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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W T in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. September 2017, Zl. VGW-131/019/4595/2017-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die in dieser Bestimmung normierte Mindestdauer von 6 Monaten entzogen und gemäß § 24 Abs. 3 FSG weitere Maßnahmen (Nachschulung, Auftrag zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet.
2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Jänner 2017 rechtskräftig wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO bestraft worden. Ausgehend von der Bindung an dieses Straferkenntnis sei die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen und begleitend die genannten Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen gewesen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit auf die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Jänner 2017 (betreffend Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO) erhobene Revision verweist und ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Rechtslage seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Frage, ob die Erhebung einer Revision dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen stehe, noch nicht geklärte habe, so ist sie auf den Beschluss VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258, und die dort referierte Rechtsprechung zu verweisen. In diesem Beschluss wurde auf die im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung gegebene Bindungswirkung eines durch das Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses, das trotz dagegen erhobener Revision in Rechtskraft erwächst, hingewiesen.
9 Angesichts dieser Bindungswirkung ist es unzutreffend, wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit überdies vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte trotz rechtskräftiger Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO Feststellungen zu dieser Verwaltungsübertretung im Führerscheinverfahren treffen müssen.
10 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde (Beschluss VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138).
11 Im Übrigen findet sich das Verwaltungsgericht, anders als die Revision meint, im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, wenn es die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer unter Entfall der sonst gemäß § 7 Abs. 4 FSG erforderlichen Wertung des Fehlverhaltens festsetzte (vgl. VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062, mit Verweis auf VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023)
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110285.L00Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018