TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 L526 2170748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L526 2170746-1/9E

L526 2170748-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, XXXX , zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 13 AsylG 2005 idgF und § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, XXXX zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind Ehegatten.

I.2. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 brachte BF1 vor, er habe im Jahr 2012 aus politischen Gründen einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, sei aber nach vier Monaten wieder nach Georgien zurückgereist, da er geglaubt habe, die Lage dort würde sich wegen der im Jahr 2012 erfolgten Wahlen ändern. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er dort verbracht. Etwa vier Monate nach seiner Rückkehr nach XXXX habe der dortige Polizeichef von seiner Rückkehr erfahren. Er habe dem BF1 vorgeworfen, dass dieser im Jahr 2012 seine Karriere zerstört habe, weil BF1 damals Anzeige wegen einer Misshandlung durch Polizisten erstattet habe. Damals sei BF1 ein Bein gebrochen worden. Der Polizeichef habe von ihm gewollt, dass er eine Erklärung an das Innenministerium schreibe, in der er zugeben sollte, dass alles gelogen und er bezahlt worden wäre. Er sollte alle Schuld auf sich nehmen, damit der Polizeichef rehabilitiert würde. Er habe das aber nicht gemacht und sei aus XXXX in die Berge geflüchtet, wo er sich die letzten eineinhalb Jahre bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er aber von der Polizei gefunden worden, weshalb er beschlossen habe, Georgien zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich noch bei seinen Verwandten. Ferner gab BF1 an, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben.

I.3. BF2 brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums (klassisches Touristenvisum), gültig vom 16.7.2016 bis 6.8.2016, ausgestellt von der lettischen Botschaft in Georgien, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.7.2016 brachte BF2 vor, dass ihr Mann in der Heimat politische Probleme gehabt hätte. Er sei deshalb oft bedroht worden. Sie habe wegen ihres Mannes das Land verlassen. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil sie ebenfalls von Amtspersonen bedroht worden sei. Ihren Pass habe sie weggeworfen, da ihr Visum nicht mehr gegolten habe und sie zum festgesetzten Ausreisedatum nicht ausgereist sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Mann hier sei.

I.4 In der Folge wurden mehrere ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente:

-

ein Befundbericht vom 9.11.2016, wonach bei BF2 eine in ihrer Gesamtheit sonographisch vermutlich nicht fassbare, zumindest 5,6x3 cm große Para/Infraumbilikalhernie rechts mit Darmschlingen als Inhalt, aber keine Inkarzerationszeichen festgestellt wurden; ein Befundbericht vom 5.1.2017, wonach BF2 unter einer fieberhaften Infektionserkrankung litt und daher nicht zu einem von der bB ausgeschriebenen Termin erscheinen konnte;

-

ein Bericht vom 6.4.2017 über eine Erstversorgung im AKH der Stadt Wien wegen eines Hämatoms, das sich BF2 bei einem Sturz zugezogen hatte;

-

ein Untersuchungsbericht vom 15.12.2016 betreffend sonografisch gesicherter Nabelhernie;

-

ein ärztlicher Befundbericht vom 10.4.2017, woraus hervorgeht, dass BF2 unter einer Depression leide und psychotherapeutisch betreut werde, dass sie und ständigen Schmerzen des Bauches leide und ein Bauchwandbruch im Bereich des Nabels operativ saniert werden solle, dass zusätzlich Schmerzen in den Beinen bestünden, welche auf die Wirbelsäulensituation, das Übergewicht und die Beinvenenerkrankung zurückzuführen sei.

I.5 Im Zuge des Zulassungsverfahrens erlangte die bB Kenntnis von den psychischen und physischen Beeinträchtigungen des BF1. Mit Schreiben des "Verein Dialog Integrative Rechtsberatung" wurde bestätigt, dass BF1 diese Einrichtung für ein Behandlungsgespräch aufgesucht habe und er sich seit 9.12.2015 in medizinischer Betreuung in dieser Einrichtung befinde. BF1 nehme aufgrund der Störungen durch Opioide an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm teil und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung sei für die Stabilisierung des Patienten eine geregelte Wohnmöglichkeit in der Nähe seiner Verwandtschaft in Klagenfurt dringend indiziert.

I.6 In weiterer Folge erlangte die bB Kenntnis von den nachfolgend angeführten Verurteilungen des BF1:

1.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.4.2016, Zl. XXXX wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, mit welchem BF1 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 und eine andere Person in der Absicht, sich durch widerkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten nachstehender Unternehmen wegnahmen, indem sie Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten an sich nahmen, unter ihrer Kleidung oder in Taschen versteckten und ohne zu bezahlen das Geschäft verließen, und zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 21.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Mc Shark in zwei Angriffen vier Paar Kopfhörer samt Zubehör der Marke Apple Ear Pods bzw. urBeats im Gesamtwert von 269,98 Euro und am 11.4.1016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Bonita Men zwei Herrenshirts im Gesamtwert von 49,98 Euro und am 3.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Conrad Electronic GmbH & Co Wien Meiselmarkt KG vier PC-Mäuse im Gesamtwert von 365,96 Euro, wobei sie jedoch beobachtet und auf frischer Tat betreten wurden; BF1 alleine am 24.3.2016 dem Unternehmen Libro 2 Displayhüllen für Mobiltelefone im Gesamtwert von 10 Euro, wobei er bei der Tatbegehung beobachtet und vor Verlassen des Geschäftes angehalten wurde.

Dieses Urteil wurde am 28.6.2016 rechtskräftig.

Mildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend kam kein Umstand dazu.

2.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.1.2017, Zl. XXXX wegen §§ 15, 127,130 Abs. 1 erster Fall StGB, mit welchem BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 am 26.11.2016 in Wien versuchte, gewerbsmäßig, Verfügungsberechtigten des Unternehmens BAUHAUS fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Linienlaser im Wert von 259 Euro, einen Akkubohrschrauber im Wert von 179 Euro und einen Laserentfernungsmesser im Wert von 119,95 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, einen Dritten, nämlich seinen Vater, durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Gegenstände in seinen Rucksack und seine Einkaufstasche steckte, den Kassenbereich ohne zu bezahlen verließ, wobei er dabei vom Ladendetektiv beobachtet wurde.

Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.

Mit diesem Urteil wurde die Probezeit zu dem am 11.4.2016 ausgesprochenen Urteil widerrufen.

I.7 BF1 brachte anlässlich seiner Einvernahme vor der bB Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

" F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme Methadon gegen meine Drogenabhängigkeit.

F: Welche Drogen haben Sie konsumiert?

A: Hauptsächlich Heroin.

[ ]

F: Werden Sie auschließlich in Georgien verfolgt?

A: Ja.

F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

A: Früher habe ich mich an die Polizei gewandt. Diese Geschichte hat schon vor langer Zeit begonnen und deshalb bin ich schon einmal in die Schweiz geflüchtet und habe dort einen Asylantrag gestellt. Später habe ich mich nicht mehr an die Polizei gewandt, da die Person selbst Polizist ist. Aus der Geschichte die früher war kam die derzeitige Geschichter heraus.

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Sind Sie jemals in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

F: Ja, in Österreich schon.

F: Haben Sie sich im Georgien religiös oder politisch betätigt?

A: Früher bevor ich in die Schweiz ging habe ich mich politisch betätigt.

F: Hat die politische Tätigkeit mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?

A: Nein. Ich habe auch jetzt mit Politik nichts mehr zu tun.

[ ]

F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: Ich habe mich hauptsächlich versteckt und war einmal da und einmal dort. Zuletzt habe ich in der Stadt XXXX für eine Woche aufgehalten und von dort bin ich über die Türkei ausgereist. Zuvor war ich in XXXX gelebt und war dort bei meinen Verwandten, weil ich von dort ursprünglich stamme.

Anmerkung: Partei konnte die Ortskenntnis glaubhaft machen.

F: Wer hat in XXXX noch mit Ihnen gewohnt?

A: Ich habe dort Verwandte. Es sind meine Onkel und Cousins.

F: Wer hat in der Stadt XXXX mit Ihnen gewohnt?

A: Bei den Verwandte meiner Frau.

F: Wer wohnt derzeit dort an den angegebenen Adressen?

A: Die Verwandten, es sind viele.

F: Wie lange haben Sie an der Adresse XXXX gewohnt?

A: So ca. ein Jahr.

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an, dass mein Vater derzeit in Pension ist, vorhin war er Bauingeniuer und er ist georgischer Staatsangehöriger. Derzeit lebt er an in XXXX , Georgien.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an, dass meine Mutter als Kindergärtnerin arbeitet und sie ist georgische Staatsangehörige. Derzeit lebt sie bei meinem Vater in XXXX , Georgien.

F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie?

A: Nein.

F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen?

A: Ich habe in XXXX und XXXX , Georgien Onklen und Tanten und Cousins.

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Verwandtschaft in Georgien?

A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner gesamten Familie habe.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, meine Frau heißt XXXX , geb. XXXX in Georgien. Ich habe meine Frau ca. im Jahr XXXX in Georgien standesamtlich geheiratet. Derzeit lebt meine Frau in Wien und sie ist georgische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass auch meine Frau um Asyl angesucht hat. Sie ist vor vier Monaten nach Österreich gekommen.

Befragt gebe ich an, dass dies meine erste Ehe ist und auch meine Frau zuvor niemals verheiratet war.

F: Hat der Asylantrag Ihrer Frau mit Ihrem Antrag zu tun?

A: Ja.

F:Wird Ihre Frau in Georgien persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Sie wurde erst nach meiner zweiten Ausreise wegen meiner Probleme verfolgt.

F: Wie hat sich Ihre Frau den Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Sie ist auch Kindergärtnerin.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, eine Tochter und einen Sohn:

Meine Tochter heißt:

-

XXXX , geb. XXXX und sie lebt in XXXX , Georgien bei meinen Eltern und sie ist georgische Staatsangehörige

Mein Sohn heißt:

-

XXXX , geb. XXXX und er lebt auch bei meinen Eltern in XXXX , Georgien bei meinen Eltern und ist georgischer Staatsangehöriger

F: Wie finanzieren sich Ihre Kinder den Lebensunterhalt in Georgien?

A: Sie studieren und gleichzeitig haben sie Gelegenheitsjobs.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche die georgische und russische Sprache in Wort und Schrift und kein Deutsch.

F: Haben Sie in Georgien Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich Ingenieur und Wirtschaft an der Universität studiert und im Jahre XXXX abgeschlossen.

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Ich habe nach dem Studium mich mit Gelegenheitsjobs gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich sogar noch als ich von der Schweiz nach Georgien zurückkam noch ein Jahr gearbeitet haben, von 2012 bis 2013.

F: Welche Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Georgier.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin christlich orthodox.

F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe im November 2015 Georgien illegal in die Türkei verlassen. Ich bin am 27.11.2015 illegal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr im Georgien war.

F: Wann genau waren Sie in der Schweiz und wann sind Sie nach Georgien zurückgekehrt?

A: Von August 2012 bis Ende November 2012 war ich in der Schweiz und im November 2012 bin ich wieder nach Georgien zurück. Befragt gebe ich an, dass ich damals illegal Georgien verlassen habe.

F: Haben Sie nach der Antragstellung auf internationalen Schutz das österreichische Staatsgebiet verlassen?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Ja, nur meine Ehefrau.

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja, dort wo ich gewohnt habe.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich habe versucht die Sprache zu lernen aber sonst habe ich nichts gemacht.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Die Caritas unterstützt mich.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Ja, mit meiner Frau.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

FLUCHTGRUND:

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe!

A: Bevor ich in die Schweiz ging war ich bei der Arbeiterpartei namens LABOUR. Nach einer großen Demonstration haben mich vier Polizisten mitgenommen richtig XXXX – See. Die haben mich geschlagen und ich habe mir dabei meinen Fuß gebrochen. Aus diesem Grund habe ich sie bei der Polizei angezeigt und darum gab es von den vier Polizisten immer wieder Drohungen, auch an meine Familie. Dann bin ich in die Schweiz. Nach meiner Rückkehr nach Georgien, habe ich erfahren, dass einer von den vier Polizisten Bezrikspolizeichef geworden ist. Zuerst habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen und er hat mich gleich erkannt. Dann hat mich ein Polizist zu ihm mitgenommen. Er brachte mich zu ihm ins Arbeitszimmer und er hat von mir verlangt, dass ich meine Anzeige gegen ihn zurückziehe und dass ich damals gelogen habe. Er sagte mir einen Namen einer Person, diese hätte mir Geld gegeben und darum hätte ich die Anzeige gemacht. Er wollte, dass ich zur Staatsanwaltschaft gehe und diesen Brief dort schreibe. Aber er wollte dass ich jemanden beschuldige und das wollte ich nicht machen. Nach zwei drei Wochen wurde ich von den Polizisten wieder mitgenommen. Ich wurde geschlagen, ich wurde dort bearbeitet ca. eine Stunde lang. Er verlangte wieder das gleiche. Dann wurde ich wieder auf der Straße angehalten und wurde an einen abgelegenen Ort gebracht und dort geschlagen. Meine Arbeit war in seinem Bezirk XXXX . Der Polizeichef hat einen Druck auf den Besitzer ausgeübt und unsere Firma wurde rausgeworfen. Ich konnte nicht mehr arbeiten und wollte auch meinen Freund, dessen Firma es war keine Probleme machen. Ich habe versucht wenig das Haus zu verlassen und sah öfters die Polizisten unten bei meinem Haus warten. Aus diesem Grund bin ich nach XXXX zu meinen Verwandten gegangen. Dort war ich fast ein Jahr. Einige Zeit war es ruhig und eines Tages war ich ins Ortszentrum unterwegs und ich wurde dort von Polizisten aufgehalten. Sie waren mit zwei Autos so sieben oder acht Leute und haben mich mitgenommen in den Wald. Die haben mich furchtbar geschlagen und haben mich dann an einen Baum angebunden, haben mich mit ihren Pistolen bedroht. Sie haben mich auch mit dem Umbringen bedroht und mich dann dort zurückgelassen. Sie sind gegangen und ich wurde dort um Wald zurückgelassen und nach drei Stunden kamen sie zurück und warnten mich noch ein letztes Mal, wenn ich das Schreiben nicht verfasse werden sie mich umbringen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Tätigkeit verfolgt?

A: Nein, jetzt nicht mehr.

F: Machens Sie mir genaue Angaben (Parteiprogramm, wichtige Parteimitglieder, Parteichef,..) über die Arbeiterpartei LABOUR!

A: Der Anführer heißt Schalvan Natelaschwili. Es ist eine große Oppositionspartei und sie nahmen an allen Wahlen teil. Ein weiteres Mitglied heißt Giorgo Gugava.

F: Mehr können Sie über die Partei nicht angeben?

A: Die Partei hat viele gute Ideen mehr kann ich nicht dazu sagen.

F: Wie lange waren Sie Parteimitglied?

A: Sieben bis acht Jahre.

F: Wieviele Sitze im Parlament hat die Partei?

A: Die sind nicht im Parlament vertreten.

F: Gibt es Abgeordnete von der Partei im Parlament?

A: Nein.

F: Wieviel Mitglieder hat die Partei?

A: Das weiß ich nicht.

F: Gibt es eine Parteizeitschrift?

A: Nein, ich glaube nicht.

F: Wie heißt der Parteisprecher?

A: Das macht alles Schalvan Natelaschwili.

F: Wie sieht das Parteizeichen von der Arbeiterpartei LABOUR aus?

A: Das weiß ich nicht, daran kann ich mich nicht erinnern.

F: Machen Sie mir Angaben rund um den Besitzer, der die Firma Ihres Freundes aus den Räumlichkeiten hinausgeworfen hat?

A: Ich kenne nur seinen Vornamen, XXXX .

F: Machen Sie mir konkrete Angaben (Personendaten, Adressen, Familienstand,..) rund um die Polizisten!

A: Ich kenne nur den einen Polizisten, der Polizeichef geworden ist. Er heißt XXXX und er ist Polizeichef vom Bezirk XXXX , XXXX . Mehr weiß ich nicht.

F: Mehr können Sie zu diesen Personen nicht sagen?

A: Nein.

F: Wann haben Sie die Anzeige gegen die Polizisten erstattet?

A: Das war vor der Schweiz?

F: Wann konkret?

A: Vielleicht 2012.

F: Wurde ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft gestartet?

A: Nein glaube ich nicht, ich weiß es aber nicht.

Vorhalt: Warum sollte der Polizeichef Interesse am Zurückziehen er Anzeige haben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt und er zusätzlich auch nach der Anzeige eine höhere Funktion bei der Polizei bekam? Das ist nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu?

A: Es ist so in Georgien.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: So ca. vier bis fünfmal.

F: Wann fand die erste wann die letzte Bedrohung statt?

A: Die erste Bedrohung war Anfang 2013 und die Letzte Anfang November 2015.

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um die Person, die Sie beschuldigen hätten sollen!

A: Ich glaube der Familienname war XXXX , er soll ein Politiker sein, aber so genau weiß ich das nicht.

F: Mehr können Sie dazu nicht sagen?

A: Nein.

F: Waren Sie bei der Oberbehörde der Polizei oder haben Sie sich einen Rechtsanwalt genommen?

A: Nein.

Vorhalt: Warum sind Sie obwohl Sie von Polizisten verfolgt wurden wieder von der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt, das ist nicht nachvollziehbar! Was sagen Sie dazu?

A: Weil im Oktober 2012 in Georgien Wahlen waren und die Regierung wurde ausgewechselt.

Vorhalt: Ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Polizisten noch weiterhin Polizisten sind! Was sagen Sie dazu?

A: Die haben mich ja wegen meiner Partei geschlagen und verfolgt.

Vorhalt: Sie widersprechen sich. Vorhin sagten Sie die Polizisten haben sie wegen der Anzeige verfolgt und bedroht!

A: Nein, vorher hatte ich Probleme wegen meiner politischen Tätigkeit.

F: Die letzte Bedrohung war der Vorfall im Wald als Sie angebunden wurden?

A: Ja.

F: Beschreiben Sie mir diese Situation im Detail!

A: Ich war zu Fuß unterwegs, zwei Autos haben mich gestoppt und mich aufgefordert, dass ich einsteigen soll und haben mich mitgenommen.

Wiederholung der Frage: Machen Sie mir genaue Angaben rund um den Tathergang, nennen Sie mir Details und Einzelheiten!

A: Das war im Wald, ich musste aussteigen, zuvor haben sie mich schon im Auto bedroht, dass sie mich umbringen werden. Ein paar Schritte sind wir zu Fuß gegangen und dann begannen sie mich zu schlagen, so ca. 20 Minuten. Dann haben sie mich wieder aufgestellt und an den Baum gebunden. Sie haben mich beschimpft und habe mich mit der Waffe am Gesicht bedroht. Einmal links und einmal rechts von meinem Gesicht habe sie in die Luft geschossen und einmal in die Erde zu meinen Füßen. Dann sind sie gegangen. Nach ca. drei Stunden sind Sie zurückgekommen und haben mich befreit und haben mich ein letztes Mal gewarnt.

Vorhalt: Sie werden Opfer eines solch gewaltsamen Ereignisses und können keine Einzelheiten oder Details dazu angeben, Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß, sie glauben es nicht und ich weiß nicht welche Details sie noch brauchen. Es war so.

F: Beschreiben Sie mir die Situation als sie von diesen Personen aufgehalten wurden und danach in den Wald gebracht wurden im Detail!

A: Ich ging zu Fuß und zwei Autos sind stehen geblieben und haben mich aufgefordert einzusteigen, es waren so ca. sieben oder acht Leute.

F: Mehr können Sie dazu nicht angeben?

A: Nein, nichts.

F: Wieso sind Sie eingestiegen und nicht davongelaufen?

A: Die waren zu acht und hatten Autos.

F: Das ist nicht glaubhaft, dass Sie freiwillig ins Auto gestiegen sind, was sagen Sie dazu?

A: Sie hätten mich so oder so gefunden.

F: Wann fand dieser Vorfall genau statt?

A: Es war Anfang November 2015.

F: Was haben Sie nach diesem Vorfall gemacht?

A: Nach ein paar Tagen bin ich in die Stadt XXXX gegangen und dann ausgereist.

F: Wie lange sind ein paar Tage?

A: Zwei bis drei Tage, ca.

F: Haben Sie die Anzeige mit?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Georgien geschickt werden würden?

A: Ich habe Angst von dem Polizeichef.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ich kenne mich in Georgien aus, ich brauche das nicht.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache?

A: Ja.

F: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen und wurden Sie gut behandelt?

A: Ja.

"

Anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB am 28.3.2017 brachte BF2 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

" F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente?

A: Ich habe Rheuma und orthopädische Erkrankungen. Ich habe ganz starke Neurosen.

[ ]

F: Werden Sie auschließlich in Georgien verfolgt?

A: Ja.

F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

A: Nein

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie sich im Georgien religiös oder politisch betätigt?

A: Nein

F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt?

A: Nein, aber mein Mann war eine kurze Zeit bei der Volkspartei tätig.

F: Welche Stellung hatte Ihr Ehemann in dieser Partei?

A: Er war einfaches Mitglied.

[ ]

F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: XXXX , XXXX

F: Wie lange haben Sie an dieser Ausreise gelebt?

A: 1993/94 bis zu meiner Ausreise

F: Wer hat an dieser Anschrift noch mit Ihnen gewohnt?

A: Mein Ehemann, meine Schwiegereltern und meine Kinder

F: Wer wohnt derzeit dort an den angegebenen Adressen?

A: Meine Kinder, meine Schwiegereltern und meine Mutter

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: Mein Vater heißt XXXX , er ist vor ca. 3 Jahren an einem natürlichen Tod verstorben.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: Meine Mutter heißt XXXX , meine Mutter ist XXXX Jahre alt. Derzeit lebt sie in XXXX , Georgien. Befragt gebe ich an, dass sie ihr ganzes Leben lang Hausfrau war.

F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie?

A: Ich hatte drei Brüder, allerdings sind alle drei bereits verstorben.

[ ]

F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen?

A: Ich habe Cousinen und Cousins, Neffen und Nichten. Diese leben in XXXX .

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Angehörigen und Ihrer Verwandtschaft in Georgien?

A: Ja ich habe regelmäßigen Kontakt mit meinen Angehörigen.

[ ]

F: Wie finanzieren sich Ihre Kinder den Lebensunterhalt in Georgien?

A: Durch Arbeit, meine Schwiegereltern unterstützen sie und meine Kinder arbeiten auch.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche die georgische und russische Sprache in Wort und Schrift und kein Deutsch.

F: Haben Sie in Georgien Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich fünf Jahre lang Wirtschaft an der Universität XXXX studiert und im Jahre XXXX abgeschlossen. XXXX habe ich begonnen Lehramt zu studieren und habe das auch absolviert.

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Ich habe im Kindergarten als Lehrerin gearbeitet, befragt gebe ich an, dass ich ca. 10 Jahre lang dort tätig war. Parallel habe ich Privatstunden gegeben und ich war selbstständig und hatte ein Bekleidungsgeschäft. Befragt gebe ich an, dass ich von dieser Arbeit mein Leben finanziert habe.

Anm.: Die Antragstellerin möchte gerne am heutigen Tag die Einvernahme abbrechen, da es ihr nicht gut geht und Sie den Tod Ihres Bruders verarbeiten muss.

Die Einvernahme wird auf den 12.04.2017 vertagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache?

A: Ja.

"

In der Fortsetzung ihrer Einvernahme vor der bB am 12.4.2017 gab BF2 Folgendes zu Protokoll (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

" F: F: Wann haben Sie Georgien nach Österreich verlassen?

A: Im Juli 2016 habe ich Georgien legal mit einem Visum nach Wien verlassen. Befragt nach dem Visum möchte ich angeben, dass ich ein ungarisches Schengen Visum hatte.

F: Wo ist dann Ihr Reisepass?

A: Den habe ich weggeworfen, befragt nach dem Grund, möchte ich angeben, dass ich Angst vor einer Abschiebung hatte.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige?

A: Meinen Ehemann habe ich in Österreich.

[ ]

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Derzeit führen wir kein Familienleben mit ihm, da er sich in Strafhaft befindet. Aber als er noch auf freiem Fuß war, hatten wir ein Familienleben.

F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

A: Ich kenne georgische Staatsangehörige.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich bin in Grundversorgung.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen

Organisation?

A: Nein.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte alle Ihre Fluchtgründe!

A: Oje ich habe Probleme in Georgien.

F: Wiederholung der Frage!

A: (Anm.: Antragstellerin denkt nach) Ich bin wegen meinem Mann geflüchtet. Ich möchte einen Familienantrag stellen. Ich habe dieselben Fluchtgründe, wie mein Ehemann. Ich habe selber keine eigenen.

Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Dieser Antrag sollte sich auf das Asylverfahren (IFA XXXX ) beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein

F: Erzählen Sie bitte, welche Probleme Ihr Ehemann hat.

A: Nachdem mein Mann ausgereist ist, habe ich bemerkt, dass man mich verfolgt und observiert. Ich habe manchmal auch Anrufe bekommen.

F: Erzählen Sie bitte konkret, was passiert ist.

A: Eines Tages, als ich von der Arbeit nach Hause gehe, habe ich die kürzere Strecke genommen. Ich wohne nicht weit weg. Ein junger Mann hat mich angehalten und angesprochen. Er wollte wissen, wo sich mein Mann befindet. Ich wusste zwar, wo sich mein Mann befindet, habe ich gesagt, dass ich nicht wisse, wo er ist. Der gleiche Vorfall ist drei Mal passiert. Er meinte, dass wir uns wieder sehen. Er meinte, er würde mein Blut trinken, falls ich ihm nicht sage, wo sich mein Mann befindet.

F: Wie wurden Sie jetzt bedroht. Machen Sie detailliertere Angaben darüber!

A: Ca. 4 Mal wurde ich bedroht. Ich wurde angehalten und bedroht. Ich wurde von einem jungen Mann verfolgt. Seither habe ich auch Neurose Zustände.

F: Bitte erzählen Sie welche Probleme Ihr Ehemann hat!

A: Ich weiß es nicht. Aber vor vielen Jahren war er ein Mitglied der Arbeiterpartei.

F: Können Sie nicht mehr dazu sagen?

A: Ich weiß, dass er bei Demonstrationen Auseinandersetzungen und Streit hatte.

F: Von wem wurde Ihr Ehemann konkret bedroht?

A: Ein Polizeichef.

F: Können Sie mir erzählen, weshalb Ihr Ehemann von diesem Polizeichef verfolgt wird?

A: Dieser Polizeichef ist jetzt Polizeichef geworden. Er hatte damals, er noch keiner war, eine Auseinandersetzung mit meinem Mann. Mehr kann ich nicht darüber sagen.

F: Wie wurde Ihr Mann konkret bedroht! Machen Sie bitte darüber reichliche Angaben. Vergessen Sie dabei bitte nicht auf Details einzugehen.

A: Mein Mann hat den Polizeichef so fest geschlagen, dass sein Fuß gebrochen wurde. Mein Mann hat sich in Svanetien geflüchtet. Man hat ihn dort gefunden und ihn dort auf einem Baum aufgehängt.

F: Wie heißt der Polizeichef?

A: XXXX oder auch XXXX , befragt nach dem Nachnamen möchte ich angeben, dass ich ihn nicht kenne.

F: Bei welcher Partei war Ihr Ehemann Mitglied?

A: Labour

F: Wann war dieser Vorfall in Svanetien?

A: Das weiß nicht, vor 5 Jahren vielleicht.

F: Nach dem Vorfall in Svanetien, wohin ist Ihr Mann geflüchtet?

A: Nachher hat er sich in Lentechi in Bavari versteckt.

F: Haben Sie versucht innerhalb von Georgien umzuziehen?

A: Nein, mein Ehemann sagte, ich solle zu ihm kommen.

Anmerkung: Der AW verzichtet im Rahmen des Parteiengehörs auf die

Übersetzung der Feststellungen des BFA/Staatendokumentation zu Georgien!

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Ja.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja einwandfrei.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

A: Ich weiß es nicht. Irgendjemand wird mich umbringen.

F: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint?

A: Ich möchte nichts hinzufügen. Danke.

"

In ihrer Einvernahme am 9.8.2017 brachte BF2 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

" F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Es geht mir nicht gut.

F: Wieso genau geht es Ihnen nicht gut?

A: Ich bin immer in einem schlechten Zustand, ich muss weinen. Ich hatte eine Thrombose an meinem Bein.

F: Sie haben erzählt, dass Sie operiert werden müssen. Haben Sie diese OP gut überstanden?

A: Ja, ich wurde operiet, ich habe die OP gut überstanden und stehe derzeit nicht mehr in Behandlung.

F: Stehen Sie wegen Ihren Depressionen in Behandlung?

A: Nein, ich habe einen Termin erhalten, bin aber nicht hingegangen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente derzeit?

A: Nur, wegen meiner Thrombose. Spritze und Tabletten nehme ich.

F: welche Tabletten nehmen Sie genau? Wie heißen die Spritzen, die Sie nehmen?

A: Das weiß ich nicht.

Anm.: Die Antragstellerin wird aufgefordert, bis zum 10.08.2017 der Behörde die Namen der Medikamente vorzulegen, die sie derzeit nimmt.

F: Wurde Ihr Ehemann aus der Haft bereits entlassen?

A: Ja, ca. vor 2 Moanten wurde er entlassen.

F: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehemann?

A: Ja, ich lebe mit ihm zusammen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

A: Oh Gott!

Wiederholung der Frage!

A: Ich fürchten mich vor einem Mann. Mein Ehemann hat mit einem Mann Probleme, ich habe nichts damit zutun.

F: haben Sie die Dolmetscherin verstanden und konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja, ich kann mich konzentrieren und ich verstehe die Dolmetscherin.

F: Haben Sie noch etwas zu sagen?

A: Nein.

"

I.8 Mit Verfahrensanordnung vom 6.12.2016 wurde BF1 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verurteilung vom 28.6.2016 gemäß § 13 Abs. 2 mitgeteilt.

I.9 Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines/einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV bzw. ohne Nummerierung). Der Beschwerde wurde hinsichtlich BF1 gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG, hinsichtlich BF2 gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Hinsichtlich BF1 wurde noch ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass BF1 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.6.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII).

I.9.1 Die bB hielt fest, dass die Identität der BF feststehe, dass die BF georgische Staatsangehörige christlichen (orthodoxen) Glaubens seien und der Volksgruppe der Georgier angehörten. Sie seien gesund und im arbeitsfähigen Alter. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde noch festgestellt, dass BF1 Methadon gegen seine Drogenabhängigkeit nehme und BF2 einer Operation unterzogen worden sei und es ihr psychisch nicht so gut gehe. Festgehalten wurde auch, dass BF1 zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die rasche Rückfälligkeit nach der ersten Verurteilung hervorgehoben und festgestellt, dass der Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Festgehalten wurde ferner, dass die BF zwei Kinder haben, welche bei den Eltern des BF1 in XXXX lebten. BF1 habe elf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und danach erfolgreich ein Wirtschafts- und Ingenieursstudium absolviert. In Georgien habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt. BF 2 habe ebenfalls eine langjährige Schulausbildung in Georgien genossen. Die BF seien imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Sie verfügten in XXXX über zahlreiche Familienangehörige und auch eine Wohngelegenheit. Die BF verfügten außer ihren jeweiligen Ehepartnern über keine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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