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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis Beschluss vom 28. Mai 2013, 2013/05/0049, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050074.J01Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019