TE Vwgh Beschluss 2018/1/25 Ra 2017/16/0148

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §33 Abs3;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der A F in P, vertreten durch Mag. Georg Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. September 2017, Zl. RV/5101203/2016, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Lilienfeld St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 17. Juni 2015, womit von der Revisionswerberin für ihren am 8. Mai 1999 geborenen Sohn R für den Zeitraum Juni 2014 bis März 2015 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert worden waren. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Im maßgeblichen Zeitraum sei ein gemeinsamer Haushalt der Kindeseltern nicht vorgelegen. Seit 1. Juni 2014 habe R nicht mehr mit der Revisionswerberin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dass er im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater oder einer anderen anspruchsberechtigten Person gelebt hätte, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt.

3 Ein Anspruch der Revisionswerberin auf Grund überwiegender Kostentragung sei durch das unsubstantiierte Vorbringen der Revisionswerberin nicht gegeben. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen habe, hänge einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für dieses Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab. Die Revisionswerberin habe zwar pauschal auf finanzielle Unterstützungen für das Kind hingewiesen (Kleidung, Lebensmittel, Fernseher, Fahrrad, Moped-Führerschein, Berufsschultransport, Friseur und monatliche Kontaktlinsen), ohne die konkrete Höhe dieser Unterstützung näher zu beziffern. Im Vorlageantrag habe die Revisionswerberin eingewandt, das Kind habe sich vollkommen alleine mit seinem Einkommen versorgt. Ob und welche auch ziffernmäßig näher konkretisierte Kosten die Revisionswerberin in den einzelnen Monaten von Juni 2014 bis März 2015 tatsächlich getragen hätte und inwiefern diese Kosten (sc.: im Hinblick auf die gesamten Unterhaltskosten) überwogen hätten, habe die Revisionswerberin auch nicht ansatzweise dargelegt. Im Übrigen sei das Bezirksgericht St. Pölten in einem Beschluss vom 25. November 2014 auch davon ausgegangen, dass seit Mitte Juli 2014 der Kindesvater die ihm obliegenden Betreuungsleistungen im Sinn des § 231 Abs. 2 ABGB erbracht habe, was gegen eine überwiegende Kostentragung durch die Revisionswerberin spreche.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht verletzt, für den Zeitraum Juni 2014 bis März 2015 rechtmäßig bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zurückzahlen zu müssen.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

9 Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört, und hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

10 Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

11 Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher angeführter Höhe zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

12 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor:

     "Das Bundesfinanzgericht hat ..... verkannt, dass die

Revisionswerberin die ..... bezogenen Beträge an Familienbeihilfe

und Kinderabsetzbeträgen rechtmäßig bezogen hat, zumal sie die Unterhaltskosten für das Kind im fraglichen Zeitraum überwiegend getragen hat und keine andere Person anspruchsberechtigt war. Das Bundesfinanzgericht hat sich in Verkennung der genannten Tatsachen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt, wonach Familienbeihilfe - in Abhängigkeit vom Verhältnis der Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum zu den in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträgen - jener Person zusteht, welche die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt gewesen war."

13 Damit entfernt sich die Revisionswerberin von dem vom Bundesfinanzgericht angenommenen Sachverhalt, dass sie den Unterhalt für das Kind nicht überwiegend getragen habe. Dass dem Bundesfinanzgericht ein Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrens unterlaufen wäre oder die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise die Rechtssicherheit beeinträchtigend grob fehlerhaft gewesen wäre, behauptet die Revisionswerberin in den gesonderten Zulassungsgründen nicht.

14 Damit zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160148.L00

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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