TE Vwgh Beschluss 2018/1/22 Ro 2017/20/0003

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/20/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision

1. des G L (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2017/20/0003), und 2. der

T O (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2017/20/0004), beide in F, beide vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2017, Zl. L518 2167290- 1/5Z (zu 1.) und Zl. L518 2167291-1/4Z (zu 2.), betreffend Abweisung von Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom 24. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erkannte Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). Zudem erließ sie gegen die Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbote (Spruchpunkt V.).

2 Dagegen erhoben die Revisionswerber fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in denen sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden beantragten.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2017 sprach das BVwG aus, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für zulässig erklärt werde.

4 Das BVwG legte nach Durchführung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - die dagegen am 29. September 2017 erhobene ordentliche Revision samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Mit Erkenntnis vom 15. November 2017, Zlen. L518 2167290- 1/13E und L518 2167291-1/12E, entschied das BVwG in der Sache über die Beschwerden der Revisionswerber, indem es die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abwies und Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide behob. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen werden.

6 Mit hg. Verfügung vom 15. Dezember 2017 wurde den Revisionswerbern die Möglichkeit gegeben, sich dazu und insbesondere zur Frage, ob und inwieweit an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe, zu äußern. Die Revisionswerber verzichteten auf eine Stellungnahme.

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8 Infolge der rechtskräftigen Beendigung der Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, für welches die Revisionswerber aufschiebende Wirkung begehren, ist nicht ersichtlich, weshalb die Revisionswerber durch den angefochtenen, die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden abweisenden Beschluss weiterhin in Rechten verletzt sein sollten.

9 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

10 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG.

Wien, am 22. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017200003.J00

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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