TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/2 VGW-042/013/15736/2017, VGW-042/V/013/15833/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Entscheidungsdatum

02.01.2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASchG §14 Abs1
AVG §69

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau D. A. und der An. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.10.2017, Zl. MBA ...- S 19426/16, mit welchem der Antrag der Frau D. A. und der An. KG vom 11.10.2017 auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung vom 15.04.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.04.2016 (MBA ...– S 19426/16) wurde die Beschwerdeführerin Frau D. A. (in der Folge: BF) wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 ASchG für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe von EUR 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden) verhängt.

Mit E-Mail vom 11.10.2017 beantragten die beiden BF die Wiederaufnahme dieses Verfahrens (wörtlich wiedergegeben) im Wesentlichen damit, dass die Vorwürfe in der Strafverfügung nur lapidar übernommen worden seien. Die Beschuldigte sei erst am 26.05.2016 als Komplementärin ins Firmenbuch eingetragen worden, die Straftat jedoch schon am 01.04.2016 festgestellt worden. Dass Frau D. A. nicht verantwortlich zu machen sei, sei in der Entscheidung der belangten Behörde vom 17.08.2017 zur AZ: MBA ...-S 39509/17 festgehalten worden.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Bescheid zurück.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bemängeln die BF im Wesentlichen zusammengefasst nur, dass im Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehrten, eine unrichtige Tätereigenschaft von der Behörde angenommen worden sei.

Dieses Vorbringen, das auf die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht eingeht, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 69 AVG hat

folgenden Wortlaut:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69.   (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Bei den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag vom 11.10.2017 handelt es sich nicht um Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, da diese schon bei Bescheiderlassung zugänglich waren. Noch weniger kann davon die Rede sei, dass sie „ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten“. Zudem ist aus den Ausführungen der BF ersichtlich, dass sie am 12.09.2017 „in Kenntnis“ der vermeintlichen Wiederaufnahmegründe gekommen sei, sodass eine Antragstellung binnen zwei Wochen somit bis zum 26.09.2017 zu erfolgen hatte und somit jedenfalls verspätet ist.

Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (vgl. u.a. VwGH Erkenntnisse vom 8. Juli 2005, Zl. 2005/02/0040, sowie vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0114).

Da sich das Verwaltungsgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen konnte, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen und die ordentliche Revision demnach unzulässig.

Schlagworte

Antrag; Wiederaufnahme; unbegründet; Vorbringen; ungeeignet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.013.15736.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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