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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. M M in W, vertreten durch die Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/91, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. September 2017, Zl. VGW- 162/006/1414/2017-9, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung stützte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen auf die (im Erkenntnis wiedergegebenen) Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung. Dieser hatte angegeben, er sei als Orthopäde an der Universitätsklinik W und in einer Ordination sowie als Vortragender an der D-Universität K (zu Fragen um die Wirbelsäule) tätig. Weiters sei er seit 2005 bei der Gewebebank K "verantwortliche Person im Sinne des Gewebesicherheitsgesetzes". Diese Funktion umfasse Schulungen, Gewebeentnahmen sowie die Freigabe von Spendern. Die Gewebeentnahmen mache er selbst oder in Einzelfällen ein Pathologiegehilfe, der dabei jedoch unter ärztlicher Aufsicht stehen müsse. Es gebe noch eine weitere "verantwortliche Person", die Biologin sei und mit Ausnahme der Gewebeentnahmen einen ähnlichen Aufgabenbereich habe wie der Revisionswerber. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich entgegen den Beschwerdeausführungen bei allen beschriebenen Tätigkeiten um ärztliche im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 handle, da sie einerseits auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet und andererseits zumindest mittelbar auf die Heilung von Menschen ausgerichtet seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Darin wendet sich der Revisionswerber gegen die Qualifikation seiner Tätigkeit bei der Gewebebank als "ärztliche Tätigkeit". Er sei dort primär für die Eingangs- und Ausgangsuntersuchung sowie die sachgerechte Entnahme und Lagerung der zu verwertenden Gewebeteile ("Knochen etc") verantwortlich, stehe aber nicht in Kontakt mit den "endverwertenden" Ärzten und Spitälern. Weiters schule er Medizinprodukteberater und Pharmavertreter, die ihrerseits wieder Schulungen abhalten würden. Da auch eine Biologin "verantwortliche Person" bei der Gewebebank sei, handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine ärztliche.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, besteht doch eine umfangreiche hg. Judikatur zu von Ärzten nicht unmittelbar an Patienten ausgeübten Tätigkeiten, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist (vgl. die Beschlüsse VwGH 26.3.2015, Ra 2015/11/0010, VwGH 14.12.2016, Ra 2016/11/0163, und VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0034, sowie insbesondere das Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212, mwN).
7 Anders als in den in der Revision erwähnten Erkenntnissen VwGH 30.9.2011, 2011/11/0074 und VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139 bis 0143 (in denen die Lehr-/Forschungstätigkeit der damaligen Beschwerdeführer in keiner erkennbaren Verbindung zur ärztlichen Tätigkeit am Menschen stand), konnte das Verwaltungsgericht gegenständlich vom Bestehen eines engen thematischen Zusammenhangs zwischen der (unstrittig ärztlichen) Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt für Orthopädie und den erwähnten (auch den Fachbereich Orthopädie betreffenden) Tätigkeiten für die Gewebebank ausgehen.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110303.L00Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018