RS Vwgh 2014/9/25 2012/07/0214

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0215

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 (erster Fall) AWG 2002(iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage. Es bedarf somit auch keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die Behörde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070214.X02

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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