Entscheidungsdatum
13.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W263 2177172-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfer Gasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ), seine Ehegattin XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ) und ihre gemeinsamen XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ), geboren am XXXX ( XXXX ) und geboren am XXXX ( XXXX ) sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der XXXX und der XXXX Glaubensrichtung zugehörig.
Allen BF wurde der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt. Verfahrensgegenständlich sind die Beschwerden der BF gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
I. Verfahrensgang:
1. Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (BF3-B5) sind die minderjährigen Töchter des BF1 und der BF2. Die BF1-4 reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX jeweils (durch BF1-BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2. Die BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren. Für sie wurde mit Schreiben vom XXXX durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt.
3. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (im Hinblick auf BF3-BF5 iVm § 34 Abs. 3 AsylG) den BF den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Die BF, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, erhoben gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 08.11.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 20.11.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1-4 sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 04.11.2015 jeweils (durch BF1-BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF1 ist der Ehegatte der BF2. Die Ehe bestand bereits vor Einreise des BF1 und der BF2 in das österreichische Bundesgebiet.
Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen (BF3-BF5) sind die minderjährigen ledigen Töchter des BF1 und der BF2. Die BF5 wurde am XXXX in XXXX , Österreich, geboren; für sie wurde ebenfalls ein Antrag gestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde der BF2 Folge gegeben, der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der BF1 und die BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Die verheirateten BF1 und BF2 sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Bei den BF3-BF5 handelt es sich um die minderjährigen ledigen Töchter (des BF1 und) der BF2 und somit ebenfalls um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.
Da das die BF2 betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die den BF1 und die BF3-BF5 betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, u.a.).
In Erledigung der Beschwerde wird daher Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2177172.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018