RS OGH 2017/10/6 17R151/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2017
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Norm

EO §42
GEG §§7,9
EO §45a

Rechtssatz

Wird einer betreibenden Partei die Aufschiebung nach § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG bewilligt,  kann dieser Aufschiebungsantrag nicht unter § 45a EO subsumiert werden, sodass die in § 45a dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000026

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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