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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. April 2013, Zl. BOB - 166939/2012, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057, mwN).
Die revisionswerbende Partei ist der mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid erhobenen Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 693/2013, abgelehnt hat und die er mit demselben Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, zu beheben - so war sie u.a. dazu aufgefordert worden, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) - insoweit nicht nachgekommen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2013, Zl. 2013/05/0049, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.
Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 10. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050074.J00Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019