RS Vwgh 2014/10/10 Ro 2014/05/0074

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis Beschluss vom 28. Mai 2013, 2013/05/0049, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050074.J01

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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