TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 W236 1319294-6

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

Spruch

Gekürzte Ausfertigung des am 24.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

W236 1319294-6/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, betreffend seine Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.

II. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine Übersetzung des Einleitungssatzes und des Spruches ist aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 5).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungspflicht, gekürzte
Ausfertigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1319294.6.00

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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