TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 W131 2181786-2

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W131 2181786-2/25E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin MMag Dr Annemarie MILLE als Beisitzerin der Auftragnehmerseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Beisitzer der Auftraggeberseite über den Nachprüfungsantrag der anwaltlich vertretenen XXXX (= ASt) gegen die zu ihren Lasten ergangene Ausscheidensentscheidung vom 28.12.2017 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (= GKK = AG) "GP-Leistungen und ÖBA für das Bauvorhaben ‚Kundenservice Freistadt Neu‘" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 28.12.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die anwaltlich vertretene Nachprüfungsantragstellerin und auch durch die anwaltlich vertretene Auftraggeberin am 13.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und duieser verzicht am Ende des Verhandlungsprotokolls dokumentiert ist.

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung, Bauauftrag, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Rechtsmittelverzicht,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2181786.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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