TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 L506 2182557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L506 2182557-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Lechenauer/Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1094507007-151738035, Regionaldirektion Salzburg-Außenstelle Salzburg, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und nach einem Weiterreiseversuch nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 10.11.2015 gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass seine Familie sehr arm sei und es keine Arbeit gegeben habe. Sein Vater habe einen Kredit aufgenommen und den BF nach Europa geschickt, damit er hier Arbeit finde und er seine Familie ernähren könne. Gefragt zum Falle seiner Rückkehr erklärte der BF, dass diesfalls seine Familie zerstört werden würde, da sie kein Geld mehr hätten und sie den Kredit an einen Kredithai zurückzahlen müssten. Der BF legte ein Dokument hinsichtlich einer Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland vom 09.11.2015, sowie ein griechisches und ein mazedonisches Dokument vor.

Dem Dokument der deutschen Einreiseverweigerung zufolge gab der BF vor den deutschen Behörden in englischer Sprache an, dass er in Deutschland arbeiten wolle und sei er gelernter Schweißer. Pakistan sei ein gutes Land, doch verdiene er dort kein Geld und habe er vor ca. zwei Monaten seine Heimat verlassen, um hier Arbeit zu finden. Seine Frau, sein Kind und die restliche Familie befinde sich in Pakistan und sei er arbeitslos gewesen; Probleme mit der Polizei oder der Regierung habe er nicht gehabt. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen, welche seiner Rückführung in den Heimatstaat entgegenstehen.

3. Der Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.08.2017, welche mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFA rücküberstellt wurde, blieb der BF unentschuldigt fern.

4. Am 24.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt (AS 79). Er brachte dabei vor, dass Punjabi seine Muttersprache sei, Urdu und ein bisschen Englisch spreche er auch; der BF gab jedoch an, krank zu sein. Der BF erklärte zum Fernbleiben von seinem ersten Einvernahmetermin vorerst, dass auf der ‚Einladung‘ ein falsches Datum gestanden habe und sei er bereits einen Tag früher dort gewesen und habe auf das Interview gewartet. In weiterer Folge gab der BF an, dass es bereits zu spät gewesen sei, als er die Hinterlegungsanzeige gefunden habe; er habe sich ca. zwei Tage bei einem Freund in Wien aufgehalten. Die Einvernahme wurde aufgrund der behaupteten Erkrankung des BF abgebrochen.

5. Am 16.11.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF, eingangs derer dieser eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 24.10.2017 diesen Tag betreffend vorlegte. Der BF gab an, dass seine bisher im Verfahren gemachten Angaben richtig seien und ihm rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Der BF erklärte entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung, nie einen Reisepass besessen zu haben.

Die Frage, ob er in Pakistan politisch tätig gewesen sei, bejahte der BF und führte aus, dass er seit dem Jahr 2012 Mitglied der "PTI" gewesen sei; er sei dort ein sog. "Worker" gewesen und sei es sein Aufgabengebiet gewesen, mit Personen zu reden und anfällige Sachen zu machen. Er habe in einer Fabrik gearbeitet und von seinen Einkünften leben können. Bereits als Kind habe er nach Europa kommen wollen; nachdem er gemerkt habe, dass die Grenzen nach Europa offen waren, sei er in die Türkei und weiter nach Europa gereist.

Er habe bei der Erstbefragung nicht alles sagen können, da die Befragung sehr oberflächlich gewesen sei; der Grund für seine Ausreise aus Pakistan sei darin gelegen gewesen, dass er ein Stück Land an die christliche Gemeinde verkauft habe, da diese eine Kirche habe bauen wollen. Einige Tage später sei er von einer Person am Telefon gefragt worden, ob dieser Verkauf richtig sei und habe der BF bejaht; der BF sei aufgefordert worden, dieses Angebot zurückzunehmen, da dies nicht gut für seine Gesundheit sei. Der BF habe jedoch abgelehnt.

Eines Tages, als der BF bei der Arbeit gewesen sei, hätten sich zwei bis drei bärtige Personen bei ihm zu Hause nach dem BF erkundigt; dies sei im Mai oder Juni 2015 gewesen. Man habe seiner Mutter gesagt, dass er mit dem Grundverkauf an Christen etwas Schlimmes gemacht habe und sie wiederkommen und den BF umbringen würden. Ca. eine Woche später seien die Personen wiedergekommen und habe ihm seine Mutter, die die Tür nicht aufgemacht habe, gesagt, dass es sich um dieselben Personen handle, woraufhin der BF über die Dächer in eine Seitengasse geflüchtet sei. Am Abend habe der Vater gesagt, dass sie nun ein Problem hätten, woraufhin sich der BF nach XXXX begeben habe und sich einer Gruppe junger Männer, die grade nach Istanbul fahren haben wollen, angeschlossen habe.

Über Nachfragen der einvernehmenden Beamten erklärte der BF, die Personen hätten gegen die Haustüre geschossen und hätten sie ihn umgebracht, wenn er dort geblieben wäre. Die Personen seien nach ca. 10 oder 15 Minuten wieder gegangen. Am Tag darauf seien sein Vater und er zur Polizei gegangen. Diese habe jedoch nicht reagiert; er sei bei der "PTI" und die Regierung sei "PMLN". Personen würden noch heute zu seinen Eltern kommen und nach dem BF fragen.

Er sei nicht in Lahore oder Karachi geblieben, da es allgemein bekannt sei, dass Personen von radikal muslimischen Gruppen immer wieder gefunden werden würden.

Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.

Nachdem die PMLN in der Regierung sei, haben Mitglieder der PTI wenig Chancen, Arbeit zu finden.

Der BF verzichtete auf die Ausfolgung der länderkundlichen Feststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Es wurde festgestellt, dass der BF keine Verfolgung durch Privatpersonen wegen eines Grundstücksverkaufes an Christen glaubhaft gemacht habe, sondern er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und er aus keinem in der GFK genannten Gründen verfolgt worden sei.

Beweiswürdigend wurde zu den durch den BF geltend gemachten Ausreisegründen seitens des BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; selbiges habe der BF auch anlässlich der Befragung bei den deutschen Behörden angegeben.

In der Einvernahme vor dem BFA habe er hingegen einen völlig anderen Fluchtgrund vorgebracht, nämlich, dass er Pakistan aufgrund der Bedrohung durch Privatpersonen wegen des Verkaufs seines Grundstücks an Christen verlassen habe.

Der BF habe in den beiden Befragungen verschiedene Ausreisegründe geschildert. Insgesamt sei ein Vorbringen jedoch nur glaubhaft, wenn gleich bleibende Angaben gemacht werden würden, was im Falle des BF jedoch nicht zutreffe. Es sei daher den Angaben des BF in der Erstbefragung mehr Glauben zu schenken, da diese bereits kurze Zeit nach der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei und es sich um die spontanen Angaben des BF gehandelt habe. Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Befragung anlässlich des Einreiseversuches nach Deutschland wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Pakistan genannt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Erstbefragung die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen mit keinem Wort erwähnt habe, wo doch dies das Vorbringen in der behördlichen Einvernahme gewesen sei.

Der BF habe völlig andere Ausreisegründe anlässlich der behördlichen Einvernahme geschildert, welche nichts mit den Ausführungen in der Erstbefragung zu tun gehabt hätten. Aufgrund dieses Widerspruchs im Kern des Verfahrens könne den Angaben in der Einvernahme kein Glaube geschenkt werden. Wäre der BF in Pakistan verfolgt worden, hätte er jedenfalls gleich bleibende Angaben gemacht und die Verfolgungshandlungen bereits in der Erstbefragung erwähnt. Auch habe der BF zu seinem Familienstand verschiedene Angaben gemacht.

Der BF habe angegeben, dass die Fragen in der Erstbefragung sehr oberflächlich gewesen seien, weshalb er nicht alles habe angeben können. Bei Durchsicht der Erstbefragung könne dies jedoch nicht festgestellt werden; der BF sei, wie andere Asylwerber auch, konkret zu seinen Ausreisegründen und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden. Die Begründung zu den widersprüchlichen Fluchtgründen sei daher nicht glaubhaft.

Fernern hätten sich in den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben.

Der BF habe im Zuge seiner freien Erzählung nicht erwähnt, dass auf das Haus geschossen worden sei, als die Personen das zweite Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, sondern habe er dies erst Über Befragen der einvernehmenden Referentin erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF sein Fluchtvorbringen durch eine Steigerung dramatischer erscheinen lassen habe wollen. Hätten die Personen in das Haus eindringen wollen, hätten diese die Tür aufgebrochen oder wären über das Fenster eingestiegen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Personen ca. 10 bis 15 Minuten auf die Haustür des BF geschossen hätten und anschließend wieder gegangen seien.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung des BF, dass er umgebracht worden wäre, wenn er im Haus geblieben wäre, da die Personen den Angaben des BF zufolge ohnehin nach ca. 15 Minuten gegangen wären.

Der BF habe ferner angegeben, am 12.08.2015 aus Pakistan ausgereist zu sein; er habe jedoch auch erklärt, die Personen im Juni 2015 zuletzt gesehen zu haben, sodass der letzte Vorfall bereits zwei Monate vor der Ausreise des BF stattgefunden haben müsse, womit eine zeitliche Relevanz zwischen dem letzten behaupteten Vorfall und der Ausreise des BF fehle.

Der BF habe auch angegeben, dass die Polizei nicht reagiert habe, da er bei der PTI sei; vorgehalten, dass sein Vater nicht bei der PTI sei, habe der BF erklärt, er sei der älteste Sohn der Familie. Aus den länderkundlichen Feststellungen gehe jedoch nicht hervor, dass seitens der pakistanischen Polizei eine derartige Vorgehensweise gepflegt werde.

Auch habe der BF angegeben, aufgrund seiner PTI Mitgliedschaft wenige Chancen beim Finden einer Arbeit gehabt zu haben; der BF habe jedoch andererseits angegeben, Arbeit in Pakistan gehabt zu haben, weshalb die geltend gemachten Diskriminierungen nicht auf den BF zutreffen. Auch habe der BF in der Erstbefragung politische Probleme nicht erwähnt, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werde, dass der BF nicht die Wahrheit gesagt habe.

Der BF habe auch in der Einvernahme angegeben, er habe schon als Kind nach Europa kommen wollen; als er in der Türkei gewesen sei und gemerkt habe, dass die Grenzen nach Europa offen seien, sei er weiter nach Europa gereist.

Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Befragung vor den deutschen Behörden ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Pakistan genannt, was jedoch keine politisch motivierte Verfolgungshandlung im Sinne der GFK sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Zu Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, da keine Rückkehrgefährdung des BF existent sei, wie bereits in Spruchpunkt II festgehalten worden sei. In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.12.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie diesem mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.01.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründet wurden die Anträge auf Stattgabe des Antrages des BF auf internationalen Schutz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz, damit, dass der BF aufgrund von religiös-politischer Verfolgung das Land habe verlassen müssen; er habe das Land aufgrund versuchter Tötung und Körperverletzung durch Schüsse verlassen müssen und sei die Polizei nicht in der Lage oder nicht willens den BF zu schützen und bestehe sogar die Gefahr der Annahme durch Bestechungsgelder durch die Gruppierung, die den BF bedrohe, weshalb der BF verhaftet werden könnte und ihm durch die Untersuchungshaft und die unmenschlichen Haftbedingungen Gefahr drohe.

Die Macht der Bedroher erstrecke sich, anders, als die Behörde annehme, auf das ganze Land, weshalb dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, da er überall im Land aufgegriffen und ohne polizeilichen Schutz an Gesundheit und Leben bedroht sei.

Die Polizei in Pakistan schützte ihre Bürger in der Realität nicht; der BF habe die Verfolgung und die versuchten körperlichen Angriffe gegen seine Person glaubhaft vorgetragen und hätte das BFA seine Fluchtgründe näher ermitteln müssen.

Das BFA habe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative gesehen, welche jedoch in der Praxis nicht vorliege, da der BF auch nach einer Übersiedlung verfolgt werden würde und weiter keinen Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde.

Der BF sei politisch durch die Sicherheitsbehörden diskriminiert und religiöser Verfolgung schutzlos ausgesetzt gewesen.

Der BF habe sein Vorbringen in der Einvernahme detailliert geschildert. In der Erstbefragung habe er den englischen Dolmetscher nicht gut verstanden und habe er missverständlicher weise geglaubt, er müsse seine derzeitigen Probleme, nämlich die Probleme seiner Familie vorbringen. Darüber hinaus bedeuten wirtschaftliche Interessen nicht, dass nicht auch Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würden.

Die seitens des BFA herangezogenen Gründe seien pauschal und nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde den BF näher befragen müssen.

Auch habe das österreichische Außenministerium eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 für die Gebiete Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und für das restliche Land ein hohes Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 3 ausgesprochen; auch das dt. auswärtige Amt habe Reise – und Sicherheitswarnungen für Pakistan ausgesprochen.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen sei dem BF internationaler Schutz, jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF verfüge in der Praxis über Deutschkenntnisse und besuche Deutschkurse und habe er sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut; er arbeite auch ehrenamtlich, wozu Beilagen nachgereicht werden würden.

9. Am 11.01.2018 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Qereshi. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde anlässlich eines Ausreiseversuches nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden rücküberstellt, wo er am 09.11.2015 im Polizeianhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Vor seiner Einreise in Österreich durchreiste der Beschwerdeführer Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er lebte bis zur Ausreise aus Pakistan mit seinen Eltern Geschwistern zusammen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Punjab, XXXX und leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer steht zu seinen Angehörigen in Pakistan in Kontakt und unterstützt er diese in unregelmäßigen Abständen finanziell.

Der Familienstand des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar und spricht dieser Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch. Er besuchte die Grundschule und verdiente seinen Lebensunterhalt in Pakistan als Schweißer.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe, wonach er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da er ein Grundstück an Christen verkauft habe und er nun Verfolgung durch Privatpersonen und mangelnde Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden wegen seiner Mitgliedschaft zur Partei PTI befürchte, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschprüfung absolviert.

Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa – 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA – 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

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BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017

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Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

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Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017

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NZZ – Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt,

https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).

Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).

Katastrophen

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017

BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.2017.

Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015

IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.2016.

IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?,

http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017

UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017

UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017

UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017

DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a).

Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).

Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).

2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).

Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).

Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).

Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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