TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2017/01/0346

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A R in W, vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Hahngasse 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017, Zl. I413 1416747-3/27E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Ägyptens, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Februar 2016, mit dem der - gegenständlich dritte - Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. laute "Eine Aufenthaltsberechtigung ‚besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt".

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Als "Revisionspunkte" werden die Verletzung des Revisionswerbers "in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG bzw. Erteilung einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung" geltend gemacht.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

a) zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von aktuellen Länderinformationen, b) zur Berücksichtigung des gesamten Vorbringens eines Asylwerbers (hier: betreffend die psychischen Probleme und seine Ausgrenzung durch die Familie), sowie c) zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

7 In den Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Vorbringen nicht.

8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Zulässigkeitsvorbringen (Rz 6) fallbezogen von vornherein ins Leere geht, und zwar in seinen Punkten a) und b) im Hinblick auf die geltend gemachten Revisionspunkte, sowie in seinem Punkt c) im Hinblick darauf, dass das BVwG am 17. März 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010346.L00

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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