolgt wurden und viermal an Ihrer Adresse nach Ihnen gefragt wurde, wurde bei Ihrer Einvernahme nicht mehr erwähnt. Es ist auch personalmäßig nicht möglich, dass sämtliche Beteiligten an diesen Demonstrationen, sie gaben an, dass 1.000 Personen in dieser Kaserne waren und sich insgesamt 100.000 beteiligt hätten, überwacht werden, bzw. jeder persönlich systematisch "verfolgt" wird.

Im Punkt "Sicherheitslage" der landeskundlichen Feststellungen wird der 17.07.2016 als Datum für die von der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzte Polizeistation in JEREWAN genannt. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet. Wenn man gegenüberstellt, dass Sie am 21.07.2016 diese Sichtvermerke am griechischen Konsulat beantragten und der Ihrerseits zögerlich ausgehändigte Zeitungsausschnitt als "nichts aussagend" bewertet wurde muss man sich die Frage stellen, ob Sie sich tatsächlich in dieser Form an den Demonstrationen beteiligt haben. Asylrelevanz wird durch Ihre mögliche Teilnahme an den Demonstrationen jedenfalls nicht indiziert. Auf die landeskundlichen Feststellungen, Punkt "Versammlungsfreiheit" wird erneut verwiesen, denn im Artikel 44 der armenischen Verfassung ist das Recht auf Organisation und Teilnahme an friedlichen und nicht bewaffneten Versammlungen verankert. Vorstellbar ist es auch, dass die Polizei aufgrund der Vielzahl an Festgenommenen in den Polizeistationen nicht ausreichend Platz vorgefunden und sich deshalb auf die Infrastruktur in den Kasernen gestützt hätte.

Ihre am Ende Ihrer Einvernahme geäußerten Befürchtungen bezüglich einer Suche durch die armenische Polizei, bzw. durch das armenische Militär aufgrund von "Fahnenflucht" sind somit nicht haltbar und erscheinen als nicht nachvollziehbar.

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht festgestellt werden. Durch Ihre Einreise nach Österreich zeigen Sie, dass Sie über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit verfügen, welche Ihnen bei Ihrer Rückkehr nach Armenien zugutekommen wird.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können somit einer Beschäftigung nachgehen.

Sie verfügen über eine solide Schulbildung und haben in JEREWAN Familienangehörige. Ihre Eltern sind dort aufhältig. Armenien hat etwa drei Millionen Einwohner und beschränkt sich nicht nur auf JEREWAN. Auch größere Städte wie beispielsweise GJUMN oder WANADSOR würden sich für Ihre Familie als Wohnalternative eignen. Sie könnten dort auch als Arbeiter oder Angestellter beruflich Fuß fassen und wären in der Lage, Ihr Leben gemeinsam mit Ihrer Familie dort weiterzuführen.

Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurden Sie bereits im Zuge Ihrer Einvernahme aufmerksam gemacht.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.

Eine Rückkehr nach Armenien gestaltet sich nach ho. Beurteilung als unproblematisch. Der Flughafen von JEREWAN wird von WIEN aus über WARSCHAU, Polen regelmäßig angeflogen."

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederungen und Heraushebungen nicht mit dem original übereinstimmend):

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a).

Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).

Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).

Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017

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Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017

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Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung,

http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017

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EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017

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EN – EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017

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NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017

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OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 XXXX 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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