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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0215Rechtssatz
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 (erster Fall) AWG 2002(iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070214.X02Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018