Norm
EO §294aRechtssatz
Die Forderungsexekution bei unbekanntem Drittschuldner gemäß § 294a EO wird durch Zustellung des Zahlungsverbotes an den vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner auch dann „kanalisiert“, wenn das Einkommen des Verpflichteten unter dem Freibetrag liegt, die Auskunft durch den Hauptverband unrichtig ist oder sich in der Folge herausstellt, dass die Exekution ins Leere gegangen ist (hier: Bekanntgabe des Bezugsendes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000025Im RIS seit
19.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018