TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 L504 2120775-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

L504 2120775-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vom 05.02.2015 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG idgF, § 52 BFA-VG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt.

Die bP habe Bagdad mit Ziel Türkei per Flugzeug, legal und unter Verwendung ihres Reisepasses am 14.02.2015 verlassen. In der Türkei sei sie nicht geblieben, weil sie dort "von der Früh bis zum Abend hätte arbeiten müssen". Österreich habe sie ausgewählt, weil sie von Freunden gehört habe, dass das Land niemanden ablehne und auch wegen der sozialen Unterstützung.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisemotiv an:

"Die schiitischen Milizen in Bagdad wollten mich zwangsrekrutieren für den Kampf gegen die Sunniten. Ich möchte jedoch an keiner Kriegshandlung teilnehmen. Zusätzlich hatte ich ein sexuelles Verhältnis mit einem sunnitischen Mädchen. Ihre Eltern erfuhren dies und drohten mir seitdem den Tod an. Ihre Familie verlangte von meiner Familie, dass ich mich stelle und aus Furcht vor einem Streit von meiner und der anderen Familie und der Zwangsrekrutierung habe ich beschlossen den Irak zu verlassen und zu flüchten. Das ist mein einziger Fluchtgrund."

Im Falle einer Rückkehr habe die bP Angst getötet zu werden.

In der folgenden Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP zum Ausreisemotiv Folgendes vor:

[ ]

F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannt im Irak? Besteht Kontakt zu diesen?

A: Ja, meine Familie lebt noch im Irak und ich habe regelmäßig Kontakt mit meiner Familie.

[ ]

Im Oktober 2013 wurde ich von der Miliz "Alasaeb" aufgefordert mich ihnen anzuschließen, ich habe Angst gehabt und habe dieser Miliz gesagt, dass ich mich ihnen anschließen werde, ich hab ihnen nur gesagt, dass ich noch ein paar Sachen zu erledigen habe, es gibt in Bagdad in Madinet Alsader ein Büro und dort sollte ich mich melden, ich bin zu diesem Büro nie hin gegangen und habe mich in Alkut, Alnasrie und Alsamawi versteckt, sie haben mich immer wieder auf meinem Handy angerufen und mir SMS geschickt, sie haben mich am Telefon und per SMS bedroht, sie haben mir am Telefon und per SMS geschrieben "wenn ich mich nicht ihnen anschließe, dann werden wir dich töten", sie waren auch ca. 4-5 Mal bei mir zuhause und haben meine Eltern nach mir gefragt, meine Eltern haben immer gesagt, dass sie nicht wissen wo ich bin, ich hatte ein Verhältnis mit einem sunnitischen Mädchen, ich wollte dieses Mädchen auch heiraten, ihre Eltern hatten aber etwas gegen die Hochzeit weil ich Schiit bin, deshalb habe ich den Irak verlassen

F: Wurden Sie vor Oktober 2013 schon von dieser Gruppe bedroht?

A: Nein vorher haben sie mich nie bedroht

F: Warum wollte diese Gruppe dass sie sich im Oktober 2013 anschließen?

A: Weil ich ein junger alleinstehender Mann bin

F: Wie lange haben Sie sich in diesen Städten vor der Miliz versteckt?

A: Ca. 4 Monate

F: Wo waren sie die Restliche Zeit bis zu Ihrer Ausreise?

A: Ich bin wieder zurück nach Bagdad

F: Wie lange waren Sie in Bagdad?

A: Ca. 2 Monat

F: Wann genau nach den Rekrutierungsversuch der Miliz haben Sie Bagdad verlassen?

A: Ich habe noch im Oktober 2013 Bagdad verlassen in Richtung Alkut

F: Wohin sind Sie nach den 2 Monaten in Bagdad gegangen?

A: Ich bin in die Türkei geflogen

F: Wo waren sie dann die restlichen 10 Monate bis zur tatsächlichen Ausreise aus dem Irak?

A: Das weiß ich nicht

F: Stimmen diese Angaben die Sie als Grund für Ihre Flucht aus dem Irak angegeben haben?

A: Ja diese Angaben entsprechen der Wahrheit

F: Warum sind Sie nicht in der Türkei geblieben?

A: Ich kann dort nicht leben

F: Warum können Sie in der Türkei nicht leben?

A: Ich müsste dort von der Früh bis zum Abend arbeiten

F: Warum sind Sie gerade nach Österreich gekommen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Die Österreicher sind sehr menschlich, und sie lehnen keinen Asylwerber ab, ich bin auch wegen der sozialen Unterstützung nach Österreich gekommen, Freunde von mir haben mir in der Türkei gesagt, dass wenn ich ein besseres Leben haben möchte, dann soll ich nach Österreich gehen

F: Wissen Sie jetzt vielleicht wo Sie die letzten 10 Monate vor Ihrer tatsächlichen Ausreise waren?

A: Ich glaub ich hab mich mit dem Datum geirrt

F: War das der Grund der Asylantragstellung?

A: Ja das sind meine Gründe warum ich einen Asylantrag gestellt habe

F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?

A: Nein ich habe alles gesagt

F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

A: Ja ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen

F: Waren Sie im Irak jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein

F: Hatten Sie im Irak jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein

F: Wurden Sie im Irak jemals aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein

F: Waren Sie im Irak Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Wenn Sie diese geschilderten Probleme nicht gehabt hätten, hätten Sie dann ein normales Leben im Irak führen können?

A: Ja ich hätte dann ganz normal leben können.

F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Wollen Sie Länderinformationen über Irak ausefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein, ich kenne die Lage im Irak.

[ ]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Fluchtgrundes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak auf Grund der allgemeinen prekären Sicherheitslage zugesprochen (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.)

2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Unterstützung der Diakonie innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.

3. Den Verfahrensparteien wurden vom BVwG aktualisierte Berichte (BVwG, Zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, 16.02.2017) zur Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde von keiner der Parteien abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht lt. Bundesamt fest.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischen Glaubens. Sie kommt aus Bagdad.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Aus den zu Gehör gebrachten Quellen ergibt sich zusammenfassend folgendes Lagebild:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist geprägt von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite. Resultat dieser Kämpfe ist die sukzessive Zurückdrängung des IS. Nach der vollständigen Befreiung der Stadt Mosul vom IS wird von einer de facto Befreiung des Iraks vom IS gesprochen, wenngleich vereinzelt immer noch Anschläge des IS verzeichnet werden.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

In den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad sind vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen und Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. Fälle von Folter werden ebenso verzeichnet wie Defizite im Justizsystem.

Irakische Sicherheitskräfte sind nicht landesweit in der Lage, den Schutz der Bürger generell sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen vereinzelt nicht über ausreichend qualifiziertes Personal. Es gibt Fälle in denen Gewalttaten straflos bleiben. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Bemühungen zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch

internationale Unterstützung. So etwa im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei.

Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu demobilisieren.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich für das Bundesamt aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr als ausreisekausal behauptetes Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Konkret führte das Bundesamt etwa aus:

"[ ]

Anlässlich Ihrer Erstbefragung brachten Sie vor, dass Sie den Irak aufgrund von einer Zwangsrekrutierung einer schiitischen Miliz verlassen hätten. Die Miliz hätte von Ihnen verlangt, dass Sie gegen die Sunniten kämpfen sollen. Sie hätten aber nicht an Kriegshandlungen teilnehmen möchten. Weiteres hätten Sie ein sexuelles Verhältnis mit einem sunnitischen Mädchen gehabt. Die Eltern des Mädchens hätten von dieser Beziehung erfahren und hätten Ihnen mit dem Tod gedroht. Die Familie des Mädchens hätte von Ihrer Familie gewollt, dass Sie sich stellen sollen. Sie hätten aus Furcht vor dem Streit beider Familien und der Zwangsrekrutierung durch die Miliz den Irak verlassen. Das wäre Ihr einziger Fluchtgrund.

Vor dem BFA schilderten Sie, dass Sie im Oktober 2013 von der Miliz "Alasaeb" aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Sie hätte dieser Miliz gesagt, dass Sie sich Ihnen anschließen würden. Sie hätten dieser Miliz gesagt, dass Sie noch einige Sachen zu erledigen hätten. Sie hätten sich danach in Bagdad in Madinet Alsader in einem Büro melden sollen. Sie wären dort aber nie hin gegangen und hätten sich in Alkut, Alnasrie und Alsamawai versteckt. Die Miliz hätte sie am Telefon und per SMS bedroht. Sie hätten Ihnen telefonisch und per SMS geschrieben, dass wenn Sie sich nicht anschließen würden, dann würden Sie getötet werden. Diese Miliz wäre auch 4 bis 5 Mal bei Ihnen zuhause gewesen und hätte nach Ihnen

gefragt. Weiteres hätten Sie ein Verhältnis mit einem sunnitischen Mädchen gehabt. Sie hätten dieses Mädchen heiraten wollen, jedoch hätten die Eltern des Mädchens etwas dagegen gehabt. Deshalb hätten Sie den Irak verlassen.

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Ausreisegrundes spricht, dass dieser Vorfall mit der Zwangsrekrutierung bereits im Oktober 2013 war. Warum Sie nach diesen Vorfall nicht gleich den Irak verlassen haben sondern sich 4 Monate in verschiedenen Städten versteckt haben und dann wieder zurück nach Bagdad gegangen sind, wo diese Miliz ein Rekrutierungsbüro gehabt hat ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie gingen somit freiwillig wieder in die Stadt zurück wo sie die geschilderten Probleme und Bedrohungen gehabt haben.

Weiteres wurden Sie bei Ihrer Einvernahme über den zeitlichen Ablauf von der Bedrohung der Miliz bis zu Ihrer tatsächlichen Ausreise gefragt. Sie gaben dabei an, dass diese Bedrohung der Miliz im Oktober 2013 begonnen haben und Sie sich danach 4 Monate in verschieden Städten im Irak versteckt haben, ehe Sie wieder nach Bagdad zurückgekehrt sind. In Bagdad waren Sie dann 2 Monate. Somit ist eine Zeit von 6 Monaten vergangen bevor Sie den Irak verlassen haben. Das würde bedeuten, dass Sie ca. im Mai 2014 den Irak verlassen hätten müssen. Tatsächlich haben Sie den Irak erst fast 10 Monate später verlassen. Auf die Frage des Einvernahme Leiter, wo Sie die restlichen fast 10 Monate waren, gaben Sie nur zur Antwort:

"Das weiß ich nicht". Wenn die Bedrohung durch diese Miliz so groß gewesen wäre, dann hätten Sie gleich nach der Bedrohung im Oktober 2013 den Irak verlassen und wären nicht noch einmal für 2 Monate zurück nach Bagdad gegangen. Somit erscheint es für die Behörde, dass es diese Bedrohungen niemals gegeben hat, da Sie ja auch auf die Frage: "F: Warum sind Sie gerade nach Österreich gekommen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

A: Die Österreicher sind sehr menschlich, und sie lehnen keinen Asylwerber ab, ich bin auch wegen der sozialen Unterstützung nach Österreich gekommen, Freunde von mir haben mir in der Türkei gesagt, dass wenn ich ein besseres Leben haben möchte, dann soll ich nach Österreich gehen".

Bezüglich der Beziehung mit einem sunnitischen Mädchens sei erwähnt, dass Sie im Irak aufgewachsen sind und Ihnen die Sitten und Bräuche sehr wohl bekannt sind. Sie sind auch Moslem und wissen genau, dass eine (sexuelle) Beziehung vor der Ehe als Sünde gilt. Somit war Ihnen bewusst, dass Sie sich und auch das Mädchen in Gefahr bringen würden. Sie hätten somit die Familie des Mädchens entehrt und hätten das weitere Leben des Mädchens zerstört, da Sie nach muslimischen Glauben nicht mehr jungfräulich in Ehe gehen kann. Somit wären die Konsequenzen für das Mädchen auch nach Ihrer Flucht sehr hoch gewesen. Weiteres haben Sie bei Ihrer Befragung nur mit einem einzigen Satz über die Beziehung zu dem Mädchen erzählt.

Aus Sicht der Behörde haben Sie den Irak nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Denn hätte es diese Verfolgung durch die Miliz oder die Bedrohung der Familie tatsächlich gegeben, dann wären Sie noch im Jahr 2013 aus dem Irak geflüchtet und wären nicht erst nach fast eineinhalb Jahren ausgereist. Weiteres sei noch erwähnt, dass Sie selbst Angaben, Österreich ausgewählt zu haben, da Sie eine soziale Unterstützung bekommen würden. Es hätten Ihnen auch Freunde in der Türkei gesagt, dass wenn Sie ein besseres Leben haben möchten, dann sollten Sie nach Österreich gehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie im Irak unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind.

[ ]"

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist für das BVwG im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es die als ausreisekausal dargelegten persönlichen Erlebnisse im Ergebnis, so wie von der bP dargelegt, als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Moniert wird in der Beschwerde im Wesentlichen, dass

* die Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Probleme der bP bereits im Oktober 2013 begonnen hätten und sie sich im Folgenden rd 10 Monate mit der Ausreise Zeit gelassen habe; richtig sei vielmehr, dass die AAH erstmals im Oktober 2014 einen Rekrutierungsversuch unternommen habe, was die bP auch in der Einvernahme versucht habe richtigzustellen.

Betrachtet man beide Niederschriften, Erstbefragung vom 21.03.2015 sowie jene vom 22.10.2015 beim Bundesamt, so kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, dass die bP in der Tat zuerst den Oktober 2014 anführte, in der folgenden Einvernahme aber vom Oktober 2013 sprach. Zwar gab die bP auf den Vorhalt bzw. die Frage wo sie sich die letzten 10 Monate vor der Ausreise nun aufgehalte habe dann an, dass sie "glaube", dass sie sich im Datum geirrt habe, jedoch war diese Antwort auch lediglich spekulativ geäußert. Wenn die Beschwerde nun die Variante mit Oktober 2014 für richtig darlegt, so erscheint dies aber nicht stimmig, zumal die bp – wie die Beweiswürdigung auch ausführt – angegeben hat, dass sie sich nach dem Rekrutierungsversuch – behauptetermaßen im Oktober 2014 – dann 4 Monate außerhalb Bagdads versteckt haben soll, um dann aber wieder für 2 weitere Monate nach Bagdad zurückzukehren. Diese 6 Monate lassen sich aber nicht mit ihren Angaben in Einklang bringen wonach sie schon am 14.02.2015 den Irak per Flugzeug verlassen haben soll und spricht es damit nicht für die Variante "Oktober 2014". Die Beschwerde zeigt damit keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert auf.

* nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Behörde aus einem vermeintlich sittenwidrigen Verhalten die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens ableite.

Dazu ist anzuführen, dass die Behörde in der Beweiswürdigung auch darlegt, dass die von der bP behauptete Bedrohungslage – also in Bezug auf die Miliz und das sunnitische Mädchen – deshalb nicht glaubhaft sei, weil sie sich dessen ungeachtet wieder für 2 Monate an den Ort der Gefährdung begeben habe. Es wäre in einer solchen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, dass die bP schon 2013 das Land verlassen hätte und zudem sei das Vorbringen in Bezug auf die Problemlage mit dem Mädchen sehr detailarm gewesen. Die bP vermag damit in der Beschwerde keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Zwar ist grundsätzlich nicht zu verkennen, dass es derartige Sachlagen an sich im Herkunftsstaat der bP durchaus geben kann, jedoch vermochte die bP – wie das Bundesamt richtig aufzeigt – nicht glaubhaft machen, dass sie die von ihr behaupteten persönlichen Erlebnisse tatsächlich derart selbst erlebt hat bzw. daraus resultierend im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Das BVwG hat den Parteien aktualisierte Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Stellungnahme übermittelt. Die Parteien haben sich dazu nicht geäußert.

Anzumerken ist, dass es nicht notorisch oder gerichtsnotorisch ist und auch seitens der bP – etwa im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung – nicht behauptet wurde, dass sich seit dem Parteiengehör die für diesen Fall maßgebliche Lage entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte, was sich durch laufende Beobachtung der Berichtslage (zB.

www.staatendokumentation.at; Abfrage via Google News unter Schlagwort Irak und Bagdad, zuletzt am 08.02.2018) ergibt. Die bP hat auch nicht im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung mitgeteilt, dass sich maßgebliche, in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände geändert hätten, die eine andere Beurteilung herbeiführen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei.

Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es kam auch kein Grund hervor, weshalb es für eine Stellungnahme aktualisierter Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der Gewinnung eines persönlichen Eindruckes der bP im Rahmen einer Verhandlung bedurft hätte. Bereits beim Bundesamt zeigte die bP für die "Länderfeststellung" kein Interesse und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auch gegenüber dem BVwG verschwieg sie sich nunmehr dazu abermals.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu A) Nichtstattgabe des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers

Zugleich mit der Beschwerde begehrt die bP die Beigabe eines Verfahrenshelfers und argumentiert mit der Nichtgleichwertigkeit des Rechtsberaters mit dem Verfahrenshelfer und damit Verstoß gegen Art 47 GRC. Die maßgeblichen Gesetzesstellen lauten:

Verfahrenshilfe

§ 8a VwGVG

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52 BFA-VG

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.

In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24./2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird dazu folgendes ausgeführt:

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2016 wurde der bP vom BFA für dieses Beschwerdeverfahren gem. § 52 Abs 1 BFA-VG die jur. Person "Arge-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die Beschwerde offensichtlich auch mit Unterstützung der Diakonie verfasst bzw. eingebracht.

Folglich war der Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe iSd § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, weil der Akteninhalt erkennen ließ, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und ein Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRD entgegen stand.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Drohungen,
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Miliz, persönlicher Eindruck, vage Mutmaßungen,
Verfahrenshilfe, Zurückweisung, Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2120775.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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