Entscheidungsdatum
13.02.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L506 2182435-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 04.12.2017 gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass er seitens des Sohnes einer reichen Familie infolge eines Streites mit dem Tod bedroht worden sei; er sei geschlagen worden und habe die Familie Leute mit der Ermordung des BF beauftragt.
Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.
3. Am 15.12.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 37ff). Er brachte dabei vor, dass er der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Malek angehöre.
Vor ca. eineinhalb Jahren habe es seinen Streit gegeben. Gefragt, ob er zwischen dem Streit und dem Verlassen Pakistans, sohin über einen Zeitraum von einem halben Jahr Anzeige bei der Polizei erstattet habe, erklärte der BF, die anderen hätten Anzeige gegen ihn erstattet; er sei auf der Flucht gewesen und sei die Polizei hinter ihm her gewesen. Er habe seine Stadt verlassen und sich zu einem Freund nach Lahore begeben. Es liege eine Anzeige bei der pakistanischen Polizei gegen den BF vor. Er wisse nicht, weshalb er angezeigt worden sei und sei die Polizei ein- bis zweimal bei ihm zu Hause gewesen. Im Rückkehrfall habe er Angst, von diesen Leuten wieder geschlagen zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 und § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Es wurde festgestellt, dass der BF aufgrund des Streites des BF mit dem Sohn seines Dienstgebers von jener Person mit dem Umbringen bedroht worden sei, das Land verlassen habe und sei das diesbezügliche Vorbringen glaubwürdig.
Beweiswürdigend wurde zu den durch den BF geltend gemachten Ausreisegründen seitens des BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt habe und sei mit den Behauptungen des BF keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht worden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, dass aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen bzw. dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen würden.
Es wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, da keine Rückkehrgefährdung des BF existent sei, wie bereits in Spruchpunkt II festgehalten worden sei. In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.12.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie diesem mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 05.01.2018 durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Im wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht, da die belangte Behörde insbesonders nicht ermittelt habe, aus welchen Gründen der Streit stattgefunden habe und hätten zur abschließenden Beurteilung vertiefende Fragen gestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
7. Am 10.01.2018 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.4. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
1.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz insbesondere darauf, dass er aufgrund der Angst von Privatpersonen infolge eines Streites getötet zu werden, Pakistan verlassen habe.
2.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme zu seinen Ausreisegründen gefragt, ob er im Zuge der Erstbefragung alle Gründe genannt habe; in weiterer Folge wurde er kurz nach einer zeitlichen Einordnung des Ausreisegrundes, nach einer allfälligen Anzeige des Vorfalles bei der Polizei und nach dem Grund für die Anzeige gegen seine Person befragt.
Der BF wurde weder zu einer eigeninitiativen und umfassenden Darlegung seiner Ausreisegründe aufgefordert noch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, von sich aus Angaben zum Ausreisegrund zu treffen.
Die schon insgesamt sehr kurze Einvernahme (Einvernahmedauer 08:20 Uhr – 08:55 Uhr inklusive Manuduktionen und Rückübersetzung) beschränkte sich hinsichtlich des Fluchtgrundes lediglich auf wenige, allgemeine Fragen und erstrecken sich die diesbezüglichen Angaben des BF zu seinem Ausreisegrund insgesamt nicht einmal auf eine Seite des Einvernahmeprotokolls. Ein konkretes, vertiefendes Nachfragen seitens der Behörde im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe ist anhand des Einvernahmeprotokolls nicht erkennbar und der Beschwerdeführer wurde auch nicht weiter aufgefordert, seine Fluchtgründe detaillierter zu schildern, diesbezügliche Geschehnisabläufe darzulegen oder umfassende zeitliche Einordnungen zu treffen. Der BF erklärte etwa, die feindliche Familie habe eine Anzeige gegen ihn erstattet, weshalb er von der Polizei gesucht werde und sei eine Person engagiert worden, um den BF zu töten.
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die bisherigen Angaben des BF in seinem Asylverfahren prima vista nicht für die Existenz von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK sprechen, doch schließt sie eine solche auch nicht zwangsweise aus, sodass die bisherigen Angaben des BF im Verfahren die Asylbehörde nicht von der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens entbinden, sondern wäre die belangte Behörde
trotz der wenigen Ausführungen des BF zu seinem Ausreisegrund gehalten gewesen, die Vorfälle, die der BF als ausreisekausal ins Treffen führte, genauer zu erfragen, was sie jedoch unterlassen hat, weshalb in casu gravierende Ermittlungslücken in Verbindung mit den zentralen Teilen des Vorbringens des BF vorliegen, welche in weiterer Folge eine umfassende Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF nicht zulassen.
Das BFA hätte es vor allem im Lichte der Tatsache, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht dabei belassen dürfen, den BF zu fragen, ob er im Zuge der Erstbefragung all seine Ausreisegründe angegeben habe, sondern hätte diesem in der behördlichen Einvernahme die Möglichkeit einräumen müssen, von sich aus unter Nennung sämtlicher Details alle Ausreisegründe und deren Hintergründe darzulegen und durch entsprechendes weiterführendes Nachfragen offene Punkte abzuklären, was jedoch nicht geschehen ist.
2.1.3. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF umfassend dargelegt wurde. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
2.1.4. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Einvernahme des BF zu seinen Ausreisegründen sowie eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe vorzunehmen haben (die Angabe des BF, wonach er von der Polizei gesucht werde, wurde in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Beweiswürdigung unterzogen) und wird der BF sohin ein weiteres mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein.
So bleibt auch völlig ungeklärt, worin der Grund für den seitens des BF angegebenen Streit und die angegebenen Todesdrohung gegen den BF, für das Engagieren von Personen, die den BF töten sollten und die Schläge des BF gelegen ist. Zu diesen seitens des BF angegebenen Vorkommnissen, zu deren Abläufen und Details wird der BF genau zu befragen sein und wird im Falle von Ungereimtheiten nachzufragen sein, um den behaupteten Sachverhalt zu erhellen. Auch bleibt gänzlich offen, was der Grund für die behauptete Anzeige gegen den BF und die näheren diesbezüglichen Umstände gewesen ist und wie sich die diesbezüglichen zeitlichen Abläufe darstellen.
Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens jedenfalls als nicht haltbar.
Sollte nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF auszugehen sein, wird das BFA auch entsprechende Feststellungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen haben bzw. und kann eine solche jedenfalls als taugliche Alternativbegründung herangezogen werden und ist diese Thematik vorab mit dem BF im Zuge der Einvernahme zu erörtern und im Falle der Existenz einer solchen in weiterer Folge in die Entscheidung unter Darlegung der dafür sprechenden Gründe aufzunehmen und zu begründen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben.
Der BF hat in seinen wenigen Angaben bereits dargelegt, dass er seine Stadt verlassen und sich zu einem Freund nach Lahore begeben habe, wobei jedoch wiederum in keiner Weise ermittelt wurde, wie lange der BF dort aufhältig war und wie sich sein dortiger Aufenthalt gestaltete. Widersprüchlich zur Angabe des BF, wonach der Streit vor eineinhalb Jahren stattgefunden habe, fällt auf, dass das BFA in der Einvernahme vom Zeitraum eines halben Jahres zwischen dem Streit und der Ausreise des BF aus Pakistan ausging (AS 41).
Das BFA wird sohin im Zuge einer weiteren durchzuführenden Einvernahme die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der länderkundlichen Feststellungen mit dem BF ausführlich zu erörtern und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen haben.
Ferner wird der BF zu befragen sein, warum er nicht bereits in Griechenland, Mazedonien, Serbien oder Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für diesen keine Gefährdung in Pakistan besteht.
Eine vertiefende und umfassende Befragung des BF – auch zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative - zu seinen Ausreisegründen wird das BFA sohin jedenfalls nachzuholen haben.
2.2. Aus den Argumenten des BFA, aus denen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF abgeleitet wird, kann auch nicht von einer den angefochtenen Bescheid tragenden, schlüssigen Beweiswürdigung ausgegangen werden, sondern ist dazu zwingend auf das durch den BF behauptete konkrete ausreisekausale Vorbringen des BF einzugehen.
2.3. Das BFA wird die genannten Ermittlungsschritte durchzuführen und seiner Entscheidung eine schlüssige, tragfähige Beweiswürdigung zu sämtlichen seitens des BF gemachten Angaben in Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen zugrunde zu legen haben.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, welche sich eben nur auf einen Teil des Vorbringens bezieht und die Erklärung des BF, wonach die Gegner gegen ihn Anzeige erstattet hätten und er diesbezüglich von der Polizei gesucht werde, seitens der Behörde in der angefochtenen Entscheidung zur Gänze ignoriert wird.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie mit dessen aktuellem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.5. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF tragfähig zu begründen.
Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres mal ausführlich und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung der Ausreisegründe als glaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
2.6. Unter den genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Im Zuge des bisherigen Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte, zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.
2.7. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch das BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und es sich mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird und wird das BFA auch aktuelle und umfassende länderkundliche Feststellungen zu treffen haben.
2.8. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und die äußerst kurze Einvernahmedauer sowie das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
2.9. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Einvernahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2182435.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018