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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AWG 2002 §79 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0215Rechtssatz
Der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler ist "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" iSd § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 (vgl. E 21. Februar 2008,2005/07/0105). Ausschlaggebend für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandler ist die Absicht, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einem Betreiber mehrerer Abfallsammlungs- oder Abfallbehandlungsanlagen eine derartige, Gewerbsmäßigkeit begründende Absicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070214.X04Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018