Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2181786-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die jeweils verbunden mit dem Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 04.01.2018 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) iZm der Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt vom 28.12.2017 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (= GKK = AG) "GP-Leistungen und ÖBA für das Bauvorhaben ‚Kundenservice Freistadt Neu‘" beschlossen:
A)
Die Pauschalgebührenersatzanträge werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Ein von der ASt am 04.01.2018 gestellter Nachprüfungsantrag wurde mit dem am 13.02.2018 mündlich verkündeten und am 13.02.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis mit der GZ W131 2181786-2/25E abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verfahrensakten W131 2181786-1, 2 und 3.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 292 BVergG idF BGBl. I 2016/7 (= BVergG) hatte das BVwG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im BVergG gemäß § 311 BVergG subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden.
Zu A)
3.2. § 319 BVergG iF BGBl I 2016/7 lautet:
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Da der Nachprüfungsantrag der ASt mit obgenanntem Erkenntnis abgewiesen wurde, hat die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt und kommt für die ASt damit gemäß § 319 Abs 1 und Abs 2 Z 1 BVergG Pauschalgebührenersatz nicht in Betracht, womit insoweit abweislich zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der VwGH hat zB zu Zl Ro 2015/01/0013 rechtssatzmäßig, soweit hier relevant - ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer [...] Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Da § 319 BVergG Pauschalgebührenersatz für die Antragstellerin eindeutig und generell immer nur dann vorsieht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt; und gegenständlich der relevante Nachprüfungsantrag - ohne Obsiegen der ASt - zurückgewiesen wurde, war die pauschalgebührenersatzrechtliche Rechtslage eindeutig. Es lag damit keine für eine ordentliche Revision erforderliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; und war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2181786.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018